NAMEN Verkündet : 18 . September Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja CT-Paradies UrhG § Abs. § Abs. Vervielfältigungsstück Werkes Sinne § Abs. UrhG liegt auch dann Werk Internet gestellt worden ist . Person ist nur dann Sinne § Abs. UrhG üblichen Weise Vervielfältigungsstück Werkes Urheber bezeichnet Angabe Stelle angebracht ist derartigen Werken üblicherweise Urheber benannt wird Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt Urheber Werkes wiedergibt . Angabe vermag nur dann Vermutung Urheberschaft § Abs. UrhG begründen Verkehr Bezeichnung natürlichen Person erkennt . Verpflichtung Unterlassung Handlung fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde ist abweichender Anhaltspunkte regelmäßig auszulegen nur Unterlassung derartiger Handlungen auch Vornahme möglicher zumutbarer Handlungen Beseitigung Störungszustands umfasst . Unterlassungsschuldner hat Erfüllung Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls Dritte einzuwirken Einfluss nehmen kann . Urteil 18 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 9 . April aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verkauft Bezeichnung CT-Paradies Internetseite www.ct-paradies.de sogenannte Form Teddybären . Beklagte vertreibt Internetplattform eBay ebenfalls Sammelfiguren . Mitarbeiterin Beklagten fand Lichtbilder Teddies Bildersuche verwendete Illustration eBay-Angebote Beklagten . Kläger mahnte Beklagte 4 November Verwendung Fotografien . Beklagte erklärte Schreiben 11 November 1 . zukünftig Internet insbesondere eBay unterlassen Bilder [ Kläger Urheberrecht innehat Zustimmung vervielfältigen vervielfältigen lassen bearbeiten bearbeiten lassen verbreiten verbreiten lassen ; 2 . Fall zukünftigen Zuwiderhandlung Ziffer genannte Unterlassungsverpflichtung Kläger billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe Streitfall zuständigen Gerichtsbarkeit angemessene Höhe überprüfende Vertragsstrafe zahlen . erstattete Kläger Anwaltskosten Höhe € zahlte Schadensersatz Höhe € . Beklagte Verkauf eBay Erhalt Abmahnung beendet hatte waren Bilder noch 18 November eBay Suchfunktionen erweiterte Suche beobachtete Artikel Rubrik beendete Auktionen abrufbar . Kläger mahnte Beklagte 18 November erneut . Beklagte gab wiederum strafbewehrte Unterlassungserklärung . Kläger hat vorgetragen habe hier Rede stehenden Abbildungen Jahr Kamera angefertigt . nimmt Beklagte Zahlung Schadensersatz Höhe € Vertragsstrafen Höhe € Erstattung Kosten Abmahnungen Höhe insgesamt € jeweils Zinsen Anspruch . Schadensersatzanspruch hat Kläger Grundsätzen Lizenzanalogie berechnet Honorartabelle meinschaft MFM-Tabelle zugrunde gelegt . unbefugten Nutzung Bilder hat Vergütung € Bild Fehlens Urheberbenennung jeweils 100%igen Aufschlag beansprucht . Nutzung Bildern hat Weise Schadensersatzanspruch € errechnet . macht Klage Teilbetrag € geltend . Vertragsstrafeanspruch hat Kläger vorgetragen Beklagte habe Verpflichtung Unterlassungserklärung 11 November verstoßen Lichtbilder Suchfunktionen habe löschen lassen . hat Zahlung Vertragsstrafen Höhe jeweils € insgesamt also € verlangt . macht Wege Teilklage € geltend . Beklagte ist entgegengetreten . hat Wege Widerklage noch Bedeutung Feststellung beantragt Kläger auch Ansprüche Zahlung Schadensersatz Vertragsstrafen zustehen bereits Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen . Landgericht hat Beklagte Berücksichtigung bereits gezahlten Schadensersatzes € Zahlung restlichen Schadensersatzes € Erstattung Abmahnkosten Höhe € jeweils Zinsen verurteilt . Übrigen hat Klage abgewiesen . Widerklage hat Landgericht Revisionsinstanz Bedeutung stattgegeben . Berufung hat Kläger beantragt Beklagte verurteilen weitere € Schadensersatz € Vertragsstrafe jeweils Zinsen zahlen Widerklage abzuweisen . berufung hat Beklagte noch Bedeutung beantragt Klage insgesamt abzuweisen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen Anschlussberufung Klage Zurückweisung Anschlussberufung Übrigen insgesamt abgewiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger zuletzt gestellten Anträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet Widerklage noch Bedeutung begründet angesehen . hat angenommen Kläger stünden Veröffentlichung Fotografien schon Ansprüche Zahlung Schadensersatz Vertragsstrafen Erstattung Abmahnkosten angenommen werden könne Urheber Lichtbilder sei . hat ausgeführt : Kläger könne Vermutung Urheberschaft § Abs. UrhG Anspruch nehmen . könne offenbleiben Bestimmung Streitfall anwendbar sei Kläger Internet gestellten Fotografien körperliche Werkexemplare handele . Urhebervermutung greife schon Bezeichnung Lichtbilder bezeichnet seien Name noch Deckname Klägers auch Künstlerzeichen sei . Beweis Urheberschaft Klägers ergebe vorgelegten Unterlagen noch vorgelegten CD . CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich Lichtbilder Kamera gefertigt worden seien . Rubrik Autor enthielten Dateien Eintragungen . Weiteren Beweis Urheberschaft habe Kläger angeboten . Anspruch Zahlung Vertragsstrafen stehe Unterlassungserklärung 11 November Belassen Lichtbilder Internet umfasse . beziehe allein Vervielfältigung Bearbeitung Verbreitung Bilder . Beklagte habe allenfalls Recht öffentlichen Zugänglichmachen Bilder verletzt . B. Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Nachteil Klägers erkannt worden ist . Klage ist hinreichend bestimmt Kläger Zahlung Schadensersatz Höhe € Vertragsstrafen Höhe € begehrt . 1 . § Abs. Nr. muss Klageschrift bestimmte Angabe Gegenstandes Grundes erhobenen Anspruchs bestimmten Antrag enthalten . Mangel Bestimmtheit Klage ist auch Revisionsverfahren Amts beachten . . ; vgl. mangelnden Bestimmtheit Klagegrundes Urteil 8 . Dezember 2069 ; Urteil 17 Juli ZR . 12 ; mangelnden Bestimmtheit Klageantrags Urteil 20 . Februar 1 Betreibervergütung [ Auskunftsantrag ; Urteil 20 . Juni . Restwertbörse Unterlassungsantrag . 2 . Kläger Klage Zahlung Schadensersatz Höhe € Vertragsstrafen Höhe € beansprucht ist Grund erhobenen Ansprüche hinreichend bestimmt . Teilklage prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden Summe geltend gemachten Teilbetrag übersteigt genügt Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. nur Kläger angibt eingeklagte Betrag einzelnen Ansprüche verteilen soll Reihenfolge Gericht Ansprüche prüfen soll . Sonst könnte unüberwindlichen Schwierigkeiten Bestimmung Streitgegenstandes materiellen Rechtskraft kommen Urteil 3 . Dezember f. Urteil 19 . Juni ; Urteil 13 . Februar Hotelfoto ; . 7 ; Urteil 6 . Mai . . Kläger macht Anträgen Zahlung Schadensersatz Vertragsstrafen jeweils prozessual selbständige Ansprüche Wege Teilklage geltend . Antrag Zahlung Schadensersatz stützt Kläger Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte Fotografien . handelt prozessual selbständige Ansprüche Fotografie eigenes Schutzrecht besteht vgl. . Restwertbörse Schutzrecht eigenen Streitgegenstand -9- vgl. Urteil 24 . Januar . . Kläger verfolgt Ansprüche Wege Teilklage . ist Ansicht stehe Verletzung Rechte Fotografien Schadensersatzanspruch Höhe € € Fotografie . macht Klage Teilbetrag € geltend . Auch Antrag Zahlung Vertragsstrafen verfolgt Kläger prozessual selbständige Ansprüche Wege Teilklage vgl. Hotelfoto . ist Auffassung Beklagte habe Fällen Verpflichtung Unterlassungserklärung verstoßen Vertragsstrafen Höhe € € Verstoß beanspruchen könne . verlangt Klage Teilbetrag € . Kläger hat angegeben eingeklagten Beträge einzelnen Ansprüche verteilen sollen Reihenfolge Gericht Ansprüche prüfen soll . Klageanträge können auch ausgelegt werden Kläger jeweiligen Teilklage gleichmäßig Rechtsverletzungen Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbetrag begehrt vgl. Auslegung Prozesserklärungen Urteil 1 . August . . steht jeweiligen Teilklage geltend gemachte Betrag gleichmäßig jeweiligen Teilklage zugrundeliegenden prozessual selbständigen Ansprüche verteilen lässt . 