BESCHLUSS ZB 15 . Dezember Verfahren II . Zivilsenat hat 15 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Dr. beschlossen : Senatsbeschluß 21 Juli wird S. Beschlußumdrucks 5 . Zeile offensichtlichen Schreibfehlers Amts berichtigt dort Jahreszahl " " richtig " lautet . II . Berichtigungsantrag Beteiligten 9 . September Gegenvorstellung Beteiligten 10 . September Kostenentscheidung Senatsbeschlusses 21 Juli werden zurückgewiesen . Gründe Nr. : 1 . Berichtigungsantrag Beteiligten betreffenden Kostenentscheidung Nr. V Senatsbeschlusses 21 Juli ist unbegründet . Beteiligten geltend gemachtes Versehen sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt . Beteiligten sind Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch Beteiligten eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden Rechtsmittel bereits Beschwerdegericht unzulässig verworfen worden ist . 2 . Gegenvorstellung Beteiligten Nr. Senatsbeschlusses nur außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls Erfolg . Tatsache sofortige Beschwerde Beteiligten insgesamt unbegründet war Beschwerdeziele umfassende Rechtsmittel Beteiligten nur überwiegenden Teil erfolgreich war hat Senat angemessen erachtet Beteiligte zwar Verfahrenskosten § Abs. AktG vollständig freizustellen auch nur teilweisen Erstattung außergerichtlichen Kosten entsprechend § gegnerischen Beteiligten abzusehen . Röhricht Kraemer