NAMEN Verkündet : 3 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 3 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Anerkenntnis gemäß Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 Juli aufgehoben . Berufung Klägerin wird Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 10 November abgeändert . 1 . Beklagten wird Androhung Fall Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu satzweise Vorstandsmitgliedern vollziehenden Ordnungshaft bis zu Monaten Vorstandsmitgliedern vollziehenden Ordnungshaft bis zu Monaten untersagt geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Kennzeichnung Netzdienstleistungen Internet basierende Geschäfte Kennzeichen " " verwenden insbesondere Kennzeichen Geschäftspapieren Werbeprospekten sonstigen Werbeunterlagen anzubringen Kennzeichen Netzdienstleistungen Internet basierende Geschäfte anzubieten Verkehr bringen . 2 . Beklagte wird verurteilt Klägerin Auskunft Herkunft Vertriebsweg sämtlicher Kennzeichnung " versehenen Erzeugnisse Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen erteilen insbesondere Angabe Namen Anschriften jeweiligen Hersteller Lieferanten gewerblichen Abnehmer Auftraggeber Angabe Mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten Erzeugnisse erbrachten Dienstleistungen . 3 . Beklagte wird verurteilt Klägerin Auskunft Umsatz geben Beklagte Angabe Bezeichnung " " Ziffer genannten Handlungen erzielt hat Auskunft Umfang Bezeichnung " betriebenen Werbung erteilen zwar aufgeschlüsselt Kalendervierteljahren Bundesländern Werbeträgern . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . Büscher