NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Zivilkammer 10 . Februar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger war Mitglied Pop-Gruppe . klagte verwertet Musikaufnahmen Gruppe . Parteien streiten Beklagte berechtigt ist alte Musikaufnahmen Gruppe Kläger ausübender Künstler mitgewirkt hat CD verwerten . Rechtsvorgängerin Beklagten folgenden : Tongesellschaft mbH schlossen Mitglieder Gruppe 28 . September Künstlervertrag kommerzielle Auswertung Musikaufnahmen Pop-Gruppe ging . § Rechtsübertragung Ausschließlichkeit Vertrages heißt u.a. : Künstler überträgt Einschränkung Länder Welt sämtlichen Leistungsschutzrechte Rechte übertragbar sind . Künstler räumt ausschließliche übertragbare Recht Aufnahmen Darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz teilweise ganzen Welt Weise verwerten verwerten lassen übertragenen Rechte schließen insbesondere Recht Aufnahme Vervielfältigung Verbreitung Recht Anspruch öffentlichen Aufführung Verwertung Schallaufnahmen andere optisch-akustische Verfahren . Grundlage Vertrags brachte Langspielplatten Aufnahmen Gruppe . Später vergab Drittunternehmen Rechte Verwertung Aufnahmen CD . Kläger ist Auffassung Aufnahmen hätten Erlaubnis Auswertung CD lizenziert werden dürfen Zeit Vertragsschlusses noch bekannte Nutzungsart . S. § Abs. UrhG gewesen sei . hat inzwischen Records GmbH firmierte Rechtsvorgängerin Beklagten Unterlassung Anspruch genommen . Landgericht hat Rechtsvorgängerin Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Revisionsverfahrens ist Rechtsvorgängerin Beklagten cords GmbH Beklagte verschmolzen worden . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Kläger Aktivlegitimation Abs. Satz UrhG entnommen hat Verwertung fraglichen Aufnahmen CD Unterlassungsanspruch zugesprochen . Begründung hat schon früher geäußerte Rechtsauffassung OLG verwiesen . sei Möglichkeit Veröffentlichung Tonaufnahmen CD-Tonträgern Jahre noch bekannte Nutzungsart . S. § Abs. UrhG gewesen . Abzustellen sei Nutzungsart nur dann bekannt angesehen werden könne nur technischen Möglichkeiten auch wirtschaftlich bedeutsamen Verwertbarkeit bereits bekannt gewesen sei . Grundsätzen sei auch Klimbim-Entscheidung Bundesgerichtshofs festzuhalten . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . kann dahinstehen Streitfall Voraussetzungen vorliegen einzelnes Mitglied Ensembles abweichend § Abs. Satz UrhG ähnlich einzelner Miturheber § Abs. Satz UrhG Verletzung Leistungsschutzrechts vorgehen kann vgl. . . beanstandete Nutzung CD ist umfassenden Einwilligung Mitglieder Gruppe gedeckt . Vertrag 28 . September 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Bestimmung § Abs. UrhG Einräumung Nutzungsrechten noch bekannte Nutzungsarten unwirksam ist auch Einwilligung ausübenden Künstlers Nutzung Darbietung gilt . stillschweigenden Annahme Berufungsgerichts kommt Bestimmung vorliegend jedoch Anwendung . Streitfall nötigt Berufungsgericht Mittelpunkt stehende Rechtsprechung Schrifttum umstrittene Frage beantworten Auswertung Tonaufnahmen CD Aufnahmen herkömmlichen Langspielplatten Musikkassetten neue Nutzungsart darstellt bejahend KG ; OLG f. ; 144 ; Reber ; . ; Urheberrecht 9 . Aufl . UrhG Rdn . 18 ; unbekannte Nutzungsart S. ; verneinend OLG ; [ 279 ; Gamm ; Schack Urhebervertragsrecht 2 . Aufl . Rdn . 551 ; Castendyk . systematischen Einordnung Vorschrift Urheberrecht betitelten Ersten Teil Gesetz(es Urheberrecht verwandte Schutzrechte Fünften Abschnitt Rechtsverkehr Urheberrecht wird bereits deutlich Bestimmung zunächst lediglich urheberrechtliche Werke bezieht . Rechte Werken etwa § § UrhG macht Kläger aber geltend . hat vorgetragen Komponist Textdichter fraglichen Titel sein . Rede stehen vielmehr Rechte Klägers ausübender Künstler § Abs. UrhG . Rechte sind Verwandte Schutzrechte Zweiten Teil Urheberrechtsgesetzes § § UrhG geregelt . Vierten Teil Gesetzes § UrhG Bestimmungen Urheberrecht verwandte Schutzrechte finden Bestimmungen Rechtseinräumung . Bereits systematische Stellung § Abs. Urheberrechtsgesetz legt Bestimmung andere Rechte nur Falle ausdrücklichen Regelung anzuwenden . derartige Regelung gibt beispielsweise § Abs. UrhG. Dort ist bestimmt Lichtbilder entsprechender Anwendung Lichtbildwerke geltenden Vorschriften Ersten Teils geschützt werden ; schließt Anwendung § Abs. UrhG . lassen Vorschriften ausübende Künstler . UrhG Regelung vermissen Folge Leistungen Genuß Schutzvorschrift § Abs. UrhG gelangen . verdeutlichen insbesondere Regelungen § § Abs. UrhG kurzem eingefügten § Abs. UrhG : Bestimmungen erklären Teile einzelne Vorschriften Ersten Teils Urheberrechtsgesetzes § Abs. UrhG sogar einzelne Absätze § UrhG entsprechend anwendbar . entsprechende Anwendung hier Rede stehenden Bestimmung § Abs. UrhG ist dort gerade vorgesehen . handelt hierbei auch planwidrige Regelungslücke richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden könnte . Zuge Reform Urhebervertragsrechts ist diskutiert worden § Abs. UrhG auch noch andere Absätze Bestimmung Leistungen ausübenden Künstler anwendbar sein sollen . Gesetzgeber hat gleichwohl selektiven Regelung Absatzes ausschließenden Verweisung belassen . So war Vorfeld jüngst Kraft getretenen Gesetzes Stärkung vertraglichen Stellung Urhebern ausübenden Künstlern 22 . März . S. zunächst geplant ausübende Künstler § Abs. UrhG Vorschrift § Abs. UrhG entsprechend anwendbar erklären vgl. Gesetzentwurf Regierungsfraktionen BT-Drucks . 14/6433 S. . Änderung wurde letztlich verzichtet zwar Begründung sei praktikabel Darbietungen Mitwirkenden Rechte neue bislang unbekannte Nutzungsarten zahlreichen ausübenden Künstlern nachträglich erworben werden müßten Beschlußempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Auch Regierungsentwurf Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft umgesetzt werden soll BR-Drucks . sieht § Rechte ausübenden Künstler § Rechte Tonträgerhersteller lediglich entsprechende Anwendung § Abs. UrhG ; Anwendung § Abs. UrhG Leistungsschutzrechte ausübenden Künstler Tonträgerhersteller soll ausdrücklich ausgeschlossen bleiben . Begründung Gesetzentwurfs verweist Tonträgerhersteller Verweisung u.a. Vorschriften ausgeklammert worden seien lediglich Schutz Urhebers regelmäßig schwächeren Vertragspartei dienen § Abs. BR-Drucks . S. . mündlichen Verhandlung Senat ist schließlich Frage erörtert worden Nichtanwendbarkeit § Abs. UrhG Leistungen ausübenden Künstler erst Jahre eingefügten Bestimmung § Abs. UrhG . ergibt also vorher bestehende Anwendbarkeit erst neue Bestimmung abgeschafft worden ist . ist eindeutig verneinen vgl. Schack Fn . 22 ; . Auch schon Einfügung neuen Bestimmung sprachen Systematik Gesetzes ausdrückliche Aufzählung entsprechend denden Vorschriften Ersten Teils Urheberrechtsgesetzes Abs. UrhG Leistungen ausübenden Künstler entsprechend anzuwenden . heute Gemeinsamkeiten Urheberrecht Leistungsschutzrecht ausübenden Künstler betont werden lag gesetzlichen Regelung Vorstellung zugrunde Urheberrecht Leistungsschutzrechten rechtsdogmatisch klare Trennungslinie ziehen sei Inhalt Umfang Leistungsschutzrechte jeweils Berücksichtigung besonderen Bedürfnisse schützenden Personengruppen selbständig bestimmen seien einfach entsprechenden Anwendung urheberrechtlicher Grundsätze gewonnen werden könnten Begründung Regierungsentwurfs Urheberrechtsgesetzes BT-Drucks . IV/270 S. . entsprach allgemeiner Auffassung lediglich § Abs. UrhG ausdrücklich normierte stets aber Ausdruck allgemeinen Rechtsgedankens verstandene Zweckübertragungsregel auch Einwilligung Inhaber Leistungsschutzrechten anzuwenden ist . 23.2.1979 f. ; . 22.9.1983 Synchronisationssprecher ; Gamm Urheberrechtsgesetz Einf . Rdn . ; Büscher Wandtke/Bullinger Urheberrecht UrhG Rdn . 5 ; Krüger Urheberrecht 2 . Aufl . § § . UrhG Rdn . 17 ; anders lediglich f. . . entsprechende Anwendbarkeit § Abs. UrhG übrigen auch Schrifttum ersichtlich befürwortet wurde vgl. Krüger aaO § § . UrhG Rdn . 19 ; Kroitzsch Urheberrechtsgesetz 2 . Aufl . Rdn . ; aaO § UrhG Rdn . fehlte auch schon bisherigen Recht Grundlage . läßt auch Rechtsprechung Oberlandesgerichte entnehmen Frage problematisieren stillschweigend ausgegangen sind § Abs. -9- UrhG sei Einwilligung ausübende Künstler anwendbar vgl. KG ; OLG ; OLG . 2 . vertraglich getroffenen Vereinbarung ist Vervielfältigung Verbreitung fraglichen Darbietungen CD erteilten Einwilligung Jahre erfaßt . Dort wurde Rechtsvorgängerin Beklagten ausschließliche übertragbare Recht eingeräumt Aufnahmen Darbietungen zeitlich unbeschränkt ganz teilweise ganzen Welt Weise verwerten verwerten lassen . Einwilligung schließt Wortlaut Verwertung CD Nutzungsart noch bekannt war . Auch Zweckübertragungsgedanken § Abs. UrhG ergibt . Regel Umfang Nutzungsrechts Zweifel Einräumung verfolgten Zweck richtet wird Ausdruck allgemeinen Rechtsgedankens verstanden oben dargelegt einhellig auch Einwilligung Inhaber Leistungsschutzrechten angewandt . Streitfall war § Abs. Vertrages erteilte Einwilligung umfassende Nutzung gerichtet ; Zweck beschränkt bestimmtes Trägermedium umfaßt auch Zeitpunkt Vertragsabschlusses noch bekannte Nutzung Schallaufnahmen CD inzwischen herkömmlichen Langspielplatten fast vollständig verdrängt hat . handelt hierbei zusätzliche Nutzung Parteien Auge gefaßte Form Verwertung tritt wirtschaftlich eigenständige Verwertung erlaubt vgl. Videozweitauswertung ; . Vielmehr geht technisch neue Nutzungsvariante Beklagten ermöglicht vertraglich vereinbarte Nutzung auch Zeit fortzusetzen Nachfrage Verbraucher mehr Langspielplatten Tonträger richtet ursprünglichen Vertragszweck gedeckt ist . . angefochtene Urteil ist Revision Beklagten aufzuheben . Klage ist abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher