NAMEN Verkündet : 26 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja UrhG § Abs. F : Bemessung Schadensersatzanspruchs § Abs. UrhG F : Grundsätzen Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen Verletzer Vertragspartnern Inanspruchnahme Verletzten erbringt abzuziehen . . 26 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Oktober Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revisionen Parteien wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Beklagten Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung Vertragsstrafe € Zinsen hinaus weitergehend verurteilt Klage Schadensersatzanspruchs Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Flash-Präsentationen Nahrungsergänzung . Erteilung Lizenzen Nutzung Präsentationen hat dreistufiges Gebührenmodell entwickelt : Lizenznehmer Rahmen Präsentation werben zahlen einmalig € monatlich € erste Stufe . Lizenzverträge Verpflichtung Werbung enthalten haben Laufzeit Monaten Pauschalpreis € zweite Stufe . sogenannten Resellerverträge Lizenznehmer werben muss bis zu Unterlizenzen erteilen darf laufen Monate kosten € ; ist weitere Unterlizenz Lizenzgebühr € Monat entrichten dritte Stufe . Beklagte war Inhaberin zweier Internet-Adressen rungsergänzungsmittel Unternehmens Herbalife vertrieb . Webseite konnten Schaltfläche Wellness-Flash- Info März Präsentation Nahrungsergänzung Ende wesentlichen gleiche Präsentation fremden Server abgerufen werden . waren Homepage online.de März Februar entsprechende Schaltfläche Präsentationen Nahrungsergänzung unmittelbare Verknüpfung Dateien Server Klägerin abrufbar . Verknüpfung Internet-Seiten Beklagten Flash-Präsentationen hatte Unternehmen hergestellt . betätigte Zwischenhändler Nahrungsergänzungsmittel Herbalife hatte weitere Endverkäufer Nahrungsergänzungsmittel derartige Verknüpfungen Flash-Präsentation Nahrungsergänzung eingerichtet . hat Klägerin Verletzung Nutzungsrechte Flash-Präsentation Nahrungsergänzung € gezahlt . Klägerin Beklagte abgemahnt hatte verpflichtete 3 . Dezember Klägerin sofort unterlassen WebAnimation Zustimmung vervielfältigen verbreiten Fall Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe zahlen . Klägerin nimmt Beklagte Verletzung Nutzungsrechte Flash-Präsentationen Nahrungsergänzung Schadensersatz Höhe € Zahlung Abmahnkosten € Vertragsstrafe € jeweils Zinsen Anspruch . Hinblick Schadensersatzleistung hat Klägerin Schadensersatzforderung Beklagte € abgezogen Klage insgesamt € geltend gemacht . Landgericht hat Klage Ausnahme Teils Zinsanspruchs stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Anspruch Schadensersatz € Anspruch Zahlung Vertragsstrafe € Zinsen teilweise herabgesetzt Beklagte Zahlung insgesamt € verurteilt . Beklagte erstrebt Berufungsgericht zugelassenen Revision vollständige Abweisung Klage . Revision Klägerin wendet Berufungsgericht Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch € gekürzt hat . Klägerin beantragt Revision Beklagten Schadensersatzanspruchs unbegründet zurückzuweisen unzulässig verwerfen Zuerkennung Abmahnkosten Zahlung Vertragsstrafe richtet . Beklagte beantragt Revision Klägerin zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin habe Beklagte § Abs. UrhG . Anspruch Schadensersatz Höhe € . könne Klägerin Beklagten Abmahnkosten € Vertragsstrafe € verlangen . hat Berufungsgericht ausgeführt : Beklagte sei Klägerin Grunde Schadensersatz verpflichtet Nutzungsrechte Flash-Präsentationen Nahrungsergänzung fahrlässig verletzt habe . Schätzung Grundsätzen Lizenzanalogie berechnenden Schadens könne dreistufigen Vergütungsmodell Klägerin