NAMEN Verkündet : 18 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Zuweisung Verschreibungen § Abs. ; Nr. ; ApoG § Abs. Satz Fall ; Abs. Satz Verurteilung Unterlassung ist Amts aufzuheben Unterlassungsantrag enthaltenes Merkmal verbietenden Handlung Urteilsausspruch fehlt Gericht ausgesprochene Unterlassungsgebot weiter reicht Unterlassungsantrag . Bestimmung § Abs. Satz Fall ApoG ist grundsätzlich auch Arzneimitteln beachten Arztpraxis Patienten angewendet werden sollen sogenannten Applikationsarzneimitteln Zeitpunkt Aussicht genommenen Behandlung Arztpraxis vorhanden sein müssen speziell Medikamenten Ersteinstellung Ersteinweisung Hepatitis-C-Patienten benötigt werden . Urteil 18 . Juni OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Oberlandesgerichts . 27 . Dezember Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Beklagte sind Apotheker ; betreiben jeweils Apotheke . Beklagte gab 25 . Oktober 22 November jeweils verschreibungspflichtigen Medikamente " Incivo Filmtabletten " " Filmtabletten/Ribarin mg Filmtabletten " " Pegasys IG Fertogüem Stück Fertigspritzen " Arztpraxis . B. behandelte Hepatitis-C-Patienten . Fällen wurde Arztpraxis ausgestellte Rezept Patienten ausgehändigt wurden Rezept Medikamente direkt Apotheke Beklagten ausgetauscht . Patienten Vorgehensweise Beklagten Arztpraxis einverstanden waren wurden Zeitpunkt Apotheke Beklagten vorstellig . Arztpraxis . B. durchgeführte Be- handlung erkrankten Patienten lief regelmäßig so Patienten ersten Termin untersucht Diagnose Hepatitis-C-Erkrankung weiteren Termin einbestellt wurden . zweiten Termin klärte behandelnde Arzt durchzuführende Behandlung verabreichenden Medikamente Nebenwirkungen . dritten Termin wurden Patienten Arzthelferin Arztpraxis Anwendung Beklagten Zeitpunkt dort bereitgestellten Medikamente Selbstverabreichung Pegasys-Fertigspritzen eingewiesen . Kläger sieht beschriebenen Vorgehensweise wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß Beklagten apothekenrechtliche Verbot Absprachen Zuweisung Patienten Verschreibungen Arzt Apotheke . hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige Arzneimittel Umgehung Rechts Patienten freie Apothekenwahl direkter Entgegennahme ärztlicher Rezepte Aussteller abzugeben abgeben lassen . hat Kläger Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Verurteilung Erteilung Auskünften entsprechende Handlungen begehrt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat geltend gemacht müsse gewährleistet sein betreffenden Medikamente Ersteinstellung Hepatitis-C-Patienten Arztpraxis vollständig richtigen Verabreichungsform vorhanden seien . sei unabdingbar Beklagte Medikamente jeweils zeitgerecht Einstellungsterminen Arztpraxis liefere . Landgericht hat Klage stattgegeben . zweiten Rechtszug hat Beklagte Klageabweisungsantrag weiterverfolgt Kläger Zurückweisung Berufung beantragt . Unterlassung hat Kläger hilfsweise beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen rezeptpflichtige Arzneimittel ärztlicher Verordnung Herrn Dr. med . -Straße Praxis bringen bringen aushändigen lassen Verordnung namentlich bezeichnete Person Aushändigung Verordnung selbst bevollmächtigte Dritte Belieferung Aushändigung ausdrücklich anordnet ausgenommen Verordnungen Zytostatikazubereitungen enthalten aber Arzneimittel Gesundheitsbehörden Bundes Länder benannten Stellen Falle bedrohlichen übertragbaren Krankheit Ausbreitung sofortige übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht § Abs. Satz Nr. 3c Arzneimittelgesetzes bevorratet § Abs. Nr. Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden weiter hilfsweise unterlassen Absprache Berufungsausübungsgemeinschaft tätigen Arzt Dr. med . genehmigte Rezeptsammelstelle Arztpraxis Gemeinschaftspraxis unterhalten . Berufungsgericht hat Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilt unterlassen rezeptpflichtige Arzneimittel direkter Entgegennahme ärztlicher Rezepte Aussteller abzugeben abgeben lassen Ausnahme anwendungsfertiger Zytostatikazubereitungen Rahmen üblichen Apothekenbetriebs hergestellt worden sind und/oder Arzneimitteln Gesundheitsbehörden Bundes Länder benannten Stellen Falle bedrohlichen übertragbaren Krankheit Ausbreitung sofortige übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht § Abs. Satz Nr. 3c Arzneimittelgesetzes bevorratet § Abs. Nr. Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden . hat Berufungsgericht Beklagten bezogen vorstehend bezeichneten Handlungen Auskunftserteilung verurteilt Schadensersatzpflicht festgestellt . weitergehende Berufung Beklagten hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Kläger ersten Rechtszug gestellten Unterlassungsantrag Weiteren : Unterlassungshauptantrag zulässig Einschränkungen begründet angesehen . hat ausgeführt : Unterlassungshauptantrag sei bestimmt genug . solle Beklagten verboten werden direkter Entgegennahme Rezepts rezeptpflichtige Arzneimittel Aussteller ärztlichen Rezepts abzugeben abgeben lassen . Antrag reiche zwar weit § Abs. ApoG vorgesehenen Ausnahmen Rechnung trage . sei aber ansonsten § § 3 Nr. Verbindung § Abs. ApoG begründet . Bestimmung § Abs. ApoG sei Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. . schütze Vertrauen Verbraucher Unabhängigkeit Tätigkeit Apothekers . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken stehe Anwendung § Nr. Verbindung § ApoG Artikel Abs. Erwägungsgrund nationalen Vorschriften Bezug Sicherheitsaspekte unberührt lasse . Arztpraxis . B. Beklagten getroffene Vereinbarung rezeptpflichtige Medikamente Vorlage Rezepte Arztpraxis direkt Arzt liefere stelle § Abs. ApoG verbotene Zuweisung Verschreibungen . handele streitgegenständlichen Medikamenten Zytostatikazubereitungen noch Medikamente § Abs. ApoG unterfielen . weitere Einschränkung Verbots sehe Gesetz sei auch Streitfall ausnahmsweise gerechtfertigt hier andere Weise gewährleistet werden könnte Apotheke halben Tages beschaffenden Medikamente Ersteinweisung Verfügung stünden frühestens Woche zweiten Arzttermin stattfinde . Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe seien Anträge Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung ebenfalls begründet . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht soweit Nachteil Beklagten erkannt worden ist . 1 . Berufungsgericht Beklagten ausgesprochene Unterlassungsgebot hat schon Bestand Unterlassungshauptantrag Tenor landgerichtlichen Urteils enthaltene Wendung Umgehung Rechts Patienten freie Apothekenwahl " Tenor Berufungsurteils fehlt Berufungsgericht Kläger mehr zugesprochen hat beantragt hat § Abs. ; vgl. 171 ; Musielak 12 . Aufl . . . Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot reicht insofern weiter Kläger gestellte Unterlassungshauptantrag Verbot anders Klagenantrag Fälle erfasst Patient direkten Kontakt Apotheke ausgeschlossen wird vgl. Frage Merkmal Zuweisung erfüllt ist Patient Einverständnis direkten Zuleitung Rezepts bestimmte Apotheke erklärt hat Wesser ApoG Februar § . . vorliegende Verstoß § Abs. ist Amts berücksichtigen Urteil 29 . Juni . Anschriftenliste erfordert Aufhebung Berufungsurteils . 2 . vorstehend Ausgeführten hat auch Verurteilung Beklagten Unterlassungshauptantrag bezogenen Anträgen Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Bestand . 3 . Rechtsstreit ist gegenwärtigen Stand Verfahrens Sinne Stattgabe Klage Kläger gestellten Unterlassungsanträge jeweils bezogenen Folgeanträgen Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung noch Sinne Abweisung Klage § Abs. Endentscheidung reif . Sache ist § Abs. Berufungsgericht zurückzuverweisen . Klage kann Kläger bislang gestellten Anträgen schon Erfolg haben Beklagte getroffenen Feststellungen Verhaltensweisen Kläger Verstoß Abs. Satz Fall ApoG geregelte Verbot Zuweisung Kunden Verschreibungen Arzt Apotheke erblickt allein Zusammenhang medikamentösen Ersteinstellung Ersteinweisung Hepatitis-C-Patienten gezeigt Rechtfertigung Verhaltens Ersteinstellung bestehenden besonderen Gegebenheiten berufen hat . kann nur Umfang Begehungsgefahr ausgegangen werden . Klageanträgen vorgenommene Verallgemeinerung geht weit dort mehr Charakteristische Ansicht Klägers Beklagten begangenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise Ausdruck kommt vgl. Urteil 23 . Februar . Parfümtestkäufe ; Urteil 5 . Oktober . Verbotsantrag Telefonwerbung ; Urteil 20 . Juni . Restwertbörse . Grundlage getroffenen Feststellungen kann wettbewerbswidriges Verhalten Beklagten verneint werden . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte Lieferung Medikamente Grundlage Absprache tätig geworden ist Zuweisung Kunden Verschreibungen Arzt Apotheke Sinne § Abs. Satz Fall ApoG Gegenstand hatte . Regelung soll sicherstellen Erlaubnisinhaber Apotheke Kontakt anderen Gesundheitsberufen insbesondere Ärzten Einfluss Entscheidungsverhalten haben sachfremden finanziellen Erwägungen leiten lässt . soll Verhaltensweisen Apotheker entgegenwirken ordnungsgemäße Versorgung Bevölkerung Arzneimitteln beeinträchtigen können . Vorschrift stellt Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. vgl. Urteil 13 . März . Kooperationsapotheke ; Urteil 12 . März . TV-Wartezimmer ; 471 ; OLG ; 33 . Aufl . . ; . UWG/Schaffert 2 . Aufl . Nr. . ; Jagow 3 . Aufl . Nr. . 45 ; Großkomm . UWG/Metzger 2 . Aufl . Nr. . ; Sieper Spickhoff Medizinrecht 2 . Aufl . § ApoG . 2 ; Wesser aaO . . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Artikel Anwendungsbereich Art . vollständigen Harmonisierung Lauterkeitsrechts geführt hat kennt zwar -9- Bestimmung § Nr. entsprechenden Unlauterkeitstatbestand . Umstand steht Anwendung genannten Vorschrift aber Rechtsvorschriften Europäischen Union Mitgliedstaaten Bezug Sicherheitsaspekte Produkten Bestimmung § ApoG zählt Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken unberührt bleiben vgl. Urteil 8 . Januar . Abgabe Rezept ; . Bestimmung § Abs. Satz Fall ApoG bezweckten Schutzes Gesundheit Verbraucher sind Verstöße regelmäßig geeignet Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigen vgl. . TV-Wartezimmer . Kläger Verstoß § Abs. Satz Fall ApoG beanstandete Verhalten Beklagten stellt § Abs. Satz Abs. ApoG enthaltenen Regelungen Verbotstatbestände § Abs. Satz ApoG einschränken zulässiges Verhalten . gilt auch Blick Bestimmung § Abs. ApoG Inhaber Erlaubnis Betrieb öffentlichen Apotheke Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen Rahmen üblichen Apothekenbetriebs hergestellt worden sind unmittelbar anwendenden Arzt abgeben darf . kann vorliegenden Zusammenhang dahinstehen Regelung analogiefähig ist so Apothekenbetriebsordnung 5 . Aufl . Stand September § . 10 ; aA Rixen ApoG § . . Regelung § Abs. ApoG trägt Umstand Rechnung Herstellung anwendungsfertiger Zytostatika personeller räumlicher apparativer Hinsicht gestellten hohen Anforderungen erfahrungsgemäß nur Apotheken Verschreibungen Zytostatikazubereitungen ordnungsgemäß ausführen können Zubereitungen Sicherheitsgründen Patienten ausgehändigt werden sollten Rixen aaO . Hinweis Begründung Entwurfs Bundesrats Gesetzes Änderung Apothekengesetzes BT-Drucks . S. . Arzneimitteln Arztpraxis Patienten angewendet werden sollen sogenannten Applikationsarzneimittel Zeitpunkt Aussicht genommenen Behandlung Arztpraxis vorhanden sein müssen hier Rede stehenden Medikamente Ersteinstellung Ersteinweisung Hepatitis-C-Patienten rechnen besteht grundsätzlich entsprechende immerhin nur annähernd vergleichbare Notwendigkeit Vorteilhaftigkeit Verkürzung Versorgungswegs Ausschluss Patienten . gibt regelmäßig Möglichkeiten Umgehung Patienten etwa telefonische Nachfrage sicherzustellen Ersteinstellung Ersteinweisung Hepatitis-CPatienten benötigten Medikamente Feststellungen Berufungsgerichts Apotheke halben Tages beschafft werden können vereinbarten Termin Arztpraxis vollständig richtigen Verabreichungsform Verfügung stehen . Abweichendes gilt nur hinreichender medizinischer Grund vorliegt etwa dann Hilfsbedürftigkeit Unzuverlässigkeit Patienten rechtzeitige qualitätswahrende Beschaffung Applikationsarzneimittels gewährleistet ärztliche Therapie gefährdet ist vgl. Wesser aaO . ; aaO § . . Fall beruht Zuweisung Verschreibung § Abs. Satz Fall ApoG verbotenen Absprache medizinischer Notwendigkeit Wesser Kieser/ aaO . . Merkmal Zuweisung fehlt möglicherweise auch dann Arzt Patienten Anwendung Applikationsarzneimittels neutral verschiedene ten Hand gibt etwa Form Aushändigung Rezepts Patienten Form Beauftragung Arztes Einlösung Patienten bestimmten Apotheke Arzt selbst ausgewählten Apotheke Patient dann zuletzt genannte Möglichkeit entscheidet vgl. Wesser aaO . . behandelnden Ärzte Patienten vorliegend Möglichkeit eröffnet haben Beschaffungsarten auszuwählen hat Berufungsgericht festgestellt . Streitfall lässt Ansicht Revision auch Fall vergleichen Senatsentscheidung " Kooperationsapotheke " zugrunde gelegen hat . dort Rede stehenden Entlassmanagement gemäß § Abs. Satz obliegt Auftrag Krankenkassen handelnden Krankenhäusern Übergang nächsten Versorgungsbereich planen organisieren Zusammenhang weitere Versorgung Hilfsmitteln Medikamenten koordinieren . Kooperationsapotheke . Koordinierung weiteren Versorgung Medikamenten umfasst Pflicht Durchführung Entlassmanagements befassten beauftragten Person ersten Kontakt Versicherten gewünschten Apotheke entsprechender Wunsch geäußert worden ist Umständen geeignet erscheinenden Apotheke herstellen . Kooperationsapotheke . entsprechende auch nur vergleichbare Interessenlage liegt Praxis niedergelassenen Arztes verabreichenden Applikationsarzneimitteln grundsätzlich . strengen Grundsatz abschließend anzusehenden Regelung § ApoG ist Ansicht Revision Raum entsprechende Anwendung Grundsätze Senat Frage Zulässigkeit verkürzten Versorgungswegs Hörgeräten vgl. Urteil 29 . Juni Verkürzter ; Urteil 15 November f. Hörgeräteversorgung ; Urteil 13 . Januar . Hörgeräteversorgung II ; Urteil 24 Juli . . Hörgeräteversorgung Brillen vgl. Urteil 9 Juli . Brillenversorgung ; Urteil 24 . Juni . . Brillenversorgung entwickelt hat . Entscheidungen maßgeblichen Bestimmungen ist Verkürzung Versorgungswegs schon dann zulässig hinreichender Grund vorliegt vgl. § Abs. Musterberufsordnung tätigen Ärzte Ärztinnen Jahr geltenden Fassung abgedruckt Kommentar Musterberufsordnung deutschen Ärzte 5 . Aufl . S. ] § Abs. Musterberufsordnung deutschen Ärztinnen Ärzte seither geltenden Fassung abgedruckt Ratzel Kommentar Musterberufsordnung deutschen Ärzte 6 . Aufl . S. ; Verkürzter ; . Brillenversorgung ; . f. Brillenversorgung ; . . Hörgeräteversorgung ; . . Hörgeräteversorgung ; Wesser aaO . . gelten § Abs. Satz ApoG geregelten Kooperationsverbote Verbot Zuweisung Kunden Verschreibungen gemäß § Abs. Satz Fall ApoG nur § Abs. Satz Abs. ApoG geregelten Fällen allenfalls noch gleichbaren Fällen jeweils triftige Gründe Geltung Kooperationsverbote sprechen . . wiedereröffneten Berufungsinstanz wird Berufungsgericht Zusammenhang Prüfung Zulässigkeit Begründetheit Kläger neu formulierten Unterlassungsantrags beachten haben mögliche Einschränkungen gesetzlichen Ausnahmetatbeständen Unterlassungsausspruch aufgenommen werden müssen erlaubte Verhaltensweisen Verbot ausgenommen sind . gemäß § Abs. Nr. müssen Umstände Erfüllung jeweiligen Ausnahmetatbestands ergibt so genau umschrieben sein Vollstreckungsverfahren erkennbar ist konkreten Handlungen Verbot ausgenommen sind . genügt grundsätzlich insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelungen verweisen Tatbestandsmerkmale eindeutig gefestigte Auslegung geklärt sind . Abweichendes gilt nur weitergehende Konkretisierung möglich gewählte Antragsformulierung Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist vgl. Vorstehenden Urteil 29 . April . Erinnerungswerbung Internet ; Urteil 4 November . Rechtsberatung . Ansicht Revision braucht Unterlassungsantrag differenziert werden Arzt Rezepte Patienten Eigenbedarf ausgestellt hat . Verbot Rezepte eigenen Bedarf auszustellen steht Streitfall vornherein Rede . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 12.06.2013 OLG Entscheidung 27.12.2013