BESCHLUSS 12 . September Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Abänderung Beschlusses 31 . Oktober wird Streitwert Revisionsinstanz € festgesetzt . Gründe : Parteien sind rechtlich wirtschaftlich unabhängige Unternehmen Jahrzehnten Unternehmensbezeichnung " KG " Einzelhandel Bekleidung betreiben . Klägerin hat Beklagte bundesweit erschienenen Werbung Zeitschriften " " " " Unterlassung Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht begehrt . Ansprüche hat Klägerin erster Linie Rechte Unternehmenskennzeichen zweiter Linie Verstoß Irreführungsverbot § § zuletzt Abgrenzungsvereinbarung Parteien gestützt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hatte Erfolg . Berufungsgericht hat Auskunftsanspruch Schadensersatzpflicht Beklagten § Abs. § Abs. bejaht . Streitwert hat € festgesetzt . Senat hat Berufungsurteil aufgehoben Urteil Landgerichts abgeändert Klage Unternehmenskennzeichen Klägerin Wettbewerbsrecht abgewiesen . Übrigen hat Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revision hat Senat € festgesetzt . II . Antrag Prozessbevollmächtigten Beklagten Neufestsetzung Streitwerts Hinzurechnung Werts Ansprüche ist teilweise begründet führt Festsetzung Streitwerts Revisionsinstanz € . 1 . Streitwert vorliegende Revisionsverfahren errechnet erster Linie verfolgten Ansprüchen Unterlassung Auskunftserteilung Schadensersatz Unternehmenskennzeichen Klägerin zweiter dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen Wettbewerbsrecht Abgrenzungsvereinbarung Parteien Ansprüche entschieden worden ist Gegenstand betreffen § Abs. Satz § Abs. Satz . Begriff Gegenstands § Abs. Satz handelt selbständigen kostenrechtlichen Begriff wirtschaftliche Betrachtung erfordert vgl. Beschluss 6 . Oktober . Zusammenrechnung hat dort erfolgen wirtschaftliche Werthäufung entsteht wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist Beschluss 12 . April . . Wirtschaftliche Identität liegt Eventualverhältnis gestellten Ansprüche Weise nebeneinander bestehen können Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht stattgegeben werden könnte Verurteilung Antrag notwendigerweise Abweisung anderen Antrags zöge vgl. Beschluss 27 . Februar ; Beschluss 12 . April . 4 ; Beschluss 6 . Juni juris . . Klägerin verfolgten Ansprüche sind wirtschaftlich identisch . Hätte Klägerin Ansprüche Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht hätte Ansprüchen stattgegeben werden können . Ansprüche bilden einheitlichen Anträge jeweils eigenen Gegenstand sind gemäß § Abs. Satz GKG addieren . 2 . Höhe nach ist Streitwert € festzusetzen . Liegen einheitlichen Unterlassungsantrag Ansprüche Sinne § Abs. Satz zugrunde zusammenzurechnen sind hat schematische Erhöhung Streitwerts erfolgen aA . Vielmehr ist Streitwert Hauptanspruch festzusetzen hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist Streitwert angemessen erhöhen . ist einheitlichen Unterlassungsantrag berücksichtigen Angriffsfaktor Regelfall unverändert Vervielfachung Streitwerts grundsätzlich gerechtfertigt ist . Maßstäbe gelten Kläger einheitlichen Unterlassungsantrag bezogene Annexanträge vorliegend Anträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht verfolgt auch insoweit verschiedene Gegenstände Sinne § Abs. Satz GKG vorliegen . Streitfall bemisst Senat Streitwert erster Linie Unternehmenskennzeichen Klägerin gestützten Ansprüche Übereinstimmung Berufungsgericht € . Wert ist weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche Wettbewerbsrecht einerseits Vertrag andererseits Senat Revisionsverfahren entschieden hat jeweils € erhöhen so Streitwert Revisionsverfahren € ausmacht . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 29.07.2010 Entscheidung