NAMEN Verkündet : 6 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Falsche Suchrubrik § Abs. Satz Nr. Stellt Verkäufer Gebrauchtfahrzeugs Angebot Internethandelsplattform Suchrubrik geringeren tatsächlichen Laufleistung Pkw so handelt grundsätzlich unwahre Angabe Sinne § Abs. angebotene Fahrzeug . Irreführung Publikums ist unzutreffende Einordnung aber geeignet durchschnittlich informierten verständigen Leser bereits Überschrift Anzeige weiteres hervorgeht so angesprochene Publikum getäuscht wird . Urteil 6 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Oktober Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 12 . Juni abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Parteien handeln gebrauchten Kraftfahrzeugen Internethandelsplattform .de Kauf anbieten . Verkäufer Fahrzeugs kann Eingabemaske verschiedene Kriterien Kilometerstand angebotenen Fahrzeug eingeben . Kaufinteressent kann ebenfalls Suchmaske Merkmale gesuchten Fahrzeug angeben Fahrzeugsuche einschränken . Kilometerstands kann Angabe " beliebig " bestimmte Zahl beispielsweise km km km entscheiden . Beklagte inserierte 12 November m .de Rubrik " km " Kraftfahrzeug folgender Druck hervorgehobener Überschrift : " . KM**EUR " . anschließenden Fahrzeugbeschreibung ergab Pkw Angebotszeitpunkt Gesamtkilometerstand km aufwies km Austauschmotor eingebaut worden war nunmehr Kilometerstand km hatte . Klägerin hat Einstellung Pkws Rubrik unzutreffenden Kilometerangabe wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung Verkehrs erblickt . nimmt Beklagte Unterlassung Erstattung Abmahnkosten Anspruch . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Ansicht vertreten Unterlassungsklage sei schon Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig Klägerin beauftragte Rechtsanwalt etwaige werbsverstöße selbst ermittle Abmahngeschäft eigener Regie " betreibe . Übrigen scheide Irreführung Leser beanstandeten Angebots tatsächliche Gesamtlaufleistung km Anzeigenüberschrift auch anschließenden Fließtext erkennen könnten . Landgericht hat Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilt 1 . unterlassen Verkauf Kraftfahrzeugen Angabe Kilometerlaufleistungen werben niedriger sind tatsächlich gefahrenen Kilometer führt Fahrzeug günstigere Suchrubrik gerät Fahrzeug Kilometerlaufleistung zusteht geschieht m .de 12 November ; 2 . Klägerin € Zinsen zahlen . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat geltend gemachten Unterlassungsanspruch Übereinstimmung Landgericht gemäß § Abs. § Abs. zulässig begründet erachtet . hat ausgeführt : Unterlassungsklage sei zulässig . unstreitige Umstand Klägerin Vielzahl Fällen Konkurrenten abmahnen lasse Unterlassungsansprüche auch gerichtlich verfolge strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben werde reiche Annahme missbräuchlichen Rechtsverfolgung . sei auch ersichtlich Klägerin Wettbewerbsverstöße erster Linie Gewinninteresse verfolge . Beklagte nehme unwahre Kilometerangabe Rubrik " km " irreführende Handlung . Angebot Beklagten richte hauptsächlich Verbraucher Erwerb Pkw beworbenen Art interessiert seien . Verkehrskreis gehöre Laufleistung Fahrzeugs maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkten . Beklagte habe Laufleistung beworbenen Pkw Kaufangebot zwar zutreffende Angaben gemacht . fehlerhafte Einstellung Rubrik " km sei jedoch Richtigstellung eigentlichen Verkaufs-)Angebot geeignet potentielle Käufer Kaufentscheidung relevant beeinflussen fehlerhafte Einordnung verleitet würden überhaupt Angebot Beklagten befassen . Beklagte verschaffe Einordnung Angebots Rubrik " km " gerade auch Mitbewerbern ebenfalls § geschützt würden relevanten Vorteil . Rede stehende Angebot Beklagten erscheine auch Sucheingaben km . Sofern Verbraucher etwa Fahrzeuge " km " aufrufe werde Angebot Beklagten zwar geordnet Laufleistung Preis Angebotsliste aufgeführt . Fall werde angesprochene Interessent Angebot Beklagten Überschreitung eigentlich vorgegebenen Laufleistung Kenntnis nehmen Kaufentscheidung einbeziehen . II . Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Abweisung Klage . 