NAMEN Verkündet : 1 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Ginkgo-Extrakt § Nr. ; ArzneimittelG Abs. Nr. § Abs. Satz Hat Produkt bestimmten Menge pharmakologische Wirkung so ist Funktionsarzneimittel anzusehen auszugehen ist Menge Einhaltung normalen Verzehrgewohnheiten aufgenommen wird . Produkt angegebene Empfehlung Getränk täglich bestimmte präzise umschriebene Menge hier : Gläser trinken steht Einordnung Funktionsarzneimittel auch dann Menge Gläsern üblicher Größe noch knapp Grenze liegt pharmakologische Wirkung nachgewiesen ist . Urteil 1 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 3 . Februar wird Maßgabe zurückgewiesen insgesamt folgt neu gefasst wird : Beklagte wird verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Produkt Bezeichnung " " und/oder " " Inhaltsstoffen Wasser Saccharose Kohlensäure natürliche naturidentische Aromen Säuerungsmittel : Zitronensäure Apfelsäure Grüntee-Extrakt Ginkgo-Extrakt Farbstoff : Zuckercouleur Angabe : " Empfohlen werden täglich Gläser " Lebensmittel Verkehr bringen . Beklagten wird Fall Zuwiderhandlung vorstehende Verpflichtung Ordnungsgeld Höhe € Fall beigetrieben werden kann Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten angedroht . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Parteien vertreiben Erzeugnisse Verwendung Trockenextrakt Ginkgo-biloba-Pflanze hergestellt werden . biloba ist stammende Pflanze abhängig eingenommenen Menge heilende Wirkungen zugeschrieben werden . Beklagte vertreibt Rahmen " Wirkungsgetränkelinie Diem " Getränk % Ginkgo-Extrakt Übrigen Wasser Traubenzucker weiteren Zutaten besteht . gibt Getränk Rückenetikett Angabe " Empfohlen werden täglich Gläser " befindet . Klägerin hält Erzeugnis Beklagten Lebensmittel verkehrsfähig zugelassenes Arzneimittel sei jedenfalls aber zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe enthalte gesundheitsgefährdend sei . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verboten Produkt konkret beanstandeten Ausstattung Verkehr bringen Zulassung Arzneimittel § § . verfügt . Berufungsinstanz hat Klägerin beantragt Beklagte Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Produkt Bezeichnung " " und/oder " " Inhaltsstoffen Wasser Saccharose Kohlensäure natürliche naturidentische Aromen Säuerungsmittel : Apfelsäure Grüntee-Extrakt Ginkgo-Extrakt Farbstoff : Zuckercouleur Angabe : " Empfohlen werden täglich Gläser " Lebensmittel Verkehr bringen . Hilfsweise hat Verbot Produkt konkreten Ausstattung Zulassung Arzneimittel Verkehr bringen weiter hilfsweise Verbot bestimmter Werbeangaben begehrt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen OLG . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klagebegehren Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stünden geltend gemachten Ansprüche Produkt Beklagten Arzneimittel verkehrsfähiges Lebensmittel handele . näheren Begründung hat ausgeführt : Produkt Beklagten sei Arzneimittel pharmakologische Wirkung aufweise . pharmakologische Wirkung sei erst Aufnahme Ginkgo-Extrakt Tag bejahen . Menge werde Einhaltung Beklagten gegebenen Trinkempfehlung erreicht . Trinke Verbraucher Verzehrempfehlung Beklagten Tag Gläser so nehme bis zu Erzeugnisses . Ausführungen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. könne Stand Wissenschaft gesichert angesehen werden schon Tagesdosis pharmakologische Wirkung aufweise . pharmakologische Wirkung Produktes sei Auffassung Klägerin auch bejahen Verbraucher Trinkempfehlung halten empfohlene Verzehrmenge nehmen werde . Beurteilung Erzeugnis Funktionsarzneimittel sei sei Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union normale Anwendungsweise abzustellen . Zweifelsregel Art . Abs. Richtlinie 2001/83/EG Schaffung Gemeinschaftskodexes Humanarzneimittel Fassung Richtlinie 2004/27/EG ergebe Gegenteiliges . Zweifelsregel diene Abgrenzung anderer Erzeugnisse Arzneimitteln räume dann Vorrang fragliche Produkt Kriterien Arzneimittels auch andersartigen Erzeugnisses erfülle . Produkt Beklagten erfülle Definition Arzneimittels Verbraucher bestimmungsgemäßen Verzehr pharmakologische Wirkung erforderliche Menge nehme . Erzeugnis Beklagten könne Verkehrsfähigkeit Lebensmittel auch Begründung abgesprochen werden enthalte Trockenextrakt Ginkgo-biloba-Pflanze zugelassenen . Produkt enthaltene Ginkgo-Trockenextrakt stelle Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellten Stoff . S. § Abs. Satz Nr. LFGB . Trockenextrakt biloba werde üblicherweise charakteristische Zutat Lebensmittels verwendet . handele Produkt Beklagten schließlich auch . S. Art . Abs. Verordnung Nr. sicheres Lebensmittel noch Klägerin ersten Hilfsantrag geltend mache Präsentationsarzneimittel . S. § Abs. Nr. . zweiten Hilfsantrag beanstandeten Werbeangaben Beklagten seien § Satz unzulässig Produkt hier Rede stehenden Konzentration Arzneimittel darstelle . II . gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Beurteilung Berufungsgerichts handele Produkt Beklagten Funktions-)Arzneimittel Lebensmittel kann Rechtsgründen Bestand haben . Auffassung Berufungsgerichts steht Klägerin Klagehauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch § Abs. Satz § Nr. § Abs. Satz . 1 . Begründetheit Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens Klägerin ist Zeitpunkt Entscheidung Revisionsgerichts geltenden Recht beurteilen . Unterlassungsbegehren Wiederholungsgefahr gestützt ist ist allerdings nur begründet beanstandete Verhalten auch schon Zeit Begehung wettbewerbswidrig war . Streitfall Rede stehende Unlauterkeitstatbestand § § Nr. § Abs. Satz hat Umsetzung Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken jedoch Änderung erfahren . . Abs. Richtlinie ist Unterscheidung altem neuem Recht geboten . 2 . Auffassung Berufungsgerichts Beklagte verstoße § Abs. Satz Produkt Arzneimittel Lebensmittel sei beruht rechtsfehlerhaften Erwägungen . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs objektiven pharmakologischen Eigenschaften Produkts zentrale Bedeutung Beurteilung zukommt Erzeugnis Lebensmittel handelt . Rechtsprechung Senats ist Begriff Funktionsarzneimittels § Abs. Nr. Sinne europarechtlichen Arzneimittelbegriffs Richtlinien 31 . März 2001/83/EG 6 November bestimmen . . L-Carnitin ; Urt . . HMB-Kapseln . sind Beurteilung Erzeugnis Definition Funktionsarzneimittels fällt Merkmale insbesondere Zusammensetzung pharmakologischen Eigenschaften jeweiligen Stand Wissenschaft feststellen lassen Modalitäten Gebrauchs Umfang Verbreitung Bekanntheit Verbrauchern Risiken berücksichtigen Verwendung bringen kann . C-211/03 C-299/03 C-318/03 Slg . . Warenvertrieb ; . 15.11.2007 C-319/05 Slg . I-9811 . Knoblauchkapseln ; . . . Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt ; vgl. ferner Muskelaufbaupräparate ; . L-Carnitin ; . HMB-Kapseln . pharmakologischen Eigenschaften Erzeugnisses sind Faktor Grundlage ausgehend Wirkungsmöglichkeiten Erzeugnisses beurteilen ist menschlichen Körper Erstellung ärztlichen Diagnose Wiederherstellung Besserung Beeinflussung menschlichen physiologischen Funktionen angewandt werden kann Urt . 30.4.2009 . . m.w . . 14.1.2010 . Zimtkapseln . Stoffe zwar menschlichen Körper einwirken aber nennenswert Stoffwechsel auswirken somit Funktionsbedingungen wirklich beeinflussen dürfen Funktionsarzneimittel eingestuft werden . Knoblauchkapseln ; . Hecht-Pharma/Staatliches Gewerbeaufsichtsamt ; . Slg . I-1353 . ; . L-Carnitin ; . HMB-Kapseln . Begriff Funktionsarzneimittels soll allein Erzeugnisse erfassen pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt tatsächlich bestimmt sind ärztliche Diagnose erstellen physiologische Funktionen wiederherzustellen bessern beeinflussen . Knoblauchkapseln . Wirkt Stoff pharmakologisch nur bestimmten Menge bestimmten Dosis tritt pharmakologische Wirkung Menge so kann Erzeugnis Stoff enthält -9- nur dann Arzneimittel eingestuft werden Wirkung erforderliche Menge Stoffes aufweist vgl. . 