orientieren . Beklagte sei zweite Stufe Modells anzuwenden Lizenzverträge Laufzeit Monaten Pauschalgebühr € geschuldet sei . Klägerin derartige Lizenzverträge nur Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer auch Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer geschlossen habe enthaltene Mehrwertsteuer € Anspruch bestehe habe Beklagte allerdings nur € ersetzen . Verletzung Nutzungsrechte Flash-Präsentationen seien insgesamt € zahlen . Klägerin geleistete Zahlung € könne Beklagte Klägerin bereits abgezogenen Betrag € Schadensersatzpflicht befreien . Schadensersatzanspruch betrage noch € . bestehe Anspruch Ersatz Abmahnkosten € . Klägervertreter geltend gemachte Streitwert € sei gemäß § angemessen . Gleiches gelte Mittelgebühr § Abs. Nr. . Klägerin habe schließlich Anspruch Zahlung Vertragsstrafe . Beklagte habe schuldhaft 3 . Dezember abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen Präsentation Nahrungsergänzung weitergenutzt habe . Strafe € erscheine allerdings ausreichend . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten hat Erfolg Verurteilung Zahlung Schadensersatz Abmahnkosten richtet . Verurteilung Zahlung Vertragsstrafe bleibt Erfolg . 1 . Erwägungen Berufungsgericht begründet hat Klägerin Beklagten unberechtigten Nutzung FlashPräsentationen Nahrungsergänzung gemäß § Abs. UrhG . Schadensersatz Höhe jeweils € insgesamt also € beanspruchen könne halten rechtlichen Nachprüfung stand . Anspruch Schadensersatz Urheberrechtsverletzung ist 1 . September Kraft getretene Gesetz Verbesserung Durchsetzung Rechten geistigen Eigentums 7 Juli . S. neu geregelt worden § Abs. UrhG . Beurteilung Schadensersatzpflicht kommt aber allein Rechtslage Zeitpunkt behaupteten Rechtsverletzung vgl. . . Motorradreiniger . Streitfall angebliche Rechtsverletzungen Jahren geht ist alte Rechtslage maßgeblich § Abs. UrhG . . Revision Beklagten hat Beurteilung Berufungsgerichts hingenommen Beklagte Klägerin Grunde gemäß § Abs. UrhG . Schadensersatz verpflichtet sei urheberrechtliche Nutzungsrechte Flash-Präsentationen Nahrungsergänzung fahrlässig verletzt habe . Gläubiger Schadensersatzanspruchs § Abs. UrhG . stehen Wahl verschiedene Berechnungsarten Verfügung : konkrete Schadensberechnung entgangenen Gewinn einschließt Herausgabe Verletzergewinns § Abs. Satz UrhG . Zahlung angemessenen Lizenzgebühr . 22.9.1999 Planungsmappe m.w . . Klägerin gewählten Schadensberechnung Grundsätzen Lizenzanalogie ist fragen vernünftige Vertragspartner Abschluss Lizenzvertrages Vergütung Benutzungshandlung Verletzers vereinbart hätten . ist objektive Wert angemaßten Benutzungsberechtigung ermitteln . besteht angemessenen üblichen Lizenzgebühr . Dia-Rähmchen ; Urt . . Pressefotos . Grundsätzen ist auch Berufungsgericht ausgegangen . Höhe Schadensersatz zahlenden Lizenzgebühr ist Tatrichter gemäß § Würdigung Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Revisionsgericht ist nur prüfen Schadensschätzung grundsätzlich falschen offenbar unsachlichen Überlegungen beruht wesentliche Tatsachen Acht gelassen worden sind insbesondere schätzungsbegründende sachen Parteien vorgebracht worden sind Natur Sache ergeben gewürdigt worden sind ; . Pressefotos . Nachprüfung hält Berufungsurteil stand . Revision Beklagten beanstandet allerdings Erfolg Berufungsgericht habe Schadensschätzung unzutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt ausgegangen sei Art Umfang Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen Hinblick Beweisschwierigkeiten Urheberrecht nur geringe Anforderungen stellen seien . Steht Streitfall Schaden entstanden ist