3 . Klage hinreichend bestimmt ist hat Folge unzulässig abzuweisen ist . Kläger ist Vorinstanzen mangelnde Bestimmtheit Grundes erhobenen Ansprüche Zahlung Schadensersatz Vertragsstrafen hingewiesen worden . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche verneint werden . Senat kann Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen abschließend beurteilen derartige Ansprüche bestehen . Umständen ist Kläger wiederzueröffnenden Berufungsrechtszug Gelegenheit geben Klage insoweit gebotenen Weise konkretisieren . II . Kläger erhobene Anspruch Zahlung Schadensersatz Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte Lichtbildern kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . 1 . Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich schuldhaft verletzt ist Verletzten gemäß § Abs. Satz UrhG Ersatz entstehenden verpflichtet . 2 . Mangels abweichender Feststellungen Berufungsgerichts ist Nachprüfung Revisionsinstanz unterstellen hier Rede stehenden Fotografien gemäß § Abs. UrhG Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind . Ferner ist auszugehen Mitarbeiterin Beklagten Fotografien Illustration eBayAngebots Beklagten verwendet hat widerrechtlich ausschließliche Recht § Abs. UrhG Vervielfältigung § Abs. Nr. § UrhG Öffentlich-Zugänglichmachen § Abs. Satz Nr. § UrhG Lichtbilder eingegriffen hat . Schließlich ist unterstellen Beklagte Mitarbeiterin haftet schuldhaft gehandelt hat . 3 . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Veröffentlichung Fotografien schon Anspruch Zahlung Schadensersatz angenommen werden könne Urheber Lichtbilder sei . Begründung kann Schadensersatzanspruch Klägers verneint werden . Berufungsgericht hat zwar Ergebnis Recht angenommen Kläger Erfolg Urhebervermutung § Abs. UrhG berufen kann . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe Urheberschaft Beweis erbracht angetreten hält Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist Ergebnis Recht ausgegangen Kläger Urhebervermutung § Abs. UrhG stützen kann . Vervielfältigungsstücken erschienenen Werkes Original Werkes bildenden Künste üblichen Weise Urheber bezeichnet ist wird Beweis Gegenteils Urheber Werkes angesehen § Abs. UrhG ; gilt auch Bezeichnung Deckname Künstlerzeichen Urhebers bekannt ist § Abs. UrhG . Regelung ist gemäß § Abs. UrhG Lichtbildern entsprechend anwendbar . wird Vervielfältigungsstücken erschienenen Lichtbildes üblichen Weise Lichtbildner angegeben ist Beweis Gegenteils angesehen ; gilt auch Bezeichnung Deckname Künstlerzeichen Lichtbildners bekannt ist . Internetseite Klägers eingestellten Fotografien handelt Vervielfältigungsstücke Lichtbildern . Vervielfältigungsstück handelt begriffsnotwendig körperliche Festlegung Werkes vgl. Urteil 18 . Mai 8/54 f. Grundig-Reporter ; Urteil 22 . Januar . Motezuma . Eingreifen Urhebervermutung setzt Urheberbezeichnung körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist . ist anwendbar Werk lediglich unkörperlicher Form wiedergegeben wird Thum Urheberrecht 4 . Aufl . . 