NAMEN Verkündet : 30 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Abs. Vorschrift § greift grundsätzlich nur dann Hauptfrachtvertrag deutsches Recht Anwendung kommt Ersatzpflicht ausführenden Frachtführers Verhältnis Absender vertraglichen Haupt-)Frachtführer vertraglichen Beziehungen Letzteren ausführenden Frachtführer orientiert . Empfänger Transportgutes können Verlust Beschädigung Gutes ausführenden Unterfrachtführer Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche zustehen Aufgabe [ Art . Fortführung . . 30 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Oktober Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Transportversicherer AG Weiteren : Versicherungsnehmerin . nimmt Beklagten Verlustes Transportgut abgetretenem übergegangenem Recht Schadensersatz Anspruch . Beklagten sind Gesellschaften tionalen Paketbeförderungsunternehmens ; Beklagte hat Sitz Beklagte . Versicherungsnehmerin bestellte 26 November . Weiteren : . 1.914 Speicherchips Preis US-Dollar Stück . . übergab Beklagten noch selben Tag Paketen verpackte Ware beauftragte Beförderung Versicherungsnehmerin . Beklagten ausgestellten Frachtbriefs waren ersten Paket zweiten Paket computer-parts " enthalten . Beklagte beförderte Pakete Luftfracht Flughafen . Dort übernahm Beklagte Pakete 28 November Weitertransport Versicherungsnehmerin . Paket Speicherchips kam Versicherungsnehmerin zweite Paket ging Landtransports Versicherungsnehmerin verloren . Klägerin hat behauptet abhanden gekommenen Paket hätten restlichen Versicherungsnehmerin bestellten Speicherchips befunden . habe Versicherungsnehmerin Verlust Februar Betrag DM € gezahlt . . habe Transportschaden zustehenden Ansprüche Versicherungsnehmerin abgetreten Ansprüche wiederum Klägerin abgetreten habe . Ansprüche Versicherungsnehmerin Empfängerin seien gemäß § Abs. . übergegangen . Klägerin hat beantragt Beklagten Gesamtschuldner verurteilen € Zinsen zahlen . Beklagten haben geltend gemacht gerichteten sprüche beurteilten taiwanesischem Recht . § taiwanesischen Zivilgesetzbuchs sei Haftung Beklagten ausgeschlossen Vorschrift Frachtführer Verlust Wertgegenständen handele Speicherchips hafte Versender Wert Warensendung vorliegenden Fall deklariert habe . Haftungsausschluss könne auch Beklagte berufen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Klage Ausnahme geringfügigen Teils beanspruchten Zinsen stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Antrag Abweisung Klage . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagte schulde Klägerin Verlusts Pakets § Abs. Schadensersatz beanspruchten Höhe . Schadensersatzpflicht Beklagten ergebe § Abs. . hat Berufungsgericht ausgeführt : Streitfall komme deutsches Recht Anwendung . . Beklagten abgeschlossene Hauptfrachtvertrag terliege zwar taiwanesischen Recht . Parteien hätten jedoch Beginn Rechtsstreits nachträglich Art . EGBGB Geltung deutschen Rechts vereinbart . Beklagten geschlossene Unterfrachtvertrag beurteile deutschem Recht . anspruchsbegründenden Voraussetzungen § seien erfüllt . Beklagten könnten gesetzliche Beförderungsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen Beklagte vertragswidriges Verhalten Beklagte einstehen müsse Verlust Pakets leichtfertig . S. § verursacht habe . Höhe behaupteten Schadens streite Gesamtumstände Falles Anscheinsbeweis . Mitverschulden . Unterlassens Hinweises Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens komme Betracht . müsse ausgegangen werden Beklagten . übergebenen Versanddokumenten Kaufpreis Warensendung ausgewiesen gewesen sei Beklagten Information Verzollung Gutes benötigten . habe Frachtführer Maße Kenntnis tatsächlichen Wert Warensendung erlangt . II . Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch Geltung § Abs. Revisionsinstanz Amts prüfen ist . folgt § Beklagte erster Instanz Sache verhandelt hat fehlende ternationale Zuständigkeit deutschen Gerichte rügen vgl. 337 ; . . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts . Beklagten geschlossenen Hauptfrachtvertrag komme deutsches Landfrachtrecht Anwendung . Berufungsgericht hat Ansatz allerdings zutreffend angenommen Hauptfrachtvertrag grundsätzlich taiwanesischen Recht unterliegt . . Beklagte Abschluss Hauptfrachtvertrags Rechtswahl getroffen haben unterliegt Vertrag Art . Abs. Satz EGBGB Recht Staates engsten Verbindungen aufweist . . Abs. Satz wird Güterbeförderungsverträgen vermutet Staat engsten Verbindungen aufweisen Beförderer Zeitpunkt Vertragsschlusses Hauptniederlassung hat Staat auch Verladeort befindet . Beklagte hat Hauptsitz . Dort wurde Gut auch Transport verladen . Gesamtumständen ist ersichtlich Vertrag anderen Staat engere Verbindungen aufweist Art . Abs. . Berufungsgericht hat Hauptfrachtvertrag dennoch deutschen Sachrecht unterworfen Parteien Rechtsstreits nachträglich nämlich Beginn Rechtsstreits Art . Abs. Satz Rechtswahl dahingehend getroffen hätten Rechtsstreit deutschem Frachtrecht entschieden werden solle . hat Beurteilung gestützt Klägerin geltend gemachten Ansprüche Klageschrift Bestimmungen deutschen Frachtrechts Abs. Abs. begründet habe Beklagten Klageerwiderung frachtrechtliche Einwände erhoben worden seien Verteidigung ausschließlich Vorschriften deutschen Frachtrechts betreffend Verjährung Haftungsbeschränkungen angeführt hätten . Verhalten Parteien hat Berufungsgericht stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts gewertet Parteien Gericht Ausdruck gebracht hätten Rechtsstreit deutschem Frachtrecht entschieden werden solle . Rechtswahl hätten Beklagten später mehr einseitig widerrufen können . Annahme Berufungsgerichts Parteien hätten nachträglich stillschweigend Geltung deutschen Rechts vereinbart hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Beurteilung Frage Parteien Beginn Rechtsstreits nachträglich Art . Abs. Satz EGBGB Wege Individualvereinbarung stillschweigende Rechtswahl ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung macht auch Klägerin geltend getroffen haben ist Gegenstand tatrichterlicher Auslegung Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar . Kontrolle Revisionsgericht unterliegt nur Berufungsgericht Auslegung zutreffenden rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt hat Prozessstoff umfassend widerspruchsfrei gewürdigt indizielle Bedeutung Betracht kommenden Anknüpfungspunkte erkannt hat . 28.1.1997 XI ; Urt . ; Urt . 26.7.2004 . Auslegung Individualvereinbarungen § § ist Tatrichter insbesondere gehalten Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigen Interessenlage Seiten ausreichend berücksichtigen vgl. . m.w . . Anforderungen wird Auslegung Prozessverhaltens Beklagten Berufungsgericht gerecht . Zwar kann Annahme nachträglichen konkludenten Rechtswahl ausreichen Parteien deutlich bestimmte Rechtsordnung Bezug nehmen rechtlichen Ausführungen zugrunde legen . VersR . ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens vgl. . . Streitfall haben Parteien zwar erster Instanz anfangs nur Hinweis deutsche Rechtsvorschriften vorgetragen . Bereits Schriftsatz 17 . April haben Beklagten jedoch hingewiesen Sendung Beklagten Transport übergeben worden sei Folge habe verlangt werden könne Lauf Sendung substantiiert vorzutragen derartige Einlassungsobliegenheit Rechtsprechung gebe . Schriftsatz 16 . Juni haben Beklagten ausdrücklich berufen Hauptfrachtvertrag ausschließlich taiwanesisches Recht Anwendung komme . Schriftsatz Beklagten 16 . Juni war Frage anwendbaren Rechts Gegenstand Vortrags Parteien . Umständen kann angenommen werden Beklagten Änderung ursprünglich Hauptfrachtvertrag geltenden Rechtsordnung einverstanden erklärt haben . Parteien Hauptfrachtvertrags haben Sitz . Verladeort war gleichfalls -9- . entsprach Interessen Beklagten Sachlage Anwendbarkeit deutschen Rechts Hauptfrachtvertrag einzulassen Vortrag wesentlich ungünstiger taiwanesische ist . somit Art . Abs. Satz EGBGB Hauptfrachtvertrag Absenderin Beklagten taiwanesisches Recht anzuwenden ist richtet Frage Absenderin und/oder Empfängerin Verlusts Pakets vertragliche Ansprüche Beklagte zustehen auch Beurteilung gegebenenfalls Mitverschulden Absenderin berücksichtigen ist taiwanesischem Recht Bestimmung Abtretung gesetzlichen Forderungsübergang anwendbaren Rechts vgl. Art . EGBGB . 3 . Begründung Berufungsgericht Haftung Beklagten streitgegenständlichen Verlust gemäß § Abs. Satz bejaht hat ist ebenfalls frei Rechtsfehlern . Vorschrift § greift nur dann Hauptfrachtvertrag deutsches Recht Anwendung kommt . Darlegungen unterliegt Hauptfrachtvertrag Absenderin Beklagten jedoch taiwanesischen Recht . Zwar kommt Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag Art . Abs. deutsches Frachtrecht Anwendung Beklagte Hauptniederlassung Bundesrepublik hat dort auch Verlust geratene Paket Weitertransport Versicherungsnehmerin übernommen hat . Ersatzpflicht ausführenden Frachtführers § orientiert jedoch stets Verhältnis Absender vertraglichen Haupt-)Frachtführer vertraglichen hungen Letzteren ausführenden Frachtführer vgl. Begründung Regierungsentwurf Transportsrechtsreformgesetzes BT-Drucks . S. ; Fremuth : Fremuth/Thume Transportrecht Rdn . ; Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . ; Seyffert Haftung ausführenden Frachtführers neuen deutschen Frachtrecht S. f. ; . folgt Wortlaut Vorschrift ausführende Frachtführer " gleicher Weise Frachtführer " haftet . wird allgemein Frachtführerhaftung Bezug genommen maßgebend ist Rechtsstellung Frachtvertrag Absender schließenden Frachtführers . Dementsprechend ist ausführende Frachtführer § Abs. auch berechtigt Einwendungen Vertrag Hauptfrachtführer geltend machen . Vertragsverhältnis ausführenden Frachtführer vertraglichen Haupt-)Frachtführer ist Haftung gemäß Abs. Satz grundsätzlich Bedeutung . ist erforderlich überhaupt wirksame vertragliche Beziehung besteht ; können auch beliebig Unterfrachtführer zwischengeschaltet vgl. Koller Transportrecht Rdn . ; Ramming . ergibt § Anwendung kommt Vertragsverhältnis Absender vertraglichen Frachtführer Streitfall deutsches Recht gilt so auch ; Ebenroth/Boujong/Joost/Gass Rdn . . Grundlage Haftung Beklagten kommt jedoch Klägerin übergegangener abgetretener vertraglicher Schadensersatzanspruch Empfängerin Beklagte Unterfrachtvertrag Betracht . Insoweit gilt deutsches Recht . Allerdings hat Senat Vergangenheit angenommen Empfänger Unterfrachtführer nachfolgender Frachtführer ist § Abs. Art . Verlusts Beschädigung Hauptfrachtführer Absender Beförderung übergebenen Gutes Schadensersatzansprüche zustehen vgl. nur . ; . . Entscheidungen sind zwar Grundlage Haftungsregimes ergangen ; beziehen aber stets auch ausdrücklich Rechtslage Handelsgesetzbuch . konnte Empfänger gemäß . Art . Abs. Satz grundsätzlich nur Rahmen Frachtvertrags Absender Hauptfrachtführer Ersatzansprüche Beschädigung Verlust Gutes geltend machen . Unterfrachtführer sollte Empfänger nur Vorliegen besonderen Voraussetzungen § Abs. . Art . Schadensersatz verpflichtet sein . Rechtsprechung hat Senat Bereich Warschauer Abkommens Urteil 14 . Juni . . aufgegeben . erneuter Prüfung hält Senat auch Bereich Handelsgesetzbuches mehr . Hauptfrachtführer Beförderungsauftrag selbst vollständig ausführt eigenen Namen eigene Rechnung anderen Frachtführer Unterfrachtführer Anwendungsbereich § . fallenden Beförderung beauftragt schließt selbständigen Unter-)Frachtvertrag vgl. . . Unterfrachtführer haftet Hauptfrachtführer Absender Haftungsvorschriften . . Trifft aber Unterfrachtführer Hauptfrachtführer volle Frachtführerhaftung so gibt sachgerechten Grund Haftung Empfänger Drittbegünstigten Unterfrachtvertrags auszuschließen . . Gesetzgeber Transportrechtsreform geschaffene Streitfall anwendbare steht vertraglichen Anspruch Empfängers Unterfrachtführer Haftung Unterfrachtführers Empfänger anderen Rechtsverhältnis folgt . ausführende Frachtführer Maßgabe Haupt-)Frachtvertrags Absender vertraglichen haftet s. richtet Haftung Unterfrachtführers Empfänger allein Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag vgl. . . Dementsprechend kann Unterfrachtführer Empfänger § Abs. Satz Anspruch nimmt nur Einwendungen Hauptfrachtvertrag geltend machen Abs. Inanspruchnahme Unterfrachtvertrag Haftung Einwendungen Hauptfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag entgegenhalten kann . Ansprüche können deutsches Recht Anwendung kommt nebeneinander bestehen so auch Thume 428 ; Ramming . Beklagten Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen wird Berufungsgericht wiedereröffneten Berufungsverfahren klären haben . . ist Berufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-18