Berichtigt Beschluss 18 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 6 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Gewichtsvorteil § Abs. Satz Nr. ; Werbung Arzneimittel kann irreführend sein Studien gestützt wird Aussage tragen . Verstoß Grundsatz Zitatwahrheit kommt Betracht Beleg angeführte Studie Anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht . Irreführung liegt anderen regelmäßig dann Studie selbst abweichende Studienergebnisse nennt Werbung behaupteten Ergebnisse bewiesen hält lediglich vorsichtige Bewertung Ergebnisse vornimmt Werbung Einschränkungen Studienaussage mitteilt . Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann Anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg anerkannten Regeln Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt ausgewertet wurden . ist Regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie adäquaten statistischen Auswertung vorliegt Veröffentlichung Diskussionsprozess Fachwelt einbezogen worden ist . auch prospektive nachträglich vorliegender Studiendaten Rahmen sogenannten Subgruppenanalyse Wege Zusammenfassung wissenschaftlicher Studien Metaanalyse erstellte Studien Werbeaussage tragen können hängt Umständen Einzelfalls . Voraussetzung ist Fall Einhaltung Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln . Frage Irreführung kommt ferner Verkehr Werbung hinreichend deutlich Besonderheiten Art Durchführung Auswertung Studie gegebenenfalls Studie selbst gemachten Einschränkungen Hinblick Validität Bedeutung gefundenen Ergebnisse hingewiesen nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft Studie Augen geführt wird . ist auszugehen Angaben Zulassung Arzneimittels wörtlich sinngemäß entsprechen regelmäßig Zeitpunkt Zulassung geltenden gesicherten Stand Wissenschaft entsprechen . Angaben kommt Irreführung aber dann Betracht Kläger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene Zulassungsbehörde Zulassungsentscheidung sonst zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche Tragfähigkeit Zulassung belegten Aussagen sprechen . Urteil 6 . Februar KG LG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 22 . Februar Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Klage Klageanträgen abgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Pharmaunternehmen vertreiben jeweils Injektionslösungen Anwendung Kombination oralen Antidiabetika Arzneimittel Behandlung Diabetes zugelassen sind . Klägerin vertreibt Präparat Wirkstoff enthält . Beklagte vertreibt Arzneimittel Wirkstoff . Klägerin beanstandet Angaben Beklagte nachfolgend wiedergegebenen Werbefaltblatt Gute Einstellung besseres Profil Ärzte verteilt wurde Gewichtsvorteil behauptet hat . Klägerin hat geltend gemacht Behauptungen Gewichtsvorteils Gabe Vergleich Verabreichung Insulinglargin seien irreführend . angeblicher Gewichtsvorteil klinische Relevanz seien hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen . Ferner seien Beleg Behauptung Fußnoten Bezug genommenen Quellen geeignet jeweiligen Werbeangaben wissenschaftlich hinreichend gesicherte Erkenntnis stützen . Beklagte nehme Behauptung Basisinsulin Gewichtsvorteil tatsächlich gegebene Alleinstellung anderen Wettbewerbern Anspruch . Graphik Vergleich Insulinglargin sei ebenfalls irreführend Gesichtspunkt unzulässigen herabsetzenden Vergleichs wettbewerbswidrig . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen Verkehr Fertigarzneimittel E/ml Injektionslösung Patrone und/oder E/ml Injektionslösung Injektor vorgefüllt jeweils : 1 . Gewichtsvorteil Angaben 2 . Fachinformation Februar . 3 . ; 28 : ; 20-wöchige multizentrische offene randomisierte Studie insulinnaiven Patienten Typ Diabetes vs. NPH-Insulin jeweils Kombination 4 . Rosenstock al. ; Diabetes : : ; 52-wöchige internationale offene randomisierte Studie insulinnaiven OADbehandelten Patienten Typ Diabetes dargestellt sind Ergebnis se Patienten 1-mal täglich Patienten erhalten ben vs. Insulinglargin 1-mal täglich Patienten jeweils Kombination bezüglich p-Wert Patientenzahlen 1-mal täglich . 5 . Hermansen ; 29 : ; 26-wöchige offene randomisierte Studie insulinnaiven OAD-behandelten Patienten Typ Diabetes vs. NPH-Insulin jeweils Kombination ; online . und/oder Basisinsulin Gewichtsvorteil 1 . Plank ; : : Zeit-Wirkprofil Vergleich . und/oder . Basisinsulin Gewichtsvorteil . 2 . Fachinformation Februar . 3 . ; 28 : ; 20-wöchige multizentrische offene randomisierte Studie insulinnaiven Patienten Typ Diabetes vs. NPH-Insulin jeweils Kombination . 4 . Rosenstock al. ; Diabetes : : ; 52-wöchige internationale offene randomisierte Studie insulinnaiven OADbehandelten Patienten Typ Diabetes dargestellt sind Ergebnis se Patienten 1-mal täglich Patienten erhalten haben vs. Insulinglargin 1-mal täglich Patienten jeweils Kombination bezüglich p-Wert Patientenzahlen 1-mal täglich . 5 . Hermansen ; 29 : ; 26-wöchige offene randomisierte Studie insulinnaiven OAD-behandelten Patienten Typ Diabetes vs. NPH-Insulin jeweils Kombination ; online . und/oder Gewichtsvorteil ? ! ist prima ! und/oder 2 . nachstehend abgebildeten Grafik Vergleich Insulinlargin 4 . Rosenstock al. ; Diabetes : : ; 52-wöchige internationale offene randomisierte Studie insulinnaiven OAD-behandelten Patienten Typ Diabetes dargestellt sind Ergebnisse Patienten 1-mal täglich Patienten erhalten haben vs. Insulinglargin 1-mal täglich Patienten jeweils Kombination bezüglich p-Wert Patientenzahlen 1-mal täglich . und/oder 3 . Angabe Gewichtsvorteil Vergleich vergleichbarer HbA1c-Senkung 4 . Rosenstock al. ; Diabetes : : ; 52-wöchige internationale offene randomisierte Studie insulinnaiven OAD-behandelten Patienten Typ Diabetes dargestellt sind Ergebnisse Patienten 1-mal täglich Patienten erhalten haben vs. Insulinglargin 1-mal täglich Patienten jeweils Kombination bezüglich p-Wert Patientenzahlen 1-mal täglich bewerben Anlage vorgelegten vierseitigen Folder . Gute Einstellung besseres Profil . geschieht . Landgericht hat Klage abgewiesen . eingelegte Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageanträge . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Irreführung beanstandete Werbung Gewichtsvorteil verneint . Begründung hat ausgeführt : Werbung sei irreführend Fußnoten Studien belegt werde beworbenen Umstand Gewichtsvorteils trügen . könne auch angenommen werden beworbene Angabe gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sei . Werbung könne vielmehr Inhalte Arzneimittelzulassung Fachinformation stützen . begründe tatsächliche Vermutung gesicherte Stand Wissenschaft wiedergegeben sei . Klägerin habe Vermutung widerlegt . Irreführung ergebe auch Fehlen klinischen Relevanz beworbenen Gewichtsvorteils . Behauptung Relevanz Gewichtsvorteils sei Werbung Sicht angesprochenen Ärzte entnehmen . Aussage . Basisinsulin Gewichtsvorteil sei ferner irreführend Gesichtspunkt Alleinstellungsbehauptung . fehle besonderen Umständen Verwendung bestimmten Artikels Alleinstellung beworbenen Produkts Ausdruck bringe . Klägerin stehe auch vergleichenden Grafik Unterlassungsanspruch . Umstand dort dargestellte Gewichtszunahme nur Untergruppe Testpatienten erreicht worden sei nur einmal täglich erhalten hätten zweimal täglich behandelten Gruppe % Testpersonen Gewichtszunahme festgestellt worden sei führe Irreführung . angesprochene Arzt könne Werbung hinreichend deutlich entnehmen nur Ergebnisse Hinblick einmal täglich behandelte Untergruppe dargestellt seien . Angabe Gewichtsvorteil Vergleich Insulinglargin vergleichbarer Senkung sei ebenfalls irreführend noch -9- Gesichtspunkt herabsetzenden vergleichenden Werbung beanstanden . B. Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben teilweise Erfolg . Ausführungen Berufungsgericht Berufung Klageabweisung Hinblick Anträge Anträge unbegründet erachtet hat halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . bleibt Revision erfolglos Abweisung Anträge richtet . Hinblick Anträgen Anträgen angegriffene Werbung Gewichtsvorteil ergibt Irreführung Umstand Beklagte insoweit Beleg Behauptung Fußnote Veröffentlichung Rosenstock gestützt hat Studie Gewichtsvorteil Anwendung Vergleich Insulinglargin hinreichend wissenschaftlich belegt . 1 . § Abs. Satz Nr. ist geschäftliche Handlung irreführend unwahre Angaben sonstige Täuschung geeignete Angaben wesentliche Merkmale Ware etwa Vorteile enthält . liegt unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden haben . Insoweit sind allgemein gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen Richtigkeit Eindeutigkeit Klarheit Werbeaussage stellen irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren hohe Schutzgut Einzelnen Bevölkerung verbunden sein können Urteil 3 . Mai Beste Morgen ; Sosnitza Piper/Ohly/Sosnitza 5 . Aufl . . 1/137 ; Bornkamm 30 . Aufl . . Bornkamm aaO . . Interesse Gesundheitsschutzes Bevölkerung gilt Angaben fachlichen Aussagen Gebiet gesundheitsbezogenen Werbung generell Werbung nur zulässig ist gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht Urteil 23 . Oktober Tampax ; Urteil 7 . März Rheumalind ; Urteil 7 . Dezember Eusovit ; Urteil 4 . September ; OLG PharmaR 206 ; Bornkamm aaO . 4.183 ; Sosnitza Piper/Ohly/Sosnitza aaO . . Voraussetzung ist gegeben Werbenden wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen werbliche Behauptung stützen können . Unzulässig ist fachlich umstrittenen Meinung geworben wird Gegenmeinung erwähnen Rheumalind ; Eusovit ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . 4.183 ; 2 . Aufl . Rn . . kann irreführend sein Werbeaussage Studien gestützt wird Aussage tragen ; Weidert 2 . Aufl . . ; aaO . ; vgl. auch Bornkamm aaO . . Verstoß Grundsatz Zitatwahrheit kommt Betracht Beleg angeführte Studie Verkehr Umständen Einzelfalls zugrundegelegten Anforderungen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht . Irreführung liegt regelmäßig dann Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt Werbung indessen Einschränkungen wiedergibt . ist beispielsweise Fall Studie selbst aber Studie bezogene Werbung abweichende Studienergebnisse nennt Studie Werbung behaupteten Ergebnisse bewiesen hält lediglich vorsichtige Bewertung Ergebnisse vornimmt Werbung Ergebnis aber gesichert darstellt . Fällen geht Werbeaussage genommen inhaltlich richtig ist gegebenenfalls andere Studien gestützt werden könnte . Irreführung ergibt vielmehr bereits uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung Bezug genommene Studie selbst Aussage uneingeschränkt trägt Arzt Vertrauen enttäuscht wird Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar Studie überprüfen können gewärtigen müssen Beleg aufgeführte Studie nur teilweise mittelbar nur Zusammenhang anderen genannten Studien möglicherweise valide ist Werbebehauptung stützen kann . beeinträchtigt Sicherheit ärztlicher Therapieentscheidungen Grundlage wissenschaftlichen Studien belegter Werbeaussagen stellt besonderen Bedeutung Schutzgutes Gesundheit Einzelnen Bevölkerung grundsätzlich relevante Irreführung vgl. OLG ; Weidert Harte/ . ; aaO . ; vgl. auch Urteil 5 . Mai . juris . 2 . Revision rügt Erfolg Beleg behaupteten Gewichtsvorteil Gabe Bezug nommene angegebene Rosenstock-Studie Zitatwahrheit stellenden Anforderungen genügt . Anforderungen Nachweis gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis stellen sind hängt Wesentlichen tatrichterlich würdigenden Umständen Einzelfalls . sind Studienergebnisse Werbung Beleg gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig anerkannten Regeln Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt ausgewertet wurden . ist Regelfall erforderlich randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie adäquaten statistischen Auswertung vorliegt Veröffentlichung Diskussionsprozess Fachwelt einbezogen worden ist vgl. Urteil 2 . Oktober . Priorin Art . Richtlinie diätetische Lebensmittel besondere medizinische Zwecke ; Beschluss 1 . Juni ZR f. ; Urteil 15 . März . ARTROSTAR § Abs. Satz DiätV ; vgl. Einzelnen auch Riegger Heilmittelwerberecht Kap . . . . auch prospektive nachträglich vorliegender Studiendaten Rahmen sogenannten Subgruppenanalyse Wege Zusammenfassung wissenschaftlicher Studien Metaanalyse erstellte Studien Werbeaussage tragen können hängt Umständen Einzelfalls . wird Frage Irreführung Einhaltung Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln ankommen Verkehr Werbung hinreichend deutlich Besonderheiten Art Durchführung Auswertung Studie gegebenenfalls Studie selbst gemachten Einschränkungen Hinblick Validität Bedeutung gefundenen Ergebnisse hingewiesen nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft Studie Augen geführt wird vgl. OLG ; ; Riegger aaO . Rn . f. . Anforderungen genügt Fußnotenverweis Rosenstock-Studie belegte Werbung Beklagten . Erfolg macht Revision insoweit geltend Studie Vergleich einmaligen Gabe Insulinglargin festgestellte geringere Gewichtszunahme sei wissenschaftlich gesichert Ergebnis Vortrag Klägerin nur Nebenprodukt Studie sei . Patienten nur einmal täglich Arzneimittel Beklagten genommen hätten % seien nachträglich sogenannten Subgruppe zusammengefasst worden nachträglich gebildete Gruppe allgemein geltenden Bedingungen klinische Studie etwa Randomisierung eingehalten worden seien . Ferner hat Klägerin geltend gemacht Verfasser Studie hätten selbst erkannt auch festgehalten Studie insoweit definitiven Rückschlüsse zulasse . Berufungsgericht hat abweichenden Feststellungen getroffen so insoweit revisionsrechtlich Richtigkeit Klagevortrags auszugehen ist . Anträgen Anträgen beanstandeten Werbung werden Verkehr Aussagekraft jeweils Fußnote Bezug genommenen Rosenstock-Studie mitgeteilt . Berufungsgericht hat auch sonst besonderen Umstände festgestellt Streitfall sprechen könnten angegriffenen Werbung angesprochenen Ärzte Fußnotenbeleg angegebenen Studie lediglich eingeschränkten Aussagegehalt Bezug statistische Signifikanz Studienverfassern selbst Studie beigemessenen Beweiswert entnehmen . Belang ist Zusammenhang Umstand noch dargelegt werden wird unten . . Zulassung auch entsprechenden Fachinformation Verabreichung Vergleich Insulinglargin geringere Gewichtszunahme angeführt ist grundsätzlich ausgegangen werden kann Umstand hinreichend wissenschaftlich gesichert gelten kann Klägerin Umstände darlegt gegebenenfalls beweist wissenschaftliche Tragfähigkeit Zulassung belegten Aussagen sprechen . ausgeführt geht Irreführung Gesichtspunkt Verstoßes Grundsatz Zitatwahrheit allein Frage uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung Bezug genommene Studie selbst Aussage uneingeschränkt trägt . 3 . Berufungsurteil auch anderen Gründen zutreffend erweist § kann Hinblick Abweisung Anträge Bestand haben . II . Revision bleibt erfolglos Abweisung Anträge richtet . 1 . Irreführung Gesichtspunkt Verstoßes Grundsatz Zitatwahrheit kommt insoweit Betracht . Anträgen angegriffenen werblichen Aussagen nehmen problematische Fußnote Studie Rosenstock anderen Bezug . Revision hat dargelegt Antrag beanstandete Werbung irreführend ist Grundlage lungen Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft berücksichtigten Vorbringens Klägerin dort Fußnote Bezug genommene Studie Plank Werbebehauptung Basisinsulin hinreichend belegen kann . Antrag angegriffene Werbung Gewichtsvorteil ? ! ist prima ! ist Fußnoten belegt . Auffassung Revision ist Umstand auch unerheblich Angabe Zusammenhang übrigen Werbeaussagen steht dort verwendeten Fußnoten belegten Begriff Gewichtsvorteil übernimmt . Berufungsgericht hat festgestellt angesprochene Verkehr Rosenstock-Studie auch Beleg Antrag angegriffenen Aussage Verbindung bringt Werbung insoweit gerade Fußnotenbezug herstellt . Revision rügt auch Berufungsgericht Richtung gehenden Klagevortrag rechtsfehlerhaft übergangen habe . 2 . Erfolg wendet Revision ferner Annahme Behauptung Basisinsulin Gewichtsvorteil sei irreführende Alleinstellungsbehauptung unzulässig . Zwar kann auch Verwendung bestimmten Artikels Verkehr Hinweis Spitzenstellung verstanden werden . Annahme bedarf indessen besonderer Umstände Verbindung Eigenschaftswort empfehlender Bedeutung liegen können sonst erkennen lassen Akzent werblichen Aussage Artikel liegt Urteil 12 . Februar ZR große deutsche Wirtschaftszeitung ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . f. . Berufungsgericht ist ausgegangen Streitfall besonderen Umständen fehlt Verwendung bestimmten Alleinstellung beworbenen Produkts Ausdruck bringt . Wesentlichen tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen Berufungsgerichts Verkehrsauffassung sind nur Revisionsgericht überprüfen Berufungsgericht Würdigung Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat . Rechtsfehler sind ersichtlich . 3 . Vergeblich rügt Revision schließlich Berufungsgericht gegebenen Begründung Streitfall ausgegangen werden könne beanstandeten Behauptungen Gewichtsvorteils hinreichend wissenschaftlich gesichert seien . Berufungsgericht Urteilsbegründung Bezug genommene landgerichtliche Urteil ist ausgegangen Umstand Gewichtsvorteils Insulinglargin Inhalte Arzneimittelzulassung Fachinformation hinreichend belegt werde . sei Sache Klägerin darzulegen beweisen beworbene Gewichtsvorteil wissenschaftlichen Standard entspreche . sei gelungen . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Nachweis gesundheitsbezogene Angabe gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht obliegt grundsätzlich Kläger Unterlassungsgläubiger . Umkehrung Beweislast kommt allerdings dann Betracht Beklagte fachlich umstrittenen Meinung geworben hat Gegenmeinung erwähnen . Werbende übernimmt derartigen Fall stimmte Aussage trifft Verantwortung Richtigkeit Streitfall auch beweisen muss Rheumalind . beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist muss wiederum Kläger dargelegt bewiesen werden ; aaO . ; Riegger aaO . Kap . . . entsprechende Umkehr Beweislast gilt Kläger darlegt nachweist wissenschaftlichen Diskussion Grundlagen Werbende stützt Aussage rechtfertigen sogar tragfähige wissenschaftliche Grundlage Behauptung fehlt f. ; OLG ; Weidert aaO . ; Sosnitza Piper/Ohly/Sosnitza aaO . 1/140 ; Zimmermann . . Anforderungen Merkmal gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis stellen sind hängt wesentlichen tatrichterlich würdigenden Umständen Einzelfalls vgl. Beschluss 1 . Juni ist wiederum Revisionsgericht nur überprüfen Berufungsgericht Würdigung Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat . Berufungsgericht hat Grundsätze hinreichend beachtet . ist zutreffend ausgegangen Werbender wissenschaftlichen Nachweis Richtigkeit werblichen Behauptung Bezug Eigenschaften Arzneimittels grundsätzlich Inhalt Zulassung Fachinformation berufen kann . Hinblick Angaben Zulassung Arzneimittels wörtlich sinngemäß entsprechen kann regelmäßig ausgegangen werden Zeitpunkt Zulassung gesicherten Stand Wissenschaft entsprechen vgl. 2 . Aufl . . ; Riegger aaO 3 . Kap . . 27 ; Gröning Heilmittelwerberecht Stand : § . ; Zimmermann aaO . 4 ; aaO . . gilt zunächst Angaben therapeutische Wirksamkeit beziehen . gemäß § Abs. Satz fehlt Zulassung notwendige therapeutische Wirksamkeit Antragsteller entsprechend jeweils gesicherten Stand wissenschaftlichen Ergebnisse nachweist Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen . Hat Präparat Hürde Zulassung genommen kann also grundsätzlich ausgegangen werden Wirkungsangaben gesicherten Stand Wissenschaft entsprechen . Weitergehend wird Inhalt Zulassung Regelfall aber auch hinreichender Beleg Werbebehauptungen gelten können Streitfall Anwendungsgebiet gehörenden hinausgehende Wirkungen pharmakologische Eigenschaften beschreiben . § Abs. Satz Nr. Zulassungsbehörde Zulassung versagen darf Arzneimittel jeweils gesicherten Stand wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist ergibt auch unmittelbar Anwendungsgebiet betreffenden Eigenschaften Gegenstand behördlichen Prüfung sind . Grundlage Zulassungsentscheidung sind Antragsteller Übereinstimmung § § eingereichten Unterlagen Zulassungsbehörde dahingehend prüfen sind beantragte Zulassung rechtfertigen 3 . Aufl . . ; Kügel . f. . Aussagen Angaben Fachinformation § entsprechen gilt regelmäßig Riegger aaO . . . Angaben sind § Abs. Satz § Abs. Satz Zulassungsverfahren ebenfalls Gegenstand behördlichen Prüfung . Grundsätze gelten Arzneimittel Streitfall Wege zentralen Zulassungsverfahrens Europäischen Kommission zugelassen ist vgl. § Abs. Verbindung Art . Abs. Verordnung Nr. 31 . März Festlegung Gemeinschaftsverfahren Genehmigung Überwachung Tierarzneimitteln Errichtung Europäischen Arzneimittel-Agentur . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts entspricht Streitfall Klägerin angegriffene Behauptung Gewichtsvorteils inhaltlich Wortsinn Zulassung Fachinformation Arzneimittels festgehaltenen Angaben . Berufungsgericht Bezug genommene landgerichtliche Urteil hat zutreffend Inhalt Zulassung Fachinformation gestützt . Dort ist ausgeführt Studien Patienten Typ Diabetes Kombination oralen Antidiabetika behandelt wurden gezeigt haben Blutzuckereinstellung NPH-Insulin Insulinglargin vergleichbar aber Gewichtszunahme verbunden ist . So heißt Zulassung Fachinformation Stand : Dezember Überschrift Pharmakodynamische Eigenschaften gleichlautend : Studien Patienten Typ Diabetes Kombination oralen Antidiabetika behandelt wurden zeigten Blutzuckerein stellung NPH-Insulin Insulinglargin vergleichbar Gewichtszunahme verbunden ist siehe Tabelle . Wochen einmal täglich zweimal täglich Wochen Wochen Insulinglargin Vergeblich wendet Revision ferner Annahme angesprochene Fachkreis verstehe angegriffenen Behauptungen Gewichtsvorteils Sinne geringeren Gewichtszunahme Zulassung Fachinformation beschrieben sei . Revision rügt Berufungsgericht habe Vortrag Klägerin Acht gelassen geringere Gewichtszunahme nur Untergruppe Patienten festgestellt worden sei nur einmal täglich Insulindetemir erhalten hätten . Mehrzahl Patienten habe jedoch zweimalige Gabe erhalten geringeren Gewichtszunahme nur geführt habe . derart geringer Wert habe klinische Relevanz stelle auch Vorteil Sinne Werbung Beklagten . hat Revision Erfolg . Berufungsgericht hat Vorbringen Klägerin auseinandergesetzt . hat insoweit angenommen Werbefaltblatt angesprochene Verkehr werde Werbung ausschließlich Bezug täglich einmalige Gabe beimessen . werde Verkehrsauffassung klinisch relevanter Gewichtsvorteil behauptet Patienten psychologischer Bedeutung sein könne vermiedene Gramm Gewichtszunahme Überschrift Faltblattes hervorgehobenen Einstieg Insulintherapie erleichtern könne . fehle Irreführung auch Voraussetzungen vergleichenden Werbung . tatrichterlichen Feststellungen Verkehrsauffassung lassen Rechtsfehler erkennen . Erfolg wendet Revision auch Annahme Klägerin habe Umstände dargelegt indizielle Bedeutung Zulassung Fachinformation Nachweis hinreichenden wissenschaftlichen Sicherung aufgestellten Behauptung Gewichtsvorteils erschüttern . Allerdings gilt Grundsatz Maßgeblichkeit Zulassung Arzneimittels uneingeschränkt findet Grenze Eigenschaft Regelung Beweislast . ergibt Irreführung dann Betracht kommt Kläger darlegt erforderlichenfalls beweist neuere erst Zulassungszeitpunkt bekanntgewordene Zulassungsbehörde Zulassungsentscheidung sonst zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen wissenschaftliche Tragfähigkeit Zulassung belegten Aussagen sprechen vgl. Doepner aaO . ; Riegger aaO . Kap . . 28 ; aaO . . fehlt Streitfall . Revision macht vergeblich geltend Berufungsgericht habe hinreichend Klägerin gehaltenen Vortrag auseinandergesetzt wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen Zulassungsbehörde angenommene geringere Gewichtszunahme sprechen . Erfolg wendet Revision wissenschaftliche Tragfähigkeit Zulassung Fachinformation belegten Aussagen Vorbringen Zulassung zugrundeliegende Studie entspreche fachlich anerkannten wissenschaftlichen Standards enthalte einschränkende Interpretationen Studienverfasser Hinblick Ergebnis geringeren Gewichtszunahme so Ergebnisse medizinstatistisch signifikant seien . Zwar entspricht dargelegt Design Studie medizinstatistischen Sinne randomisierten placebokontrollierten Doppelblindstudie adäquaten statistischen Auswertung Veröffentlichung Diskussionsprozess Fachwelt einbezogen worden ist . Berufungsgericht Bezug genommenen Revision beanstandeten Feststellungen Landgerichts waren jedoch Studie wissenschaftliche Methodik Verfassern gemachten Einschränkungen Fachbehörden Zulassungsverfahren bekannt . Revision wendet auch weitere Feststellung Landgerichts Klägerin habe neuen Umstände dargetan Revidierung Bewertung Zulassungsbehörde führen könnten . Umständen ist Annahme Berufungsgerichts beanstanden Klägerin habe tatsächliche Vermutung erschüttern können erfolgten Zulassung dort Bezug genommenen Rosenstock-Studie hinreichende wissenschaftliche Absicherung werblichen Behauptung Gewichtsvorteils streite . durchgreifend ist auch Rüge Revision Berufungsgericht habe hinreichend Klägerin vorgelegten Abschlussbericht Langwirksame Behandlung Diabetes Typ Instituts Qualität Wirtschaftlichkeit Gesundheitswesen 26 . Februar gehaltenen Vortrag auseinandergesetzt . Revision verweist insofern Vortrag Klägerin Bericht festgestellt worden sei klinische Relevanz Gabe beobachteten geringeren zunahme auch Nachhaltigkeit Wirkung zweifelhaft seien nur Studien Laufzeit Monaten vorlägen . sei dort auch ausdrücklich festgehalten worden geringere Gewichtszunahme auch unerwünscht sein könne . Berufungsgericht insoweit Bezug genommene landgerichtliche Urteil ist ausgegangen Abschlussbericht 26 . Februar Auswertung fremder Studien Anhörung aber neuen eigenen Studie beruhe . Feststellung klinische Relevanz geringeren Gewichtszunahme unklar sei sei Schlussfolgerung Bekanntem Rosenstock-Studie Widerspruch stehe . komme klinische Relevanz Gewichtsvorteils angegriffenen Werbung behauptet werde . Abschlussbericht ausgedrückte Zweifel Gewichtseffekt nachhaltig sei sei geeignet Angabe Zulassung Fachinformation begründete Vermutung widerlegen . Dauer Rosenstock-Studie sei Zulassungsbehörde bekannt gewesen . Konkrete Anhaltspunkte neue wissenschaftliche Erkenntnisse mangelnde Nachhaltigkeit belegten gebe . Klägerin habe nur dargetan Frage Nachhaltigkeit Sicht Abschlussberichts unklar sei . Unsicherheit sei geeignet nachhaltigen Gewichtsvorteil widerlegen . Wesentlichen tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen Rechtsfehler erkennen . Sache ist Umfang Aufhebung Berufungsgericht zurückzuweisen . Senat kann Sache Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen abschließend beurteilen . Berufungsgericht hat bislang Feststellungen wissenschaftlicher Validität Fußnote Bezug genommenen Rosenstock-Studie getroffen . Ferner hat Berufungsgericht bislang Frage auseinandergesetzt Verfasser Studie selbst erkannt auch Ausdruck gebracht haben Studie definitiven Rückschlüsse Gesichtspunkt geringeren Gewichtszunahme zulasse . fehlen bislang auch Feststellungen Berufungsgerichts angesprochene Fachkreis beanstandete Werbung Gewichtsvorteil Bezug Fußnote versteht . Insoweit wird Berufungsgericht beachten haben hier Verständnis Werbefolder angesprochenen Ärzte mithin Fachkreises Mitglieder Berufungsgerichts gehören maßgebend ist . verfahrensfehlerfreie Feststellung Verkehrsauffassung setzt Darlegung Mitglieder Berufungsgerichts Feststellung hier maßgebenden Verkehrsauffassung hinreichendes Erfahrungswissen verfügen Urteil 2 . Oktober Marktführerschaft ; Urteil 15 . April . Femur-Teil . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung