NAMEN Verkündet : 10 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revisionen Klägerin Beklagten Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . 5 . März werden Maßgabe zurückgewiesen Urteilsausspruch Berufungsurteils dahingehend berichtigt wird Beklagten Zahlung € verurteilt werden . Kosten Revisionsverfahrens haben Beklagten tragen . Tatbestand : Klägerin vertreibt Arzneimittel " Acerbon " Darreichungsformen " mg " " " . wird Arzneimittel Bezeichnung " Zestril Konzernschwestergesellschaft Klägerin vertrieben . Beklagten importierten Arzneimittel kennzeichneten " Acerbon " " Acerbon mg " vertrieben Darreichungsform " mg " Zeitraum 8 . 9 . Oktober Darreichungsform " mg " 1 . August 9 . Oktober . rechtskräftiges Urteil ist festgestellt worden Beklagten Klägerin Vertriebshandlungen Markenververletzung Schadensersatz verpflichtet sind . Klägerin nimmt Beklagten Auskunft erteilt haben vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz Höhe € Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Höhe € Anspruch . verlangt Vertriebs " " Herausgabe Verletzergewinns Höhe € . Vertriebs " Acerbon " Beklagten Umsätze Höhe erzielt haben begehrt Klägerin Zugrundelegung Lizenzsatzes % Lizenzgebühr Höhe € . Klägerin hat beantragt Beklagten verurteilen 1 . Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 9 . Oktober zahlen ; 2 . Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit zahlen . Landgericht hat Klage Höhe € weiterer € Zinsen stattgegeben ; Übrigen hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagten Zurückweisung weitergehenden Berufung Klägerin weitergehenden Anschlussberufung Beklagten verurteilt Klägerin € weitere € Zinsen zahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen Parteien Klageabweisungsanträge weiter . Weiterhin beantragen jeweils Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin könne Vertriebs " " gesamten Beklagten erzielten Verletzergewinn Höhe € verlangen ; Vertriebs " Acerbon sei Anspruch Zahlung % Umsatzes mithin € angemessen . Dementsprechend könne Erstattung Rechtsverfolgungskosten Höhe € verlangen . näheren Begründung hat ausgeführt : Vertrieb ursprünglich Bezeichnung " Zestril Verkehr gebrachten Beklagten parallelimportierten Arzneimittels bestehe Markenverletzung Beklagten Umkennzeichnung " Acerbon " . Da parallelimportierte Arzneimittel bereits arzneimittelrechtlichen Gründen Verwendung Marke verkehrsfähig seien sei gesamte Vertrieb umgekennzeichneten Arzneimittels " Acerbon erzielte Gewinn ausschließlich Markenverletzung zurückzuführen Beklagten Minderung herauszugeben . könnten Beklagten Erfolg einwenden hätten Produkt auch zulässigerweise Umkennzeichnung vertreiben dürfen . aufgewandten Rechtsverteidigungskosten könnten Verletzergewinn Abzug gebracht werden . Vertriebs " Acerbon sei Berechnung Schadens Lizenzanalogie Berücksichtigung Bekanntheitsgrads Rufs verletzten Kennzeichens Dauer Art Eingriffs Markenrechte Lizenzgebühr Höhe % zugrunde legen . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revisionen bleiben Erfolg . 1 . Vertrieb " " Revision Beklagten wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten Gewinn Vertrieb " " erzielt haben voller Höhe Klägerin herauszugeben haben . Recht hat Berufungsgericht abgestellt parallelimportierte Arzneimittel Verwendung Bezeichnung Arzneimittels angebrachten Marke arzneimittelrechtlichen Gründen verkehrsfähig sind Unterscheidung Markterfolg gegebenenfalls noch anderen Umständen abhängt auch verbietet Parallelimporteur erforderlichen Hinweise Rolle Importeur Umpacker nur beschränktem Umfang Packung vornehmen darf vgl. Urteil 29 Juli . . parallelimportierte Arzneimittel Regel preisgünstiger angeboten werden entsprechenden Originalpräparate ändert Gewinn Verwendung markenverletzenden Kennzeichnung beruht . können Beklagten auch entgegenhalten hätten ähnlich hohen Gewinn erzielt Präparat zulässigen Ursprungsbezeichnung " Zestril " vertrieben hätten . Einwand Verletzers hätte betreffende Arzneimittel auch Markenverletzung vertreiben können ist Berechnung abstrakten Schadens Verletzergewinn unzulässig ; wertende Betrachtung kann hier auch Berufungsgericht Recht ausgegangen ist allenfalls Frage Ursächlichkeit Kennzeichenbenutzung Gewinneintritt Einbeziehung eventueller Mitursachen Absatzerfolg anknüpfen . Zoladex . Übrigen hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt Zeichen " Zestril gekennzeichneten Produkten maßgeblichen Zeitraum nennenswerter Umsatz hätte erzielt werden können . erhobenen Verfahrensrügen Revision greifen ; weiteren Begründung wird gemäß § Satz abgesehen . Recht hat Berufungsgericht ferner angenommen Beklagten aufgewandten Rechtsverteidigungskosten Abzug bringen können . Zutreffend hat insoweit verwiesen Ausgleichsgedanken Rechnung tragen Berechnung Schadens Verletzergewinn fingiert wird Rechtsinhaber Rechtsverletzung Verwertung Kennzeichenrechts gleichen Gewinn Verletzer erzielt hätte vgl. Urteil 2 November Gemeinkostenanteil . Kosten Rechtsinhaber angefallen wären sind Berechnung Verletzer herauszugebenden Gewinns berücksichtigen vgl. Urteil 7 . Februar Unikatrahmen ; Urteil 21 . September . f. . richt hat Recht Kosten Rechtsverteidigung Beklagten Abzug gebracht . 2 . Vertrieb " Acerbon " Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Klägerin Vertriebs " Acerbon " Vergütung fiktive Lizenz Höhe % Beklagten Weise rechtsverletzend gekennzeichneten Arzneimitteln erzielten Umsatzes verlangen kann Abs. Nr. Abs. . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgestellt Lizenzgebühr vernünftige Lizenzparteien vereinbart hätten Zeitpunkt Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten vgl. . Zoladex . Auffassung Revision Klägerin steht Originalhersteller Arzneimitteln üblicherweise Parallelimporteuren Lizenzen erteilen auch interessiert sind parallelimportierten Arzneimittel ohnehin rechtmäßig vertreiben können Voraussetzungen Erschöpfung geschaffen haben . Schadensberechnung Grundlage angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig Überlassung Ausschließlichkeitsrechten Benutzung Dritte Entgelt rechtlich möglich verkehrsüblich ist ; Annahme Verkehrsüblichkeit Überlassung genügt Recht Art hier Recht Marke überhaupt Einräumung Nutzungsrechten genutzt werden kann genutzt wird vgl. Urteil 23 . Juni Catwalk . ist normativen Zielsetzung Schadensberechnungsmethode unerheblich konkreten Fall tatsächlich Lizenzerteilung gekommen etwa Besonderheiten Produkts Beteiligten eher unwahrscheinlich gewesen wäre . Höhe Schadensersatz zahlenden Lizenzgebühr ist Tatrichter gemäß § Würdigung Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Revisionsgericht ist nur prüfen Schadensschätzung grundsätzlich falschen offenbar unsachlichen Überlegungen beruht wesentliche Tatsachen Acht gelassen worden sind vgl. Urteil 26 . März . Resellervertrag . Revisionen zeigen Angriffen Auffassung Berufungsgerichts Streitfall sei Berücksichtigung Umstände Lizenzgebühr % angemessen Schätzung Berufungsgerichts Rechtsfehlern beruht . Berufungsgericht hat insbesondere Intensität Eingriffs geschützte Markenrecht Umkennzeichnung parallelimportierten Arzneimittel auch Bekanntheitsgrad Ruf verletzten Kennzeichens Marktanteil Originalpräparats Klägerin Verhältnis Vertrieb revisionsrechtlich beanstandender Weise berücksichtigt . 3 . begegnet Rechtsgründen auch Bedenken Berufungsgericht Klägerin gemäß § Abs. . Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten Höhe € Zinsen zugesprochen hat . . Revisionen Klägerin Beklagten sind zurückzuweisen . Berechnung Klägerin Berufungsgericht Tenors angefochtenen Urteils zugesprochenen Betrags Höhe 264.446,75 € Entscheidungsgründe Berufungsurteils -9- Schreibfehler Berufungsgerichts beruht € € ist Urteilsausspruch § Abs. Betrag € berichtigen . Berichtigung kann jederzeit auch Rechtsmittelgericht erfolgen vgl. Urteil 3 Juli . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Nr. . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung