NAMEN Verkündet : 28 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Online-Versicherungsvermittlung § Nr. ; GewO ; § Abgrenzung Versicherungsvermittlung Tätigkeit ausschließlich gerichtet ist Kontakte potentiellen Versicherungsnehmer Versicherungsvermittler herzustellen richtet objektiven Erscheinungsbild ausgeübten Tätigkeit . Handelsunternehmen Rahmen Internetauftritts konkrete Versicherungsprodukte ermöglicht Online-Abschluss Versicherungsverträgen Internetseite Versicherungsvermittlers ist auch Handelsunternehmen Versicherungsvermittler Verbraucher Wechsel Betreibers Internetseite verborgen bleibt . Urteil 28 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Streithelferinnen wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 12 . Dezember Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben Berufungsgericht Berufung Beklagten Streithelferinnen Verurteilung Beklagten Hauptteil Unterlassungsantrags Unterlassungsantrag Insbesondere-Teil zurückgewiesen hat . Berufung Beklagten Streithelferinnen wird Urteil Landgerichts Kammer Handelssachen 30 . April Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen insoweit abgeändert Beklagte Hauptteil Unterlassungsantrags verurteilt worden ist . Klage wird insoweit unzulässig abgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens fallen Beklagten Last Ausnahme Kosten Nebenintervention Streithelferinnen tragen haben . Tatbestand : Beklagte handelt Kaffee Gebrauchsartikeln . bot Internetseite " www.tchibo.de " Versicherungsverträge Finanzdienstleistungen . Versicherer angebotenen Versicherungsverträge sind Streithelferinnen Beklagten ASSTEL Lebensversicherung AG ASSTEL Sachversicherung AG . 30 . Januar enthielten Internetseiten Beklagten nachfolgend Teil wiedergegebenen Anlagen ersichtliche Angebot Abschluss Kreditverträgen Erwerb Finanzprodukten . Internetseiten weisen Kopfzeile " Anlage Schaltfläche Angabe " Versicherungen " . Streithelferinnen werden " Versicherungs-Partner " Beklagten " ausgewählter Experte " bezeichnet . Versicherungsverträge konnten online geschlossen werden . Internetseiten Anlage hieß : Dank Online-Antrag wurde erfolgreich verschickt erhalten Kürze Bestätigungsmail ASSTEL Experten-Team . Anlage Anlage Anlage Anlage Beklagten Folgezeit geänderte Internetauftritt Anlagen ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben . Auch hier finden Kopfzeile Internetseiten " Tchibo-Logo " Schaltfläche " Versicherungen " Angaben " Versicherungspartner " " ausgewählter Experte " Zusammenhang Streithelferinnen . Anlage -9- Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Kläger Verband Wirtschaft Wettbewerb e.V. ist Auffassung Beklagte sei Internetauftritts Vermittlerin Versicherungen Finanzdienstleistungen . sei Unterlassung Tätigkeit verpflichtet erforderlichen Genehmigungen Gewerbeordnung verfüge Informationspflichten nachgekommen sei . Kläger hat beantragt 1 . Beklagte Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Internet Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Versicherungsverträge vermitteln Genehmigung § GewO besitzen und/oder Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten lassen hierbei § VersVermV festgelegten Informationspflichten erfüllen und/oder Finanzdienstleistungen anzubieten Erlaubnis gemäß GewO besitzen insbesondere geschieht Anlagen ersichtlich ; 2 . Beklagte verurteilen Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 30 . April zahlen . Beklagte Streithelferinnen sind Klage entgegengetreten haben geltend gemacht Versicherungsvermittler sei Streithelferin ASSTEL ProKunde Versicherungskonzepte GmbH. Beklagte ermögliche Streithelferinnen lediglich Werbeauftritt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt Urteil 30 . April juris . Berufung Beklagten Streithelferinnen ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagte Streithelferinnen Abweisung Klage gerichteten Antrag . Kläger beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsbegehren § Abs. Nr. Verbindung § GewO § Zahlungsanspruch § Abs. Satz begründet erachtet . hat ausgeführt : Beklagte vermittle Rede stehenden Versicherungen . Verhalten sei objektiven Erscheinungsbild gerichtet Abschlussbereitschaft Vertragspartners Hinblick Versicherungsvertrag herbeizuführen . Beklagte preise konkrete Versicherungsprodukte biete Möglichkeit Versicherungsdienstleistungen Online-Auftritt auch Anspruch nehmen . Beklagte sei Feststellungen Landgerichts substantiiert entgegengetreten versicherungsrechtliche Informationspflichten verstoßen Finanzdienstleistungen erforderliche Genehmigung vermittelt habe . II . Revision hat nur geringen Teil Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils insoweit Abweisung Klage allgemein gefassten Unterlassungsantrag . ist Revision unbegründet Verurteilung Insbesondere-Teil Unterlassungsantrags Zahlungsantrag gerichtet ist . 1 . Hauptteil Unterlassungsantrags Insbesondere-Teil ist hinreichend bestimmt § Abs. Nr. . Revision führt insoweit Abweisung Klage unzulässig . § Abs. Nr. darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Satz erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann Entscheidung Ergebnis Vollstreckungsgericht überlassen bleibt Beklagten verboten ist . Mangel Bestimmtheit ist auch Revisionsverfahren Amts beachten Urteil 16 . Mai . Kinderhochstühle Internet ; Urteil 20 . Juni . Restwertbörse . Bestimmtheitsanforderungen genügt Unterlassungsantrag allgemeinen Fassung Hauptteil Unterlassungsantrags . Begriffe " vermitteln " " anzubieten " " anbieten lassen " sind hinreichend bestimmt . Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe Klageantrag Bezeichnung untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar Interesse sachgerechten Verurteilung zweckmäßig sogar geboten Sinngehalt verwendeten Begriffe Zweifel besteht so Reichweite Antrag Urteil feststeht . ist Regelfall auszugehen Bedeutung Begriffs Parteien Streit besteht objektive Maßstäbe Abgrenzung vorliegen vgl. Urteil 4 November . Rechtsberatung . ist vorliegend aber Fall . Parteien ist umstritten Vermittlung Angebot Versicherungsverträgen Finanzdienstleistungen verstehen ist Beklagte Leistungen Rahmen Internetauftritts erbracht hat . 2 . Verurteilung Beklagten Insbesondere-Teil Unterlassungsantrags hat allerdings Bestand . Insbesondere-Teil Unterlassungsantrags hat Kläger konkrete Verletzungsform Gegenstand Unterlassungsbegehrens gemacht " geschieht Anlagen … ersichtlich " . Teil Verbotsantrags genügt Bestimmtheitserfordernis Abs. Nr. . Bezugnahme konkreten Internetauftritt Heranziehung Sachvortrags Klägers ergibt eindeutig Verhaltensweisen Beklagten verboten werden sollen . Klageantrag Form Insbesondere-Teils verfolgte Unterlassungsanspruch ist § Abs. § Nr. Verbindung § GewO begründet . Bestimmung § GewO ist Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. . Umstand Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken § Abs. § Nr. vergleichbaren Verbotstatbestand kennt Anwendungsbereich Art . Richtlinie Art . vollständige Harmonisierung bezweckt steht Anwendung nationalen Vorschrift Streitfall Bestimmung § GewO unionsrechtskonforme Reglementierung Berufsausübung handelt vgl. Urteil 18 . September . Krankenzusatzversicherungen ; Urteil 6 November . Vermittlung Netto-Policen . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Beklagte fraglichen Internetseiten Anlagen Versicherungen vermittelt . § Satz GewO bedarf gewerbsmäßig Versicherungsmakler Versicherungsvertreter Abschluss Versicherungsverträgen vermitteln will Versicherungsvermittler Erlaubnis zuständigen Handelskammer . Bestimmung dient Umsetzung Richtlinie 2002/92/EG Versicherungsvermittlung vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Neuregelung Versicherungsvermittlungsrechts BT-Drucks . 16/1935 S. ist richtlinienkonform auszulegen . Art . Nr. Richtlinie ist Versicherungsvermittler natürliche juristische Person Tätigkeit Versicherungsvermittlung Vergütung aufnimmt ausübt . Gemäß Art . Nr. Unterabs . Richtlinie ist Versicherungsvermittlung Anbieten Vorschlagen Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten Abschließen Versicherungsverträgen Abschließen Versicherungsverträgen Mitwirken Verwaltung Erfüllung insbesondere Schadensfall . Ziel Richtlinie ist Erwägungsgrund Beseitigung Hindernissen Niederlassungsfreiheit freien Dienstleistungsverkehr Verbesserung Verbraucherschutzes . Vorschriften Richtlinie sind Lichte Ziele auszulegen vgl. Urteil 17 . Oktober juris . . Interesse hohen Verbraucherschutzniveaus ist Begriff Versicherungsvermittlung eng bestimmen . Andererseits ist Versicherungsvermittlung abzugrenzen Tätigkeit ausschließlich gerichtet ist Möglichkeiten Abschluss Versicherungsverträgen namhaft machen Kontakte potentiellen Versicherungsnehmer Versicherungsvermittler Versicherungsunternehmen herzustellen genommen Versicherungsvermittlung darstellen vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes Neuregelung Versicherungsvermittlungsrechts aaO S. ; vgl. auch Urteil 6 . September . Versicherungsvermittlung erfordert Tätigkeit konkreten Abschluss Versicherungsvertrags gerichtet ist vgl. Gewerbeordnung 55 . zungslieferung § . 28 ; Ambs Strafrechtliche Nebengesetze Stand 196 . Ergänzungslieferung November § GewO . 4 ; Beck'scher Online-Kommentar Gewerberecht 1 . Januar § GewO . ; Versicherungsvertragsgesetz 28 . Aufl . GewO . . Maßgeblich ist objektive Erscheinungsbild Tätigkeit Beklagten ; vertraglichen Absprachen Streithelferinnen kommt entscheidend . Ausgehend Grundsätzen hat Berufungsgericht Recht angenommen Beklagte habe Tätigkeit Versicherungsvermittlers Form Versicherungsvertreters Sinne § GewO ausgeübt . Beklagte empfehle konkrete Versicherungsprodukte biete Möglichkeit Versicherungsdienstleistungen Online-Auftritt Anspruch nehmen . Verhalten sei gerichtet Verbraucher bestimmten Versicherungsvertrag abschließe . Zwar werde Internetseiten auch hingewiesen Streithelferin Vertrag vermittle . schließe Vermittlungstätigkeit Beklagten Streithelferin Rahmen mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber . Anders Revision meint hat Berufungsgericht Frage Genehmigungspflicht § GewO subjektive Elemente abgestellt objektive Erscheinungsbild ausgeübten Tätigkeit . ist geprägt Beklagte beanstandeten Internetauftritt konkrete Versicherungsprodukte Streithelferinnen empfiehlt Möglichkeit Online-Vertragsabschluss eröffnet . erst Internetseiten Streithelferinnen möglich ist spielt vorliegend schon Rolle Verbraucher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts Wechsel Internetseiten Streithelferinnen einheitlichen Bilds Internetseiten verborgen bleibt . weisen prominenter Stelle zwar Kopfzeile jeweils " Tchibo-Logo " so objektiven Erscheinungsbild konkrete Vertragsanbahnung Folgeseiten auch Beklagten zuzuordnen ist . Unerheblich ist Zusammenhang Beklagte Kenntnis konkreten Daten Verbraucher erhält Internetseiten Streithelferinnen eingeben . dringt Revision auch weiteren Rüge Berufungsgericht habe weite Definition Begriffs " Versicherungsvermittlung " Entscheidung zugrunde gelegt berücksichtigt Tätigkeit konkreten Versicherungsvertrag beziehen muss . Tätigkeit Beklagten beschränkt allgemeine Information Existenz verschiedener Versicherungsprodukte . Erfolg macht Revision geltend Annahme Vermittlertätigkeit Beklagten stehe finanzgerichtlichen Rechtsprechung Einklang . zitierten Urteil Bundesfinanzhofs folgt bloße Einholen Kundendaten wesentliche Funktion Versicherungsvermittlungstätigkeit ist . ist Tätigkeit Beklagten aber beschränkt . Revision ebenfalls herangezogenen Urteil Finanzgerichts liegt Richtlinie Richtlinie ersetzt worden ist . Begriffe Versicherungsvermittlungstätigkeit Richtlinien unterscheiden so Entscheidung Finanzgerichts Rückschluss Auslegung jetzt maßgeblichen Begriffs Richtlinie erlaubt . Revision dringt auch Rüge angefochtenen Entscheidung erschließe Verbraucher Weiterleitung Internetseiten Streithelferinnen verborgen bleibe . einzelnen Internetseiten seien unterschiedlich farbig gestaltet . ersetzt Revision lediglich rechtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige Würdigung Berufungsgerichts eigene Rechtsfehler aufzuzeigen . Beklagte Angaben " Tchibogünstig " " " " " besonderes Vertrauen Anspruch nimmt Vermittlertätigkeit spricht Berufungsgericht ausgegangen ist einfache Werbeaussagen handelt Revision geltend macht kommt mehr . Revision kann auch Günstiges Umstand ableiten zuständigen Behörden Beklagte bislang eingeschritten sind . Beklagten geltend gemachten Gründe kommt . Rechtsauffassung zuständigen Verwaltungsbehörden ist Beurteilung fragliche Verhalten Genehmigungspflicht § GewO unterfällt Beklagte Genehmigung objektiv rechtswidrig handelt Bedeutung Behörde entsprechende Entscheidung getroffen hat vgl. Urteil 20 . Oktober . Betonstahl ; Urteil 13 . März . . 3 . Insbesondere-Teil Klageantrags verfolgte Verbotsanspruch ergibt § Abs. § Nr. Verbindung VersVermV. Klageantrag Form Insbesondere-Teils ist Bezugnahme konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt vorstehend . . Bedenken Bestimmtheit Unterlassungsantrags ergeben Streitfall auch Verbotsantrag § Bezug nimmt . Zwar sind Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungsanträge Regel unbestimmt unzulässig anzusehen vgl. Urteil 29 . April . Erinnerungswerbung Internet . Gleiches hat gelten Unterlassungsantrag gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird vgl. . Rechtsberatung . kann derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein bereits gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig konkret gefasst Anwendungsbereich gefestigte Auslegung geklärt ist auch dann Kläger hinreichend deutlich macht Verbot Umfang Gesetzeswortlauts beansprucht Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiert vgl. . Erinnerungswerbung Internet . Maßstäben genügt Unterlassungsantrag Bestimmtheitsgebot . Auslegung Klageantrags ergibt Kläger scheidung nur " " Informationserteilung begehrt entsprechendes Verbot nur Fall erfasst Beklagte Informationspflichten § VersVermV gar nachkommt . Unterlassungsantrag ist auch begründet Beklagte § VersVermV Versicherungsvermittlerin treffenden Informationspflichten erfüllt hat . Anders Revision meint hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen Beklagte Versicherungsvermittlerin tätig geworden ist vorstehend . Informationspflichten nachgekommen ist . 4 . Insbesondere-Teil bezogene Unterlassungsantrag ist zulässig vorstehend . gemäß § Abs. § Nr. Verbindung § GewO begründet . Beklagte hat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Entscheidung gestützt hat erforderliche Genehmigung § Abs. GewO Abschluss Darlehensverträgen vermittelt . Insoweit gelten vorstehenden Erwägungen Versicherungsvermittlung entsprechend . . 5 . Anspruch Zahlung Abmahnkosten ergibt § Abs. Satz . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Nr. § Abs. Abs. Halbs . . Voraussetzungen § Abs. Nr. liegen Kläger Hauptteil Unterlassungsantrags Sache Verbot konkreten Verletzungsform weitergehendes Klageziel verfolgt hat . Pokrant Prof. Dr. Dr. hat Urlaub ist Unterschrift gehindert . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 30.04.2010 OLG Entscheidung