1 . Unterlassungsantrag ist Ansicht Revision allerdings missbräuchlichen Verhaltens Klägerin gemäß § Abs. unzulässig . Berufungsgericht hat angenommen Mitbewerber sei grundsätzlich unbenommen Konkurrenten Falle Wettbewerbsverstößen auch größerer Anzahl abzumahnen erforderlich Unterlassungsansprüche titulieren lassen . umfangreiche Abmahntätigkeit sei allein Indiz Missbrauch . gebe Anhaltspunkte Annahme Geltendmachung Ansprüche vorwiegend diene Zuwiderhandelnden Anspruch Ersatz Aufwendungen Kosten Rechtsverfolgung entstehen lassen . Klägerin habe Wettbewerberin grundsätzlich wirtschaftliches wettbewerbspolitisches Interesse Rechtsverfolgung unrichtige Angaben Internetplattform Suchstrategie unterlaufen werde . Klägerin beauftragte Rechtsanwalt betreibe Abmahngeschäft auch eigener Regie . Insbesondere ermittle selbst Wettbewerbsverstöße werde Klägerin vorliegenden Wettbewerbsverstoß gesetzt . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Missbrauch Sinne § Abs. ist auszugehen Gläubiger Geltendmachung Unterlassungsanspruchs sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt . müssen allerdings alleinige Motiv Gläubigers sein . Ausreichend ist sachfremden Ziele überwiegen Urteil 22 . Oktober . Klassenlotterie . Anhaltspunkt missbräuchliche Rechtsverfolgung kann ergeben Abmahntätigkeit vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis gewerblichen Tätigkeit Abmahnenden steht vgl. Urteil 5 . Oktober Vielfachabmahner . Indiz missbräuchliches Vorgehen kann ferner gesehen werden Anspruchsberechtigte Geltendmachung Anspruchs überwiegend gesehen schutzwürdige Ziel verfolgt Gegner möglichst hohen Prozesskosten belasten vgl. Urteil 6 . April Missbräuchliche Mehrfachverfolgung . Annahme missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren Vertragsstrafen verlangt vgl. OLG . ; 29 . Aufl . . ; Fezer/ Büscher 2 . Aufl . . . Gemessen Grundsätzen hat Berufungsgericht Recht angenommen Unterlassungsbegehren Klägerin unzulässig ist . Umstand Klägerin Vortrag Beklagten Zeitraum Juni Juni Fällen Abmahnverfahren Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll steht Beurteilung Berufungsgerichts . Beklagte hat Einzelheiten Abmahnverfahren dargelegt Beurteilung Abmahnungen zugrundeliegenden Verstöße erlauben . Umständen kann ausgegangen werden Abmahntätigkeit Klägerin vernünftigen Verhältnis eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden objektiver Betrachtung Verfolgung Wettbewerbsverstöße nennenswertes wirtschaftliches Interesse Gebührenerzielung bestanden hat vgl. 261 Vielfachabmahner ; . andere Beurteilung ergibt Auffassung Revision auch Abmahnschreiben 12 November beigefügte Verpflichtungserklärung Verzicht Einrede Fortsetzungszusammenhangs vorsah . grundsätzlich bejahenden berechtigten Interesses unmittelbar Verletzten beeinträchtigende Wettbewerbsverstöße verfolgen reicht Umstand missbräuchliche Rechtsverfolgung anzunehmen . Anhaltspunkt missbräuchliche Geltendmachung Unterlassungsanspruchs ergibt Streitfall schließlich auch Vortrag Beklagten Prozessbevollmächtigte Klägerin betreibe Abmahngeschäft eigener Regie " schließen lasse Klägerin Abmahntätigkeit sachfremde Interessen Ziele verfolge nämlich Belastung Mitbewerber möglichst hohen Kosten Erzielung Einnahmen Verfolgung Wettbewerbsverstößen . Feststellungen Berufungsgerichts ermittelt Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst teilt anschließend Prozessbevollmächtigten . wird erst tätig Klägerin Meinung Handeln Mitbewerbers Kenntnis gesetzt hat . Testanruf Prozessbevollmächtigten Klägerin Beklagten diente Feststellung Berufungsgerichts lediglich Absicherung Rede stehende Angebot tatsächlich Beklagten Internet eingestellt wurde . lässt Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Rückschluss Abmahntätigkeit Klägerin werde Prozessbevollmächtigten eigener Regie wahrgenommen . gegenteiligen Vortrag Beklagten Revision bezieht -9- weiteren Anhaltspunkte bestehen hatte Berufungsgericht Veranlassung Frage Amts weiter nachzugehen vgl. Urteil 4 . Mai XI . 2 . Revision rügt aber Erfolg Berufungsgericht habe Unrecht gemäß § Abs. Satz Nr. wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung Beklagten Laufleistung angebotenen Pkw angenommen . Werbung ist nur dann irreführend geeignet ist erheblichen Teil umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen Angebot hervorzurufen treffende Marktentschließung wettbewerblich relevanter Weise beeinflussen . wettbewerbliche Erheblichkeit ist Irreführungstatbestand immanentes spezifisches Relevanzerfordernis eigenständige Bagatellschwelle zusätzliche Erheblichkeitsprüfung § ausschließt Urteil 26 . Februar . Thermoroll ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . f. . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Rede stehende Inserat Beklagten erster Linie Verbraucher richtete so Verständnis Inhalt Angebots ankommt . Richtig ist auch Annahme Laufleistung Pkw gehöre wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten Kauf Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Laufleistung beworbenen Pkw Verkaufsangebot wahre Angaben gemacht . genannten Daten Einbau Austauschmotors Kilometerstand Kilometerstand Austauschmotors trafen konnten angemessen informierten verständigen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auch Text Internethandelsplattform entnommen werden . hat Berufungsgericht Recht berücksichtigt angebotenen Pkw Preissegment über € Gegenstand erheblichem Wert gehandelt hat . Werbung höherwertige Ware Dienstleistung wird durchschnittlich informierten verständigen Verbraucher entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen Werbung geringwertige Gegenstände täglichen Bedarfs erfahrungsgemäß eher flüchtig Kenntnis genommen wird vgl. Urteil 13 . März Umgekehrte Versteigerung ; Urteil 17 . März . Ford-Vertragspartner . situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird Berufungsgericht Weiteren angenommen hat auch Widerspruch Einordnung Suchrubrik " km " angebotenen Fahrzeug Gesamtlaufleistung km sofort erkennen . wird Einstellung Suchrubrik " km " versehentlich falsch nur Bezug Austauschmotor zutreffend betrachten . Feststellungen Berufungsgerichts steht Annahme Einklang unrichtige Einordnung sei geeignet Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung Lasten Wettbewerber auch Lasten Klägerin relevant beeinflussen . Angebot unrichtigen liegt allerdings unwahre Angabe Laufleistung . Rechtsprechung Senats kann Annahme Irreführung genügen Verbraucher irreführenden Angabe überhaupt jedenfalls näher Angebot befasst vgl. Urteil 2 . Oktober Mindestverzinsung ; 2 . Aufl . . . gilt jedoch dann Werbung Angesprochene sofort Textüberschrift erkennt Werbung passende Rubrik eingestellt wurde vgl. Urteil 25 . April Anzeigenrubrik . hat Berufungsgericht hier indes gerade festgestellt ausgegangen ist angemessen aufmerksamen Verbraucher werde Widerspruch " Auge springen " . hat Berufungsgericht Recht angenommen Verbraucher Suchrubrik " km " aufsucht grundsätzlich nur kurzzeitig genutzte " Neuwagen " interessiert ist . weit überwiegende Teil Publikums Suchstrategie " km " wird Anzeige Beklagten erscheint Angebot sogleich verwerfen jedenfalls ernsthaft Erwägung ziehen vornherein eigenen Kaufinteresse passt . Auch spricht Annahme Berufungsgerichts Einstellung Rede stehenden Angebots Suchrubrik " km " verschaffe Beklagte gerade auch Mitbewerbern relevanten Vorteil . Umstand Angebot Beklagten nur Suchrubrik " km " beispielsweise auch Rubrik " km " erscheint rechtfertigt Auffassung Berufungsgerichts andere Beurteilung . Sollte Kaufinteressent Beklagten angebotene Gebrauchtfahrzeug Kaufentscheidung miteinbeziehen Austauschmotor relativ geringer Laufleistung ausgestattet war reichte Annahme relevanten rung . liegt nur dann angesprochene Verkehr gerade irreführenden Angabe näher Angebot befasst vgl. Urteil 17 . Juni . Angaben betreffend Einbau Austauschmotors Laufleistung waren Feststellungen Berufungsgerichts jedoch zutreffend . 3 . Frage Einstellung Gebrauchtfahrzeugs günstigere Rubrik Gesichtspunkt unzumutbaren Belästigung Internetnutzer wettbewerbsrechtlich unlauter ist hat Berufungsgericht festgestellt Revisionserwiderung Vortrag Klägerin übergangen rügt . 4 . Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch Beklagte auch Zeit Veröffentlichung Anzeige geltenden § Abs. aF zusteht hat Anspruch § Abs. Satz Erstattung Abmahnkosten . . Klage erweist unbegründet . Dementsprechend ist Urteil Berufungsgerichts Revision Beklagten aufzuheben . weiteren Feststellungen treffen sind hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . Klage ist Abänderung landgerichtlichen Urteils abzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung