BESCHLUSS ZB 26 . Juni Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 26 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer beschlossen : weitere Beschwerde Beklagten Beschluß 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Januar wird Kosten Beschwerdeführers unzulässig verworfen . : DM . Gründe : Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat Klägerin beklagten Gesellschafter zuletzt Vergütung DM erbrachte Lieferungen Leistungen begehrt . Beklagte hat Aufrechnung verschiedenen Gegenforderungen erklärt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Beklagte Amtsrichter Besorgnis Befangenheit abgelehnt hat § . Berufungsverhandlung Landgericht 11 . Juni nahm anwaltlich Vater . vertretene Beklagte Berufung . Ablehnungsgesuch wurde Beschluß Landgerichts 25 November unzulässig zurückgewiesen rechtskräftigem Abschluß Rechtsstreits Rechtsschutzbedürfnis begehrte Entscheidung fehle . eingelegte sofortige Beschwerde Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluß 11 . Januar gleichen Begründung zurückgewiesen . Entscheidung hat zunächst Vater Beklagten scheinbar eigenen Namen " weitere sofortige Beschwerde " eingelegt Schriftsatz 31 . Mai jedoch klargestellt namens Vollmacht Beklagten handele . Oberlandesgericht hat weitere Beschwerde erfolgloser Belehrung Beklagten Unzulässigkeit Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . § Abs. Satz ist Beschwerde Entscheidungen Oberlandesgerichte zulässig . Voraussetzungen ausnahmsweise außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzwidrigkeit Betracht gezogen wird vgl. Sen . . 16 . März ZB liegen offensichtlich . Rechtsmittel Beklagten ist unzulässig verwerfen . Röhricht Hesselberger Kraemer