lässt Gründen Verantwortungsbereich Geschädigten Natur Sache liegen verlässlich bestimmen so hat Gericht Schaden schätzen ausnahmsweise Anhaltspunkte fehlen vgl. 20 Schadensschätzung Wettbewerbsrecht . Berufungsgericht hat angenommen Schadensschätzung könne Klägerin vorgelegten dreistufigen Vergütungsmodell orientieren Klägerin vorgelegten Unterlagen Verträgen Klägerin Vertrag Unternehmens Gutachten ausreichende Anhaltspunkte Branchenüblichkeit Angemessenheit Lizenzierungsmodells Klägerin entnehmen ließen . Revision Beklagten rügt insoweit Recht Klägerin dargestellten Gesichtspunkte Ansicht Berufungsgerichts hinreichende Grundlage Schadensschätzung bieten . Auch Art Umfang Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur geringe Anforderungen stellen sind muss Tatrichter Schadensschätzung gesicherte Grundlagen haben . Vorschrift § -9- zielt zwar Vereinfachung Beschleunigung Verfahrens nimmt Kauf richterliche Schätzung Umständen Wirklichkeit übereinstimmt ; rechtfertigt aber Streitentscheidung zentralen Frage Sachlage unerlässliche Erkenntnisse verzichten . Pressefotos m.w . . Revision Beklagten beanstandet Recht Berufungsgericht Schadensschätzung Klägerin vorgelegten Lizenzverträge zugrunde gelegt hat prüfen überhaupt jemals abgeschlossen worden sind . Beklagte hat Vorinstanzen stets bestritten . Ansicht Berufungsgerichts handelte ersichtlich Blaue aufgestellte Behauptungen Beklagten weitere Erklärungspflicht Klägerin begründeten . Beklagte hatte behaupteten Abschluss Lizenzverträge eigene Kenntnis ; durfte zulässiger Weise Nichtwissen bestreiten § Abs. . gilt Revision Beklagten Recht geltend macht umso Namen Vertragspartner vorgelegten Fotokopien Lizenzverträge abgedeckt geschwärzt sind . Beklagte konnte Behauptung Klägerin habe vorgelegten Lizenzverträge tatsächlich abgeschlossen Umständen einmal ansatzweise überprüfen . Revision Beklagten rügt weiter Erfolg Berufungsgericht Bestellung Programmierung Flash-Trailers Unternehmen Concept Schätzung herangezogen hat . Feststellungen Vorinstanzen Bestellung Programmierung ist entnehmen Kunden fest vereinbarten Preis € Mehrwertsteuer Recht Einsatz Flash-Präsentation entsprechenden zugeordneten Subdomains eingeräumt wurde . Beklagte hat Beweisantritt vorgetragen Vertrag Lizenzierungsmodell Klägerin Lizenz zweiten Stufe € Lizenz dritten Stufe € entspreche Lizenznehmer Erteilung Unterlizenzen berechtige . Berufungsgericht durfte Rechnung Unternehmens teres Anhaltspunkt Marktüblichkeit Klägerin vorgesehenen Lizenzverträge zweiten Stufe sehen . Revision Beklagten macht schließlich Recht geltend auch Klägerin vorgelegte Parteigutachten öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen . 6 . Oktober ausreichende Schätzungsgrundlage bietet entscheidenden Punkten ungeprüfte Angaben Klägerin stützt . So hat Sachverständige Behauptungen Klägerin Höhe Umsatzes Zahl Kunden Marktüblichkeit Lizenzverträge Lizenzgebühren geschlossen selbst festzustellen Behauptungen Klägerin überhaupt zutreffen derartige Lizenzverträge tatsächlich abgeschlossen worden sind . Schlussfolgerung Sachverständigen Lizenzierungsmodelle Klägerin seien marktfähig verkehrsüblich Lizenzverträge Klägerin vorhandenen Konkurrenzdruck Multimedia-Markt gäbe Klägerin Lizenznehmern ausgehandelten Lizenzgebühren marktfähig verkehrsüblich wären entbehrt tragfähigen Grundlage . 2 . Revision Beklagten ist Verurteilung Zahlung Abmahnkosten € wendet gleichfalls zulässig begründet . Berufungsgericht hat Revision Ansicht Revisionserwiderung Klägerin auch insoweit zugelassen . Zwar kann sung Revision Teil Streitgegenstands beschränkt werden hier Anspruch Erstattung Abmahnkosten Gegenstand Zwischenurteils sein könnte . kann Beschränkung Revisionszulassung auch Begründung Zulassung Revision ergeben . Zulassungsbeschränkung kann Fall aber nur angenommen werden Begründung ausreichend deutlich hervorgeht Berufungsgericht Möglichkeit Nachprüfung Revisionsverfahren nur Teils Streitgegenstandes eröffnen wollte . 486 ; Urt . ; . 8.11.2007 . m.w . . ist hier Fall . Berufungsgericht hat Zulassung Revision begründet Frage Lizenzanalogie Resellerverträgen klärungsbedürftig sei . Begründung lässt hinreichend deutlich erkennen Berufungsgericht lediglich Begründung Zulassung Revision gegeben hat Zulassung Revision Rechtsfrage betroffenen Teil Streitgegenstands hat beschränken wollen . Revision Beklagten hat auch Sache Erfolg . richtet Annahme Berufungsgerichts Klägerin Grunde Anspruch Erstattung berechtigten Abmahnung entstandenen Kosten zusteht wendet allein Höhe zuerkannten Abmahnkosten . hat zumindest vorläufig Erfolg . Beurteilung Angemessenheit Abmahnkosten liegt Ermessen Tatrichters . Lieferstörung . kann Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden Tatrichter Ermessen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat . Überprüfung hält Berufungsurteil stand . Berufungsgericht hat Höhe mahnkosten lediglich ausgeführt Klägervertreter geltend gemachte Streitwert € sei gemäß § angemessen gleiches gelte Klägervertreter angesetzte Mittelgebühr 7,5/10 Gebührenrahmen § Abs. Nr. BRAGO . Ausführungen erschöpfen näher begründeten Behauptung Angemessenheit Bemessung Abmahnkosten maßgeblichen Berechnungsgrößen lassen erkennen Berufungsgericht eingeräumten Ermessen sachgerechten Gebrauch gemacht hat . 3 . Revision Beklagten Verurteilung Zahlung Vertragsstrafe Höhe € ist unter ausgeführt zulässig Sache aber begründet . Revision Beklagten wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Präsentation Nahrungsergänzung Klägerin 3 . Dezember abgegebenen Unterlassungserklärung weiter genutzt . Beklagte hat Klägerin 3 . Dezember verpflichtet sofort unterlassen Web-Animation Zustimmung vervielfältigen verbreiten Fall Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe zahlen . Revision Beklagten macht Erfolg geltend Zeit Abgabe Unterlassungsverpflichtungserklärung 3 . Dezember Zugang Schreibens T-OnlineInternational AG 27 . Januar sei festgestellt Flash-Präsentation Nahrungsergänzung Website Beklagten habe abgerufen werden können . Berufungsgericht hat bindender Wirkung Revisionsinstanz festgestellt Präsentationen Nahrungsergänzung Zeit März Februar Website unmittelbare Verknüpfung Dateien Server Klägerin abrufbar gewesen sind . hat Beklagte Vertragsstrafe verwirkt auch Präsentation Rechtssinne Unterlassungsverpflichtungserklärung heißt vervielfältigt verbreitet § Abs. Nr. § § UrhG öffentlich zugänglich gemacht § Abs. Satz Nr. § UrhG hat . Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auszulegen Beklagte verpflichtet hat bisheriges ausschließliche Nutzungsrecht Klägerin verletzende Verhalten nämlich rechtlich öffentliches Zugänglichmachen wertende Bereithalten Präsentation Klägerin Abruf Dritte künftig unterlassen . Berufungsgericht hat Vertragsstrafeanspruch erforderliche Verschulden Beklagten Recht gesehen Abgabe Unterlassungsverpflichtungserklärung beanstandeten Seiteninhalte gelöscht Kündigung T-Online-Anschlusses Abschaltung Zugangs überprüft hat . beidem war Beklagte Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet . Revision Beklagten macht Erfolg geltend Beklagte habe jedenfalls Zugang Schreibens T-Online-International AG 27 . Januar Beendigung T-Online-Zugangs 24 . Dezember mitgeteilt habe Abschaltung Internet-Zugangs verlassen dürfen . kommt . Präsentationen Nahrungsergänzung waren Feststellungen Berufungsgerichts Zeit März Februar auch Zeitraum Abgabe Unterlassungsverpflichtungserklärung 3 . Dezember Zugang Schreibens 27 . Januar abrufbar . Beklagte voraussehbar war Präsentation Nahrungsergänzung Löschen Verknüpfung Beendigung T-Online-Zugangs weiterhin abrufbar sein würde hat jedenfalls Zeitraums schuldhaft gehandelt . Ansicht Revision Beklagten muss Vertragsstrafe Höhe beanstandet hat § Abs. Schadensersatzanspruch Klägerin rechtswidrigen Benutzung Flash-Präsentation Nahrungsergänzung angerechnet werden . Zweck Vertragsstrafevereinbarung besteht Unterlassungsverpflichtung abzusichern Zuwiderhandlung ergebenden Schaden pauschalierter Form abzudecken vgl. . Apothekenzeitschriften ; . . Vertragsstrafeneinforderung . folgt Vertragsstrafe Zeitpunkt Vertragsstrafeversprechens bereits entstandene Schadensersatzansprüche anzurechnen ist . kommt Streitfall Anrechnung Vertragsstrafe Betracht . Beklagte hat 3 . Dezember Klägerin verpflichtet sofort unterlassen WebAnimation Zustimmung vervielfältigen verbreiten Fall Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe Klägerin zahlen . Zeitpunkt war Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung Originals Nachahmung FlashPräsentation Nahrungsergänzung Schaltfläche Wellness-Flash-Info Internet-Seiten Beklagten März bereits entstanden . . Revision Klägerin hat ebenfalls Erfolg . beanstandet Recht Berufungsgericht Klägerin Verletzung Nutzungsrechte lediglich Schadensersatzanspruch Höhe jeweils Lizenzgebühr € abzüglich € Mehrwertsteuer zuerkannt hat . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen auch Schadensersatzanspruch Grundsätzen Lizenzanalogie berechnet wird Umsatzsteuer umfasst Schadensschätzung zugrunde gelegten Lizenzverträgen Lizenzgebühren zahlen ist . Schadensersatzzahlungen sind Entgelt Sinne § Abs. Nr. Satz UStG unterliegen Umsatzsteuer Zahlung hier Lieferung sonstige Leistung Zahlenden erfolgt Gesetz Vertrag Schaden Folgen einzustehen hat . . f. ; KG . Revision Klägerin hat insoweit auch erhoben . 2 . Berufungsgericht hat gemeint Klägerin müsse festhalten lassen selbst Verträge Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer schließe . Betrag enthaltene Mehrwertsteuer € Anspruch bestehe seien lediglich € ersetzen . Revision Klägerin rügt Erfolg Berufungsgericht habe Vorbringen hinreichend berücksichtigt Mehrzahl Lizenzverträge zweiten Stufe Vertragsmodell Klägerin seien Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer abgeschlossen worden . Rücksicht Vorbringen Klägerin gegenteiliger Feststellungen Berufungsgerichts Revisionsinstanz Klägerin zutreffend unterstellen ist kann Klägerin geforderte Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer unangemessen angesehen Klägerin festgehalten werden Verträge Lizenzgebühr € Mehrwertsteuer abgeschlossen hat . IV . Revisionen Parteien ist Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Beklagten Berufungsurteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Beklagte Zahlung Vertragsstrafe € Zinsen weitergehend verurteilt Klage Schadensersatzanspruchs Höhe € Zinsen abgewiesen worden ist . weitere Verfahren wird Schadensersatzanspruchs Folgendes hingewiesen : 1 . Kann Berufungsgericht gegebenenfalls weiterem Sachvortrag Beweisantritt Klägerin überzeugen ausreichende Zahl Lizenzverträgen Vergütungsmodell Klägerin abgeschlossen wurde kommt Ansicht Revision Beklagten grundsätzlich Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze sonstigen Konditionen derartige Flash-Präsentationen allgemein üblich objektiv angemessen sind . Klägerin dreistufigen Lizenzmodell vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt erhält rechtfertigt Umstand Feststellung vernünftige Vertragsparteien vertraglicher Lizenzeinräumung entsprechende Vergütung vereinbart hätten vgl. . Liedtextwiedergabe . Werden Verletzten geforderten Lizenzsätze eingeräumten Nutzungsrechte Markt gezahlt können Schadensberechnung Wege Lizenzanalogie auch dann zugrunde gelegt werden Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen vgl. Dreier Dreier/Schulze UrhG 3 . Aufl . § UrhG Rdn . 64 ; vgl. auch . Formunwirksamer Lizenzvertrag m.w . . Ansonsten wird richt erforderlich Einholung Sachverständigengutachtens klären haben Lizenzgebühren derartige Benutzungshandlungen üblich angemessen sind . 2 . Kann Lizenzierungsmodell Klägerin Schadensschätzung zugrunde gelegt werden ist beanstanden Berufungsgericht Benutzungshandlung Beklagten geschehen zweiten Stufe Vergütungsmodells Klägerin zuordnet . Revision Beklagten macht Erfolg geltend Bemessung Schadenslizenz Vertragsmodell Klägerin müsse Abschluss Resellervertrages dritten Stufe Vergütungsmodells Klägerin zugrunde gelegt werden . Revision Beklagten trägt Flash-Präsentationen Klägerin seien Weise benutzt worden Resellervertrag Klägerin entsprochen habe . Beklagte etwa weitere Personen hätten Vertriebspartner direktem Kontakt Kunden Nahrungsergänzungsmittel Unternehmens Herbalife verkaufen sollen . habe Zweck Server Vertriebspartner Unterverzeichnis angelegt Internet-Seiten Vertriebspartner so eingerichtet Kunde Server abgelegten Flash-Präsentationen habe aufrufen können . Resellervertrag Klägerin sei derartiges System zugeschnitten Lizenznehmer Pauschalgebühr € Grundlaufzeit Jahren Lizenz Präsentationen Klägerin erwerbe berechtige bis zu Unterlizenzen Lizenzgebühr jeweils € Monat weitere Unterlizenzen erteilen . vernünftigen Vertragspartnern wären Einzellizenzverträge Klägerin Vertriebspartnern geschlossen worden ; vielmehr wäre sellervertrag Klägerin geschlossen worden auch Vertriebspartnern Recht Nutzung Flash-Präsentationen eingeräumt hätte . Nutzung zahlreiche Vertriebspartner sei Lizenzgebühr Resellervertrag Vielfaches geringer zusammengerechneten Lizenzgebühren Einzelverträgen . bildeten Lizenzgebühren Klägerin Abschluss Resellervertrages erzielt hätte Obergrenze Vertriebspartnern zahlenden Schadensersatzes seien Lizenzanteile Vertriebspartner Lizenzgebühren -S. bemessen . Erwägungen Revision Beklagten kann stimmt werden . Klägerin nimmt Rechtsstreit Zwischenhändler Beklagte Endverkäuferin Verletzung ausschließlichen Nutzungsrechte Flash-Präsentionen Anspruch . hat zulässiger Weise Berechnung Grundsätzen Lizenzanalogie entschieden . kommt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat allein Lizenzgebühren Beklagte Klägerin Abschluss Lizenzvertrages Nutzung Flash-Präsentationen Nahrungsergänzung hätte zahlen müssen . Berechnung Beklagten zahlenden Schadensersatzes ist hingegen Bedeutung Lizenzgebühren Klägerin Abschluss vertrages entrichten gehabt hätte . Abschluss Lizenzvertrages Werbung verpflichtet noch Erteilung Unterlizenzen berechtigt hätte Beklagte Klägerin zweiten Stufe Vertragsmodells Klägerin Laufzeit Monaten Pauschalpreis € Mehrwertsteuer zahlen müssen . Revision Beklagten macht Erfolg tend Beklagte habe nur beabsichtigt geringen Mitteln kleinen Nebenerwerb geringen Zusatzverdienst aufzubauen hätte Klägerin niemals unmittelbar Lizenzvertrag zweiten Stufe Vergütungsmodells Klägerin geschlossen . Verletzer kann berufen wäre bereit gewesen Benutzungshandlung normalerweise Verletzten geforderte Lizenznehmern gezahlte Vergütung entrichten vgl. . Pressefotos . Revision Beklagten beruft ferner Erfolg Rechtsprechung Senats Fällen Tarifsysteme unterschiedlichen Konditionen bestünden üblich durchgesetzt hätten Tarifsystem richtig passe grundsätzlich Tarif auszugehen sei Merkmalen Einzelfall vorliegenden Art Weise Umfang Nutzung möglichst nahe komme vgl. . 35 Bar-Filmmusik ; . Tarifüberprüfung ; Filmmusik . Revision Beklagten herangezogenen Grundsätze sind Streitfall schon anwendbar Benutzungshandlung Beklagten zweiten Stufe Vergütungsmodell Klägerin zuzuordnen ist . Revision Beklagten macht schließlich vergeblich geltend Klägerin Resellervertrag zenzgebühren bildeten Obergrenze zustehenden Li-S. Vertriebspartnern insgesamt zahlenden Schadensersatzes . hat Revision Beklagten ausgeführt : Verhältnis Klägerin müsse Schadensberechnung Lizenzanalogie Fall Resellervertrag zugrunde gelegt werden . Ferner gehe Klägerin Vertriebspartnern Regressansprüche S. zustünden Klägerin Vertriebspartner Schadensersatz Anspruch nehme . Würden Klägerin einzelnen Vertriebspartner insgesamt höhere Schadensersatzansprüche zugesprochen Resellervertrag -S. ergäben könnte gerin Umweg Inanspruchnahme Vertriebspartner weitaus höhere Schadensersatzansprüche zen Lizenzanalogie tatsächlich zustünden . hat Revision Beklagten Erfolg . Frage Schadensberechnung Form Herausgabe Schadensersatzleistungen Verletzer Abnehmern Inanspruchnahme Verletzten erbringt abzuziehen sind Gewinn Verletzers mindern stellt Verletzte Streitfall Schadensersatz Grundsätzen Lizenzanalogie beansprucht . Höhe zahlenden angemessenen üblichen Lizenzgebühr ist Bedeutung Verletzer Vertragspartnern Inanspruchnahme Verletzten Schadensersatz leistet . Sollte Klägerin -S. Grundsätzen Lizenzanalogie zustehenden Schadensersatz fordern könnte Klägerin Schadensersatzzahlungen Vertriebspartner entgegenhalten . 3 . Annahme Berufungsgerichts Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagte sei teilweise erloschen Klägerin € gezahlt habe ist frei Rechtsfehlern . Ansicht Revision Beklagten kommt insoweit allerdings Schadensersatzleistungen Verletzers Schadensersatzansprüche anderer Verletzer Verletzerkette Vertriebskette anzurechnen sind . Frage stellt Streitfall Vertriebspartner letzungshandlungen unterschiedlichen Vertriebsstufen begangen haben Verletzerkette Vertriebskette besteht . Revision Beklagten weist zutreffend bestrittenen Vortrag Beklagten habe Original dung Flash-Präsentationen Klägerin Server abgespeichert anschließend zahlreichen Vertriebspartnern jeweils Unterverzeichnis Server anlegen Internet-Seiten so einrichten lassen Flash-Präsentationen Internet-Seiten unmittelbar Server hätten abgerufen werden können . hat rem Server abgespeicherten Originale Nachahmungen Flash-Präsentationen Klägerin Vorbringen Zusammenwirken jeweiligen Vertriebspartnern Internet-Seiten öffentlich zugänglich gemacht § Abs. UrhG . jetzt § UrhG verstoßen . mag sein Berufungsgericht angenommen hat Herstellung Nachahmung Flash-Präsentation Klägerin weitere eigenständige Urheberrechtsverletzung begangen hat . ändert aber -S. partner hier Rede stehenden Schaden Verletzungshandlung verursacht haben . -S. Klägerin geleistete Zahlung könnte Beklagte jedoch Ansicht Berufungsgerichts gemäß § Abs. teilweise Schadensersatzpflicht Klägerin befreit haben Beklagten schuldverhältnis besteht . Allerdings ist gesamtschuldnerische Haftung § gegeben . Beklagte Urheberrechtsverletzung Feststellungen Berufungsgerichts fahrlässig begangen hat fehlt § Abs. vorausgesetzten bewussten gewollten Zusammenwirken Beklagten Mittäter Abs. erforderlichen Vorsatztat Beklagten Anstifter Gehilfe hätte fördern können vgl. Palandt/Sprau 68 . Aufl . § Rdn . . Vertriebspartner Beklagte haften öffentliche Zugänglichmachen FlashPräsentationen Klägerin entstandenen Schaden jedoch § Abs. Gesamtschuldner . sind Schaden Beklagte fahrlässig verursacht hat nebeneinander verantwortlich . Anders Berufungsgericht meint haben Klägerin auch Schaden verursacht Schaden unter ausgeführt Verletzungshandlung beruht . Ansicht Berufungsgerichts ist insoweit Bedeutung Beklagten verursachten Schadensbeträge Höhe decken . Allerdings schuldet Beklagte Klägerin Schadensersatz Höhe angemessenen Lizenzgebühr Streitfall Vergütungsmodell Klägerin Schadensschätzung heranzuziehen ist zweiten Stufe Vergütungsmodells Klägerin jeweils € Mehrwertsteuer bemessen ist . Hingegen wäre zahlender ersatz Klägerin gleichfalls Grundlage Lizenzanalogie berechnete dritten Stufe Vergütungsmodells Klägerin wesentlich höheren Vergütung Resellerverträge bemessen . Gesamtschuldverhältnis besteht jedoch auch dann Haftungsumfang Verantwortlicher unterschiedlich hoch ist ; Gesamtschuldverhältnis besteht dann geringeren Betrag vgl. . Grundlage Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann abschließend beurteilt werden Schadensersatzleistung Schadensersatzanspruch gerin Beklagte anzurechnen ist . § Abs. Satz wirkt Erfüllung Gesamtschuldner auch übrigen Schuldner . Streitfall besteht Besonderheit -S. Vertriebspartner Klägerin jeweils Gesamtschuldner haften Vertriebspartner untereinander Gesamtschuldner Klägerin sind . Zahlung Schulden tilgen ist Zahlung ausreicht entsprechend § Schulden Vertriebspartner anzurechnen . Regelung § gilt unmittelbar Fall Schuldner Gläubiger Schuldverhältnissen gleichartigen Leistungen verpflichtet ist Geleistete Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht . Interessenlage ist jedoch gleiche hier Fall ist Schuldner Vertriebspartner -S. Gläubiger gleichartigen gen verpflichtet sind anderer Schuldner -S. Gläubiger Leistungen jeweils mithaftet Schuldner Geleistete Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht vgl. . m.w . . § Abs. wird Schuld getilgt Zahlende Leistung bestimmt . kann dahinstehen insoweit allein Betracht kommenden Anwaltsschreiben 5 Juli Tilgungsbestimmung Klägerin klagten entnehmen lässt . Schreiben ging Klägerin fend geltend macht erst Tag Zahlungseingang vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägerin . Tilgungsbestimmung Sinne § Abs. muss aber grundsätzlich spätestens Leistung getroffen werden . nachträgliche Tilgungsbestimmung ist unwirksam hier ausdrücklich konkludent vorbehalten war 2 . Aufl . § Rdn . 7 ; aaO § Rdn . 4a ; . BGB/Wenzel 5 . Aufl . § Rdn . . Ansicht Revision Beklagten kann Tatbestandsmerkmal Leistung § schon Gründen Rechtssicherheit Wortlaut ausgelegt werden Tilgungsbestimmung Fällen vorliegenden auch noch Leistung zulässig ist . Auslegung lässt auch Urteil Bundesgerichtshofs 2 . Dezember Sache ZR 51,157 entnehmen . Frage Tag Übergabe Schecks eingegangener Brief noch Tilgungsbestimmung Leistung gewertet werden kann kam Entscheidung dortige Schreiben bereits Leistungsbestimmung erkennen ließ 271 ; insoweit 51,157 abgedruckt . § Abs. kommt verhältnismäßige Tilgung Schuld Beklagten erst Betracht vorgehenden Anrechnungen gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden . hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig bislang Feststellungen getroffen . Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 14.02.2006