BESCHLUSS 12 . September Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 24 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge Klägerin ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivorbringens Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Klägerin Einzelnen bezeichneten übergangen gerügten Vortrag hat Senat vollem Umfang berücksichtigt . II . 1 . Unrecht beanstandet Klägerin Senat hätte Rechtsstreit Werbung überregionalen Medien beschränkt werden kann Berufungsgericht zurückverweisen müssen so Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit gehabt hätte Vorinstanzen relevant erachteten Gesichtspunkt vorzutragen . entsprechenden Hinweis hätte Klägerin geltend gemacht verweisung Berufungsgericht vorzutragen Beweis stellen überregionalen Zeitschriften Beschränkung Werbung bestimmte Wirtschaftsräume Ausklammerung bestimmten Wirtschaftsräumen Beilagenwerbung normalen Anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen Mehraufwand Werbenden verbunden sei . Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit geben Werbung bundesweit vertriebenen Medien beschränkter Verbreitung vorzutragen bestand Anlass . Zwar können Grundsatz Vertrauensschutzes fairen Verfahrens gebieten Berufungsurteil aufzuheben Partei Gelegenheit geben Gesichtspunkt vorzutragen § Abs. gebotener Hinweis unterblieben ist vgl. Urteil 18 . März . Modulgerüst ; Urteil 4 November . Rechtsberatung . kann Streitfall Rede sein . Berufungsgericht hatte angenommen Beklagte Interesse bundesweiten Präsentation Unternehmens hat Wahl Ausgestaltung Marketingkonzepts Recht gezogenen Grenzen frei ist . Annahme Berufungsgerichts auch Senat Entscheidung zugrunde gelegt hat hat Klägerin Gegenrüge angegriffen . war aber erforderlich Klägerin rechnen musste Senat Sache selbst entscheidet . Frage Klägerin Gegenrüge Annahme Interesses Beklagten bundesweiten Werbung wenden musste bestand schon Anlass Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Frage Beklagte schützenswertes Interesse bundesweiten Werbung hat Grundsätzen Rechts Gleichnamigen zentralen Fragen gehörte Parteien erst richterlichen Hinweis vortragen mussten . Entsprechend ist Beklagte Tatsacheninstanzen auch verfahren hat Anspruch genommen Unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen . Anbetracht bedurfte Hinweises Klägerin fehlenden Interesse Beklagten bundesweiten Werbung vorzutragen . 2 . Klägerin macht geltend habe Möglichkeit Beschränkung überregionaler Werbung Nielsen-Gebieten mehrfach vorgetragen . Senat hat Vortrag Kenntnis genommen Vorbringen jedoch entscheidungserheblich erachtet . Senat hat angenommen sei ersichtlich Beschränkung Werbung bundesweit vertriebenen Medien Wirtschaftsraum Beklagte tätig sei vertretbarem Aufwand Einschränkungen Wirkung Werbung möglich sei . steht Vorbringen Klägerin . Vortrag Beklagte soweit möglich Werbung Wirtschaftsraum vermeidet kann Klägerin Günstiges ableiten . Beklagte hat Berufungserwiderung 23 . April auszugsweise wiedergegebenen Schriftsatz 9 . Februar Verfahren Landgerichts Aktenzeichen eingeräumt überregionale Werbung sei " Welt Sonntag " Herausnahme Vertriebsgebiets möglich . Auszügen Schriftsatzes Beklagten Anhörungsrüge Bezug genommenen Vortrag Klägerin ergibt allenfalls Beschränkung Regionalteilen Printmedien ausgeschlossen ist . Klägerin dargelegt hat Beklagten räumliche Beschränkung bundesweiter Werbung zumutbar ist kommt Klägerin Berücksichtigung Umstands auch Zusammenhang vermisst . . 1 . Klägerin macht geltend Senat habe Zusammenhang Ausmaß Verwechslungsgefahr Kennzeichen Parteien Gefahr Irreführung Verbraucher Hinweistexte Beklagten Auswirkungen Werbekampagnen entscheidungserheblichem Vortrag Klägerin befasst . Senat habe Gutachten GmbH Juli gegebenen gründung unberücksichtigt lassen dürfen . Rüge folgt Verletzung rechtlichen Gehörs . steht Zusammenhang Frage Werbung Beklagten angebrachte aufklärende Text Anforderungen genügt unzutreffenden Verkehrsverständnis Maße entgegenzuwirken . reicht Senatsrechtsprechung Recht Gleichnamigen Verwechslungsgefahr hinnehmbares Maß verringert wird . Zusammenhang hat Senat auch Klägerin angeführte Gutachten GmbH berücksichtigt . hat nur geeignet angesehen Sinne Klägerin Schlussfolgerung gelangen aufklärenden Hinweise Beklagten seien Grundsätzen Rechts Gleichnamigen unzureichend . 2 . Klägerin rügt Senat habe Revisionsschriftsatz 1 . Oktober weiteren Antrag Einholung Sachverständigengutachtens Beweis gestellten Vortrag Verbraucherwahrnehmung unberücksichtigt gelassen . trifft . Maßgeblich Frage aufklärenden Hinweise ausreichten ist Wahrnehmung fraglichen Anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . I-8551 . ; Urteil 27 . März . AMARULA/Marulablu . Beurteilung Sichtweise Durchschnittsverbrauchers bedarf Regelfall so auch vorliegend Einholung . Vielmehr kann grundsätzlich Sache befasste Richter Verkehrsauffassung Anzeige allgemeine Publikum richtet beurteilen . Anträge Einholung Sachverständigengutachtens ist Gericht gebunden . Entscheidungspraxis steht Einklang Urteilen Gerichtshofs Europäischen Union vgl. Urteil 16 Juli Slg . I-4657 Int . . Gut Tusky ; Urteil 8 . September Slg . . ist gefestigte Rechtsprechung Senats geklärt vgl. Urteil 2 . Oktober Marktführerschaft ; Urteil 17 . September . Quersubventionierung Laborgemeinschaften ; Urteil 13 . September . Biomineralwasser . vorliegend Ausnahmefall gegeben ist anders beurteilen ist hat Klägerin aufgezeigt . Weiterhin ist Frage aufklärenden Hinweise ausreichen auch rechtlichen Erwägungen Grundsätzen Rechts Gleichnamigen verknüpft . kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage Parteien sind nur wirtschaftlichen Betätigung auch Umfang kennzeichenrechtliche Ansprüche Namensgleichen geltend machen können Beschränkungen unterworfen Parteien Verhältnis Dritten hinnehmen müssen vgl. Urteil 31 . März . ; Urteil 14 . April . . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung