NAMEN Verkündet : 4 . Dezember Bott Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 26 . April wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin stellt bekannten " Underberg"Kräuterbitter . vertreibt Produkt etwa Jahren Markt ist Jahrzehnten ausschließlich strohfarbenes Papier eingewickelt sind . Klägerin ist Inhaberin Anmeldung 6 . April verschiedene Waren Klassen insbesondere Biere andere alkoholische Getränke eingetragenen nachstehend nen dreidimensionalen nationalen Marke Nr. Schutz Farbe " Ocker " beansprucht Weiteren : Klagemarke Beklagte vertreibt papierumwickelten 700ml-Flasche " Dr. " freiverkäufliches Arzneimittel Alkoholgehalt % auch Unterstützung Magenfunktion angewendet werden kann . hatte Deutschen Markenamt 4 . Juni Registernummer nachstehend wiedergegebene dreidimensionale Marke Waren Pharmazeutische Produkte Arzneimittel insbesondere frei verkäufliche Arzneimittel angemeldet Schutz Farben " Grün Weiß " beanspruchte 3 . April eingetragen wurde Weiteren : Streitmarke Klägerin hat Verhalten Beklagten Markenrechtsverletzung beanstandet . Beklagte hat Verlauf Rechtsstreits Löschung Streitmarke veranlasst . Parteien haben Rechtsstreit Hauptsache Klägerin gestellten Anträge Einwilligung Beklagten Löschung Streitmarke Auskunftserteilung Schadensersatzfeststellung erledigt erklärt . Parteien streiten nunmehr noch Unterlassungsbegehren Klägerin . ist Auffassung Klägerin erledigt Anmeldung Streitmarke Antrag Beklagten Abweisung Unterlassungsklage Berühmung Beklagten Rechtsstreit markenrechtliche Erstbegehungsgefahr folge . Klägerin hat Landgericht zuletzt beantragt Beklagte Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen dreidimensionales Zeichen Gegenstand Veröffentlichung Markenregister Aktenzeichen Nr. ist Kennzeichnung Waren " pharmazeutische Produkte Arzneimittel insbesondere frei verkäufliche Arzneimittel benutzen und/oder benutzen lassen insbesondere vorgenannte Waren Markenregister Nr. ersichtlichen Form anzubieten feilzuhalten vertreiben und/oder bewerben hilfsweise Antrag folgenden weiteren Einschränkungen stattzugeben : anzubieten feilzuhalten vertreiben und/oder bewerben Größe so umwickelten Flasche ml unterschreitet weiter hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben und/oder bewerben Größe so umwickelten Flasche übersteigt weiter hilfsweise anzubieten feilzuhalten vertreiben und/oder bewerben Größe so umwickelten Flasche ml beträgt . Landgericht hat Klage Hilfsantrag stattgegeben . Berufung Klägerin Unterlassungsbegehren Umfang Hilfsantrags weiterverfolgt hat hatte nur insoweit Erfolg Berufungsgericht Unterlassungsbegehren stattgegeben hat Größe umwickelten Flasche bis zu ml beträgt . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Unterlassungsbegehren Umfang zweiten Rechtszug Erfolg geblieben ist . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Klägerin nur papierumwickelter Portionsflaschen bejaht allerdings angemessene Ausdehnungstendenzen Klägerin berücksichtigt werden könnten Flaschen zu Größe ml erstreckt . vorgenommene Markenanmeldung begründete markenrechtliche Erstbegehungsgefahr habe Beklagte eindeutige Abstandnahme Berühmung ausräumen können . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägerin ist Ergebnis begründet . teilweise Abweisung Klage übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein noch streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch erweist schon zutreffend Anspruch ebenfalls erforderliche Begehungsgefahr spätestens Beklagten veranlassten Löschung Streitmarke entfallen ist . 1 . Anmeldung Zeichens Marke ist Regelfall vermuten Benutzung Zeichens eingetragenen Waren Dienstleistungen naher Zukunft bevorsteht konkreten Umstände vorliegen Benutzungsabsicht sprechen . . . . Fortbestand Erstbegehungsgefahr spricht allerdings anders Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr Vermutung . Beseitigung Erstbegehungsgefahr genügt Verhaltensweise begründet hat entgegengesetztes Verhalten . Dementsprechend führt Markenanmeldung -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr Rücknahme Markenanmeldung Verzicht Eintragung Marke Regelfall Fortfall Erstbegehungsgefahr . m.w . . Unerheblich ist Rücknahme Anmeldung Verzicht Eintragung prozessökonomischen Gründen besserer Einsicht erfolgt ist vgl. . . 2 . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch ausgegangen werden Streitfall besondere Umstände ausnahmsweise Wegfall Erstbegehungsgefahr sprechen . Klägerin hat zwar Revisionsverhandlung geltend gemacht Parteien langem auch weiterhin Frage stritten Ausstattung Produkts Beklagten Rechte Klägerin verletzte . vorliegenden Rechtsstreit geht aber Beklagten veranlassten Löschung Streitmarke nur noch Anmeldung begründete Erstbegehungsgefahr gleichwohl teilweise Umfang Klägerin Revision noch weiterverfolgten Unterlassungsanspruchs fortbesteht . 3 . Erstbegehungsgefahr Klägerin Revision weiterverfolgten Unterlassungsanspruch erforderlich ist ist Klägerin Revisionsverhandlung ferner vertretenen Auffassung auch begründet worden Beklagte vorliegenden Rechtsstreit insoweit weiterhin Abweisung Klage begehrt vorgetragen hat Streitmarke Klagemarke verwechselbar sei . Rechtsverteidigung begründet Erstbegehungsgefahr schon dann allein eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird Möglichkeit entsprechenden Verhaltens Zukunft offenzuhalten erst dann Erklärungen Würdigung Einzelumstände Falles auch Bereitschaft entnehmen ist unmittelbar naher Zukunft Weise verhalten vgl. . 31.5.2001 Berühmungsaufgabe . kann Streitfall getroffenen Feststellungen ausgegangen werden . Berufungsgericht hat Hinsicht lediglich ausgeführt Beklagte habe Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr eindeutige Abstandnahme Berühmung ausräumen können . Umstand Beklagte Berühmung Abstand genommen hat hindert aber ausgeführt Wegfall Erstbegehungsgefahr . -9- . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.04.2006