29.4.2004 Slg . I-3887 . ; . Knoblauchkapseln . vorliegenden Fall hat Berufungsgericht pharmakologische Wirkung Erzeugnisses Beklagten dargelegten Sinn Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs Einhaltung empfohlenen Trinkmenge feststellen können . gerichteten Angriffe Revision verhelfen Erfolg . insoweit angegriffenen Feststellungen fungsgericht ist pharmakologische Wirkung Produkts Beklagten Aufnahme Tagesdosis Ginkgo-Extrakt gegeben . Berufungsgericht hat Produkt Beklagten jedoch Arzneimittel angesehen Menge Ansicht Einhaltung Beklagten gegebenen Verzehrempfehlung erreicht werde . ist ausgegangen Empfehlung täglich Gläser Produkts Beklagten trinken führe Verbraucher lediglich bis zu Erzeugnisses Beklagten nehmen werde . Stand Wissenschaft könne gesichert angesehen werden schon Tagesdosis nur mg pharmakologische Wirkung aufweise . Annahme Berufungsgerichts Trinkempfehlung Beklagten führe Tag allenfalls Menge GinkgoExtrakt verzehrt werde beruht rechtsfehlerhaften Verständnis Produkt angebrachten Hinweises empfohlen würden täglich Gläser . Berufungsgericht hat Empfehlung täglich Gläser trinken Festlegung bestimmten Aufnahmemenge verstanden gefolgert Missachtung Verzehrempfehlung Übermaß gegeben sei ; Beurteilung Produkt Arzneimittel einzustufen sei dürfe jedoch nur normalen Gebrauch Aufnahme Übermaß abgestellt werden . Verständnis Hinweises empfohlen würden täglich Gläser kann schon gefolgt werden Verbraucher Lebenserfahrung bloße Empfehlung lediglich derartig vage Angabe umschriebenen Trinkmenge versteht dürfe hinausgehende Menge nehmen . bloße Empfehlung wird Beschränkung Trinkmenge aufgefasst . Produkt Beklagten angebrachten Hinweis ist Obergrenze noch genau bestimmte Trinkmenge genannt . Menge Verbraucher nimmt Empfehlung hält hängt vielmehr Füllmenge benutzten Glases . Berufungsgericht hat Beurteilung Berechnungen gerichtlichen Sachverständigen gestützt . hat Annahme Verbraucher Tag Gläser Produkts Beklagten trinke nehme bis Erzeugnisses durchschnittlich großes Trinkglas Volumen ml zugrunde gelegt . Lebenserfahrung kann jedoch ausgegangen werden Durchschnittsverbraucher verstehe Trinkempfehlung Beklagten Angabe " Gläser täglich " beziehe Trinkglas Volumen . kann auch hinreichenden Sicherheit angenommen werden normalen Trinkgewohnheiten Verzehr Produkts Beklagten allein Trinkgläser Größe verwendet werden Einzelfall benutzten Gläser nur Volumen ml gefüllt werden . Hinweis enthält ferner weiteren Angaben Verbraucher entnehmen könnte Empfehlung sei Sinne Begrenzung täglichen Trinkmenge bestimmtes Maß höchstens Gläser Volumen je verstehen . Sonstige Anhaltspunkte Annahme normalen Verzehr Erzeugnisses Beklagten würden Ginkgo-Extrakt aufgenommen hat Berufungsgericht festgestellt sind Beklagten auch vorgetragen worden . Kann Verzehrempfehlung Beklagten verstanden werden enthalte Begrenzung bestimmte Trinkmenge Tagesdosis Ginkgo-Extrakt überschritten werde so kann pharmakologische Wirkung Produkts Beklagten verneint werden . auch normalen Trinkgewohnheiten entsprechenden Genuss Produkts Beklagten besteht naheliegende Möglichkeit Verbraucher 1-Liter-Flasche Menge Ginkgo-Extrakt Tag ca. nehmen pharmakologische Wirkung festgestellt ist . Aufnahmemenge ergibt schon dann Verbraucher Volumen ml Tag etwas Gläser nimmt Trinkgläser verwendet geringfügig größeren Menge gefüllt werden können . Produkt Beklagten bereits festgestellten pharmakologischen Wirkung Tagesdosis mg Arzneimittel . S. § Abs. Nr. anzusehen ist kann dahingestellt bleiben Beurteilung Berufungsgerichts Tagesdosis lediglich mg könne pharmakologische Wirkung bejaht werden Angriffen Revision standhält . 3 . Berufungsinstanz gestellten Klagehauptantrag verfolgte Unterlassungsbegehren Klägerin ist somit § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz begründet . bedarf Prüfung Inverkehrbringen Produkts Beklagten noch weiteren Klägerin Begründung Unterlassungsbegehrens angeführten Vorschriften verstößt . Hilfsanträgen verfolgte Begehren Klägerin kommt gleichfalls . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben . Berufung Beklagten ist Maßgabe zurückzuweisen erstinstanzliche Urteil Berufungsinstanz gestellten Klageantrag neu fassen ist . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz . Beklagten sind auch Kosten ersten Instanz aufzuerlegen Berufung Klageänderung Berufungsinstanz gleichfalls erfolglos geblieben wäre . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung