NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 15 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 15 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision U. . Co. wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Februar aufgehoben . Sache wird Fortsetzung Verfahrens . Berufungsgericht zurückverwiesen auch Entscheidung Kosten Revision übertragen wird . Tatbestand : Klägerin Transportversicherer GmbH S. nimmt beklagte U. . Sitz folgenden : . abgetretenem übergegangenem Recht Verlustes Transportgut Schadensersatz Anspruch . Landgericht hat Zahlung DM Zinsen gerichteten Klage Ausnahme geringen Teils Zinsen stattgegeben . haben Rechtsanwälte . ersten Rechtszug vertreten haben Adresse . geschäftsansässigen . Co. folgenden : OHG Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Berufung OHG unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Revision OHG Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht erstrebt . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung unzulässig angesehen angefochtene Urteil beschwerten OHG eingelegt worden sei . hat ausgeführt : Berufung führende OHG habe selbst vorgetragen beklagte . identisch persönlich haftenden Gesellschafterinnen sei bloße Firmenänderung noch Rechtsnachfolge Umwandlung vorliege . Ebensowenig liege eigenen Vortrag Berufungsklägerin lediglich Umständen insbesondere Berufungsschrift beigefügten Urteil erster Instanz entnehmende versehentliche Falschbezeichnung Berufung führenden Partei . Berufungsklägerin schließlich noch angesprochene Möglichkeit gewillkürten Parteiwechsels auch zweiten Instanz setzte zulässige Berufung Zustimmung Gegners ; vorliegenden Fall seien Voraussetzungen erfüllt . II . hiergegen gerichtete Revision ist gemäß § statthaft auch übrigen zulässig . Revision führende OHG gemäß Darlegungen nachfolgender Ziffer Auffassung Berufungsgerichts tatsächlich Berufungsklägerin war steht . OHG ist Berufungsurteil allerdings formell beschwert . beklagten Partei ist jedoch Sachanträge stellt materielle Beschwer maßgeblich . reicht nachteilige rechtskraftfähige Inhalt angefochtenen Entscheidung Streitfall Berufung OHG unzulässig sei Kosten tragen habe . ; 23 . Aufl . Vorbem . Rdn . m.w . . . Revision OHG hat auch Sache Erfolg . Oberlandesgericht ist Berufungsurteil Unrecht ausgegangen Verfahren Landgericht unterlegene . Urteil erster Instanz beschwerte Berufungsklägerin sei . 1 . ständigen Rechtsprechung gehört notwendigen Inhalt Berufungsschrift § Abs. ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin Angabe Rechtsmittel eingelegt wird . müssen Berufung neuer Verfahrensabschnitt anderen Sache befaßten Gericht eröffnet wird Gründen Rechtssicherheit Erzielung geordneten Verfahrensablaufs Parteien Rechtsmittelverfahrens insbesondere Person Rechtsmittelführers verständiger Würdigung gesamten Vorgangs Rechtsmitteleinlegung Ablauf Berufungsfrist Berufungsgericht Gegner Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein . ; ; . ZB f. ; . ; . 16.7.1998 ; . jeweils m.w . . bedeutet jedoch erforderliche Klarheit Person Berufungsklägers ausschließlich ausdrückliche Bezeichnung erzielen wäre ; kann auch Wege Auslegung Berufungsschrift etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden m.w . . 2 . auch Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt Ablaufs Berufungsfrist hatte Berufungsgericht damaligen Zeit Berufungsschrift beigefügte Urteil Landgerichts vorlagen Anlaß zweifeln . Berufungsklägerin sein sollte . stand Berufungsschrift OHG Angabe . abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war . Berücksichtigung nämlich OHG Berufungsschrift " Beklagte Berufungsklägerin " bezeichnet beigefügten Urteil Landgerichts . zweifelsfrei Beklagte ausgewiesen war konnten Berufungsgericht Klägerin damaliger Sicht vernünftigen Zweifel bestehen OHG Berufungseinlegung versehentlich übrigen Anschrift geschäftsansässigen . Berufungsklägerin benannt worden war . vorstehend Ausgeführten ist Frage Berufungsführer anzusehen ist allein maßgeblich ist insoweit Berufungsgericht Gegner Ablauf Berufungsfrist erkennbar geworden ist mithin unerheblich Berufungsgericht gemeint hat Revisionserwiderung geltend macht versehentliche Falschbezeichnung eigenen späteren Vorbringens Berufung tatsächlich vorgelegen hatte OHG Unrecht Rechtsnachfolgerin . angesehen hatte . IV . Klägerin auch Parteiwechsel Beklagtenseite Berufungsverfahren einverstanden erklärt hat ist Berufungsurteil Unrecht Revisionsklägerin ergangen . konnte Bestand haben war aufzuheben . Sache war Berufungsgericht zurückzuverweisen nunmehr noch anhängige Berufungsverfahren . Klägerin durchführt . Büscher Pokrant