19 ; Wiebe Recht Elektronischen Medien 2 . Aufl . § UrhG . . unkörperlichen Wiedergabe Werkes etwa öffentlichen Vortrag öffentlichen Aufführung kann Urheber Richtigkeit Namensangabe gleichem Maße überwachen Anbringung Urheberbezeichnung Original Vervielfältigungsstücken Werkes möglich ist vgl. Begründung Regierungsentwurfs Urheberrechtsgesetz BT-Drucks . IV/270 S. . körperliches Werkexemplar Vervielfältigungsstück Sinne § Abs. UrhG liegt Ansicht Berufungsgerichts allerdings auch dann Werk Internet gestellt worden ist . Einstellen Werkes Internet setzt Übertragung Werkes Vorrichtung wiederholbaren Wiedergabe Tonfolgen Vervielfältigung § Abs. UrhG also Herstellung § Abs. UrhG Werkes . Wird etwa elektronische Datei Lichtbildes Festplatte Servers hochgeladen Weise Internet einzustellen wird Vervielfältigungsstück Lichtbildes hergestellt . kann Vermutung Urheberschaft begründen Person Internetseite Urheber bezeichnet wird vgl. OLG . 17 ; LG 417 ; aA LG ; vgl. auch 22 23 ; Schulze UrhG 4 . Aufl . . . Umstand Internet eingestellte Werke unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden unkörperliche öffentliche Wiedergabe Voraussetzungen Abs. UrhG erfüllt steht Anwendung Vorschrift . Kläger ist Internetseite eingestellten Fotografien jedoch üblichen Weise bezeichnet . Person ist nur dann üblichen Weise Vervielfältigungsstück Werkes Urheber bezeichnet Bezeichnung Stelle angebracht ist derartigen Werken üblicherweise Urheber angegeben wird vgl. Urteil 26 . Februar . Kranhäuser Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt Urheber Werkes benennt vgl. Schricker/ Urheberrecht 4 . Aufl . . f. ; Meckel Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG § . ; Ahlberg/ Stand : 1 Juli § UrhG . . Bezeichnung Person gelten Voraussetzungen entsprechend . Berufungsgericht hat festgestellt Kläger Internetseite eingestellten Lichtbilder seien Angabe CT-Paradies bezeichnet gewesen . hat allerdings festgestellt Bezeichnung angebracht war . Nachprüfung Revisionsinstanz ist ten Klägers unterstellen dort angebracht war Lichtbildern üblicherweise Bezeichnung Lichtbildners befindet . Angabe CT-Paradies lässt jedoch inhaltlich erkennen Kläger Lichtbildner Fotografien bezeichnet . ergibt Ansicht Berufungsgerichts allerdings schon Bezeichnung bürgerlichen Namen Decknamen Künstlerzeichen Klägers handelt . Auch andere Angaben können inhaltlich erkennen lassen Urheber Werkes Lichtbildner Lichtbildes bezeichnen vgl. Initialen Urteil 14 Juli Buchhaltungsprogramm . Angabe CT-Paradies bezeichnet Kläger jedoch üblichen Weise Lichtbildner Fotografien Verkehr Angabe natürlichen Person sieht . Voraussetzung Urheberbezeichnung ist nur fragliche Bezeichnung tatsächlich natürlichen Person zuzuordnen ist auch Verkehr Hinweis natürliche Person verstanden wird . Schöpferprinzip UrhG kann nur natürliche Person Urheber sein vgl. aaO § UrhG . 35 ; Schulze Dreier/Schulze aaO . f. jeweils . Angabe vermag nur dann Vermutung Urheberschaft Lichtbildnerschaft § Abs. UrhG begründen Verkehr Bezeichnung natürlichen Person erkennt . Weist Angabe juristische Person kommt nur Vermutung Ermächtigung § Abs. UrhG Rechtsinhaberschaft § Abs. UrhG Betracht vgl. Schulze Dreier/Schulze aaO § . 8) . Kläger verkauft Bezeichnung CT-Paradies sogenannte . benutzt Angabe geschäftlichen Verkehr Name Firma besondere Bezeichnung Geschäftsbetriebs Unternehmens § Abs. Satz . Zwar sind auch Firma Einzelkaufmanns Geschäftsbezeichnung Einzelunternehmers natürlichen Person zuzuordnen grundsätzlich geeignet Urheber Werkes bezeichnen . Voraussetzung Annahme Urheberbezeichnung ist jedoch Verkehr Bezeichnung Hinweis natürliche Person sieht vgl. LG 22 . Bezeichnung CT-Paradies erfüllt Voraussetzung . ist entnehmen Bezeichnung natürlichen Person handelt . kann dahinstehen Werk bereits dann Sinne Abs. UrhG erschienen ist Zustimmung Berechtigten vgl. § Abs. Satz UrhG Internet Herunterladen bereitgehalten wird jedenfalls dauerhaft öffentlich zugänglich ist vgl. Fromm/ Urheberrecht 11 . Aufl . UrhG . ; aaO UrhG . ; Dreier Dreier/Schulze aaO . ; Wandtke/Bullinger aaO UrhG . jeweils ; aA Katzenberger aaO . 56 ; Schack f. jeweils . kann ferner offenbleiben Voraussetzung Erscheinens Werkes richtlinienkonformer Auslegung § Abs. UrhG verzichten ist Vorschrift Umsetzung Artikel Richtlinie 2004/48/EG Durchsetzung Rechte geistigen Eigentums dient Artikel Richtlinie Erscheinen Werkes verlangt ; ; aaO § . 7 ; aaO § . 15 ; Schulze Dreier/Schulze aaO § . 6a ; Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § UrhG . 10 ; 258 ; GRUR-Stellungnahme ; aA Thum Wandtke/Bullinger aaO § UrhG . 17 ; Grünberger . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe Urheberschaft Beweis erbracht angetreten hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen Beweis Urheberschaft Klägers ergebe vorgelegten Unterlagen noch vorgelegten CD . CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich Lichtbilder Kamera gefertigt worden seien . Rubrik Autor enthielten Dateien Eintragungen . sei bekannt sogenannten frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien . Weiteren Beweis Urheberschaft habe Kläger angeboten Beklagte mehrmals mangelnden Nachweis hingewiesen habe . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Vortrag Klägers CD befindlichen Fotodateien handele Originaldateien höhere Auflösung Internetseite eingestellten Dateien verfügten Würdigung Behauptung Klägers einbezogen hat habe Lichtbilder angefertigt . Berufungsgericht hat wesentlichen Acht gelassen . Ist Behauptung Klägers kann Anhaltspunkt Richtigkeit Behauptung ergeben sei Urheber Lichtbilder . Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen Kläger habe weiteren Beweis Urheberschaft angeboten . Kläger hat erster Instanz Beweis Behauptung habe Bilder Jahr Kamera gefertigt Ehefrau Zeugin benannt . hat Berufungsinstanz zwar pauschal erstinstanzlichen Beweisangebote Bezug genommen noch hat konkret hier Rede stehende Beweisangebot wiederholt . kann offenbleiben Prozessverlaufs auszugehen ist Kläger Beweisantrag stillschweigend Gegenstand gemacht hat vgl. Urteil 7 . Januar ZR . liegt Beweis gestellte Vorbringen erstmals Berufungsinstanz erheblich geworden ist . Standpunkt Landgerichts war unerheblich Ansicht war Kläger komme Urhebervermutung § Abs. UrhG . Berufungsgericht Rechtsauffassung teilte kam nunmehr Beweis gestellte Vorbringen Klägers . Revision macht Recht geltend Berufungsgericht Umständen jedenfalls gemäß § Abs. Satz Erklärung Klägers hinwirken musste früheren Beweisantrag aufrecht erhält vgl. Urteil 3 . Juni . Kläger hätte Vorbringen Revision dann erneut Ehefrau Zeugin benannt . Beweisangebot Klägers war Ansicht Revisionserwiderung auch unzureichender Bestimmtheit nachzuweisenden Tatsachen unbeachtlich . Beweisantritt genügt Vortrag Tatsachen Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht entstanden erscheinen lassen Urteil 2 . April . . ist Zeugenbeweis gestellte Behauptung Klägers habe Lichtbilder gefertigt hinreichend bestimmt . Erweist wahr steht Kläger Fotografien ist . Frage Kläger einzelnen Fotografien gefertigt hat ist Feststellung Urheberschaft unerheblich kann allenfalls Rahmen Beweiswürdigung Bedeutung sein . . Revision wendet ferner Erfolg Berufungsgericht Klage auch Antrag Zahlung Vertragsstrafen abgewiesen hat . 1 . Verspricht Schuldner Gläubiger Fall Unterlassungsverpflichtung gehöriger Weise erfüllt Zahlung Geldsumme Strafe so ist Strafe § Zuwiderhandlung Unterlassungsverpflichtung verwirkt . 2 . Beklagte hat Kläger 11 November strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben . abweichender Feststellungen Berufungsgerichts ist Nachprüfung Revisionsinstanz unterstellen Kläger Unterlassungserklärung Vertragsstrafeversprechen angenommen hat somit entsprechende Vereinbarung Parteien gekommen ist . 3 . Berufungsgericht hat angenommen Anspruch Klägers Zahlung Vertragsstrafen scheide schon angenommen werden könne Urheber Bilder sei . Begründung kann Vertragsstrafeanspruch verneint werden vgl. oben . . 4 . Berufungsgericht hat weiter angenommen Anspruch Zahlung Vertragsstrafen stehe auch Unterlassungserklärung 11 November Belassen Lichtbilder Internet umfasse . beziehe allein Vervielfältigung Bearbeitung Verbreitung Bilder . Beklagte habe aber allenfalls Recht öffentlichen Zugänglichmachen Bilder verletzt . eindeutigen Wortlauts könne Erklärung ausgelegt werden auch Unterlassen öffentlichen Zugänglichmachens umfasse . Auch Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auslegung individueller Vertragsstrafevereinbarungen ist Revisionsinstanz nur nachzuprüfen gesetzliche Auslegungsregeln anerkannte Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt sind vgl. Urteil 17 Juli . Kinderwärmekissen ; Urteil 25 . Oktober ZR . Einwilligung Werbeanrufe . Auslegung Vertragsstrafevereinbarung Parteien Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsregeln . Unterlassungsverträge sind auch sonst Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen . Maßgebend ist wirkliche Wille Vertragsparteien § Ermittlung Erklärungswortlaut beiderseits bekannten Umstände insbesondere Art Weise Zustandekommens Zweck Vereinbarung Interessenlage Parteien heranzuziehen sind vgl. . Kinderwärmekissen ; . Einwilligung Werbeanrufe . Auslegung Vertragsstrafevereinbarung Berufungsgericht verletzt Auslegungsgrundsatz buchstäblichen juristischen Sinn Begriffs Verbreiten haftet wirklichen Willen Parteien hinreichend berücksichtigt . Allerdings erfasst Verbreiten Sinne § UrhG nur Inverkehrbringen Vervielfältigungsstücken . Zustandekommen Zweck Vereinbarung Interessenlage Parteien ergibt jedoch eindeutig Parteien Begriff Verbreiten übereinstimmend Sinne verstanden haben Einstellen Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen Fotografien bezeichnet . objektiven Erklärungsinhalt Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis Vertragsparteien geht § § objektiven Erklärungsinhalt falsa ; . . ; vgl. nur Urteil 19 . Mai . 13 ; Urteil 3 . März . jeweils . Vertragsstrafevereinbarung ist grundsätzlich auch Verhalten umfasst Tatbestand Öffentlich-Zugänglichmachens § UrhG erfüllt . Ergebnis entspricht auch Zweck Unterlassungsvertrags regelmäßig liegt Verletzungshandlung Vermutung Wiederholungsgefahr auszuräumen Durchführung gerichtlichen Verfahrens entbehrlich machen vgl. Urteil 3 Juli Olympiasiegerin . Ziel würde Wortlaut verhafteten Auslegung Berufungsgerichts erreicht Unterlassungsanspruch Klägers auch Verbot öffentlichen Zugänglichmachens bezog § Abs. Abs. Satz Nr. § UrhG . Anhaltspunkte gegenteilige Auslegung sprechen sind ersichtlich . abweichende Auslegung Vereinbarung Berufungsgericht verstößt ferner Auslegungsgrundsatz möglichen Auslegungen Vorzug geben ist Vertragsbestimmung tatsächliche Bedeutung zukommt Regelung ansonsten ganz teilweise sinnlos erweisen würde vgl. Urteil 7 . März . Vereinbarung Parteien allein Nutzung Bildern Internet betrifft Bilder Internet Inverkehrbringen Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können wäre Vereinbarung Parteien sinnlos Begriff Verbreiten Sinne Berufungsgerichts verstehen wäre . Auch Grund ist Auslegung Vorzug geben Begriff Vereinbarung Parteien Öffentlich-Zugänglichmachen Lichtbilder Internet umfasst . 5 . Vertragsstrafeansprüche sind auch ausgeschlossen Beklagte Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen wäre Betreiber Internetplattform Löschung Suchfunktionen erweiterte Suche beobachtete Artikel Rubrik beendete Auktionen abrufbaren öffentlich zugänglichen Fotografien hinzuwirken . Senat kann Vertragsstrafeversprechen selbst auslegen . Auslegung individueller Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich Tatrichter vorbehalten Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar vgl. oben . . Hat Tatrichter jedoch gebotene Auslegung unterlassen hält Auslegung Nachprüfung stand kann Revisionsgericht Vereinbarung selbst auslegen hier erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind ; gilt selbst dann nur einzige Auslegung möglich ist . . ; vgl. Urteil 25 . September 112 ; Urteil 3 November f. ; Urteil 12 . Dezember f. ; Urteil 7 . Dezember . . Unterlassungsversprechen ist auszulegen Beklagte Rahmen Möglichen Zumutbaren Beseitigung Einstellen Fotografien Internet geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist . Verpflichtung Unterlassung Handlung fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde ist abweichender Anhaltspunkte regelmäßig auszulegen nur Unterlassung derartiger Handlungen auch Vornahme möglicher zumutbarer Handlungen Beseitigung Störungszustands umfasst . Hat Verletzungshandlung andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen besteht Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch vgl. Urteil 28 . Januar Gebäudefassade ; Urteil 22 . Oktober f. ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . . Kap . . ; Bornkamm 32 . Aufl . . ; Büscher Fezer 2 . Aufl . . . handelt selbständige Ansprüche grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung . Gläubiger hat Hand anderen Anspruch aber Ansprüche geltend macht . kann Fallgestaltung allerdings auch bereits Unterlassungsanspruch Beseitigung Verletzungszustands verlangen . . . folgt Dauerhandlung Nichtbeseitigung Verletzungszustands gleichbedeutend Fortsetzung Verletzungshandlung ist Gebäudefassade . Vereinbaren Parteien Fall Unterlassungsverpflichtung ist regelmäßig auszugehen auch Verpflichtung Beseitigung Verletzungszustands umfasst Anhaltspunkte bestehen allein Verpflichtung Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll . ist etwa dann Fall Parteien Vereinbarung eindeutig Unterlassung Beseitigung unterscheiden vgl. Urteil 21 . Oktober . . ist Unterlassungsversprechen Beklagten auszulegen auch Verpflichtung umfasst Einstellen Fotografien Internet geschaffenen Störungszustand beseitigen Beklagten möglich zumutbar ist . schließt Verpflichtung Rahmen Möglichen Zumutbaren Betreiber Internetplattform Löschung Suchfunktionen erweiterte Suche beobachtete Artikel Rubrik beendete Auktionen abrufbaren Fotografien hinzuwirken . Lichtbilder sind Mitarbeiterin Beklagten Auktionen Beklagten Internetplattform eBay verwendet hat unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden . Verletzungshandlung hat fortdauernden Verletzungszustand begründet ÖffentlichZugänglichmachen Dauerhandlung ist Urteil 5 . Oktober . Kunstausstellung Online-Archiv . besteht nur Verpflichtung Verletzungshandlung unterlassen ; vielmehr besteht auch Verpflichtung Verletzungszustand beseitigen . Unterlassungsanspruch kann nur verlangt werden unterlassen Lichtbilder erneut Internet öffentlich zugänglich machen ; vielmehr kann auch verlangt werden geeignete Maßnahmen sicherzustellen bereits Internet eingestellten Lichtbilder dort mehr öffentlich zugänglich sind vgl. OLG 46 ; 225 ; Fromm/ aaO UrhG . . Streitfall bestehen Anhaltspunkte Unterlassungsversprechen ausnahmsweise Verpflichtung Beseitigung Verletzungszustands erstreckt . Vertragsstrafeversprechen bezieht zwar nur zukünftige Zuwiderhandlungen also Zustandekommen Vereinbarung liegen . Jedoch stellt auch fortdauernde Beeinträchtigung zukünftige Zuwiderhandlung . besonders eng Wortlaut orientierte Auslegung Unterlassungsversprechens ist auch Vereinbarung Verhältnis Bedeutung gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen Vertragsstrafe geboten vgl. Hotelfoto . Beklagte hat Unterlassungsversprechen Zahlung Vertragsstrafe Kläger begehrten Höhe Zahlung Kläger billigem Ermessen festzusetzenden Streitfall Angemessenheit zuständige Gericht überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet . Verpflichtung Beseitigung Verletzungszustands umfasst Verpflichtung Rahmen Möglichen Zumutbaren Betreiber Internetplattform eBay einzuwirken Entfernen Rubrik beendete Auktionen weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder veranlassen vgl. . Unterlassungsschuldner hat Erfüllung Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls Dritte einzuwirken Einfluss nehmen kann vgl. Reichweite Unterlassungstitels aaO . . IV . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe schon Anspruch Erstattung Abmahnkosten § Abs. Satz UrhG Fassung 7 Juli Beklagte Abmahnungen Nachweises Urheberschaft Klägers berechtigt gewesen seien . Begründung kann geltend gemachte Anspruch verneint werden vgl. oben . . V. Berufungsgericht hat Beklagten Widerklage verfolgten Antrag Feststellung Kläger Ansprüche Zahlung Schadensersatz Vertragsstrafen zustehen bereits Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen begründet erachtet . hat Ausführungen verwiesen Klage verfolgten Ansprüche verneint hat . Begründung kann Feststellungsantrag Beklagten stattgegeben werden vgl. oben . . ist Berufungsurteil Revision Klägers aufzuheben . Sache Grundlage bislang getroffenen Feststellungen Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren wird Folgendes hingewiesen : Prüfung Schadensersatzanspruchs Frage Verschuldens Beklagten ankommen sollte wird Berufungsgericht beachten haben Zusammenhang unerheblich ist Beklagte Erhalt Abmahnung 4 November Angebote eBay beendet Lichtbilder entfernt hat . Vielmehr kommt insoweit allein Beklagte Einstellens Lichtbilder eBay Tatbestand Vervielfältigens § UrhG Öffentlich-Zugänglichmachens § UrhG verwirklicht worden ist schuldhaft verhalten hat . Kläger Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch € Fotografie ist bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden Höhe begründet . Sollte Kläger Landgericht angenommen hat Fall elektronischen Verweises Internetseite kostenlose Lizenz Nutzung Fotografien angeboten haben wäre rechtlich unbedenklich Rahmen Schadensschätzung Landgericht getan hat maßgeblich wirtschaftlichen Wert elektronischen Verweis bewirkten Werbung Internetseite Klägers abzustellen . Landgericht hat Wert € Bild bemessen Betrag fehlender Urheberbenennung Klägers € Bild verdoppelt . Prüfung Vertragsstrafeanspruchs Frage ankommen sollte Beklagte Unterlassungserklärung 11 . November verstoßen hat 18 November noch Lichtbilder eBay abrufbar waren wird Berufungsgericht prüfen haben Beklagten 18 November möglich zumutbar war Lichtbilder entfernen lassen . Sollte Beklagte Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben wird Berufungsgericht erwägen haben Beklagte auch Berücksichtigung Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen vgl. Urteil 29 . Oktober . Scannertarif nur geringes Verschulden trifft lediglich versäumt hat Fotografien untergeordneten Internetseite eBay entfernen . Hat Beklagte schuldhaft Unterlassungsverpflichtung verstoßen spricht Streitfall nur einzige Zuwiderhandlung vorliegt vgl. Urteil 25 . Januar . Trainingsvertrag Beklagte nur einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat . Büscher Richter Pokrant ist Ruhestand verhindert unterschreiben . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung