NAMEN Verkündet : 17 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Möbelkatalog UrhG § Schutzschranke § UrhG erfasst auch Recht öffentlichen Zugänglichmachung Sinne § UrhG. Prüfung Werk gemäß § UrhG unwesentliches Beiwerk eigentlichen Gegenstand Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe ist setzt zunächst Bestimmung Hauptgegenstandes . Wird Gemälde zusammen Verkauf stehenden Möbeln Fotografie Fotografie Verkaufskatalog Möbelherstellers Internetseite abgebildet ist Hauptgegenstand Regelfall gesamte Möbelkatalog gesamte Internetauftritt Anbieters konkrete Fotografie . Werk ist Verhältnis Hauptgegenstand unwesentlich Sinne § UrhG Werk weggelassen ausgetauscht werden kann durchschnittlichen Betrachter auffällt Gesamtwirkung Hauptgegenstandes Weise beeinflusst wird . ist Werk unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG anzusehen Umständen Einzelfalls auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung Hauptgegenstand Verwertung zuzubilligen ist Zufälligkeit Beliebigkeit Bedeutung ist . derart nebensächliche Bedeutung kann mitverwerteten Werk regelmäßig mehr zugewiesen werden erkennbar stimmungsbildend bestimmte Wirkung Aussage unterstreichend Hauptwerk eigentlichen Gegenstand Verwertung einbezogen wird dramaturgischen Zweck erfüllt sonst etwa Theaterszene charakteristisch ist . Urteil 17 November OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Urheber Gemäldes Titel " Mischtechnik Leinwand . Beklagte produziert vertreibt Büromöbel . Jahre kamen Parteien Werke Klägers auszustellen . zählte auch Gemälde Titel " Kläger Beklagten August Zweck Verfügung stellte . Rückgabe Gemäldes bemerkte Kläger Katalog Beklagten nachfolgend wiedergegeben Fotografie veröffentlicht war Verkaufsausstellung Beklagten präsentierten Möbeln auch Gemälde sehen war . Fotografie war Internetseite Beklagten abrufbar . Hinweis Kläger Urheber Gemäldes fehlte jeweils . Kläger sieht Verhalten Beklagten Verletzung Urheberrechts . Abmahnung hin hat Beklagte Unterlassungserklärung abgegeben ebenfalls verlangte Auskunftserteilung aber verweigert . Kläger hat Wege Stufenklage zuletzt beantragt Beklagte verurteilen 1 . Auskunft erteilen Zeitraum währenddessen nachfolgend wiedergegebene Werk Klägers Titel Mischtechnik Leinwand ; Archiv Nr. ; Maße Website Beklagten www.w -bueromoebel.de öffentlich zugänglich gemacht wurde : 2 . Auskunft erteilen sonstigen Stelle Internet sozialer Netzwerke und/oder offline etwa Katalogen 1 . näher beschriebene Werk zugänglich gemacht wurde zwar ganz teilweise selbst Dritte jeweils jeweiligen Veröffentlichungszeitraum . Kläger hat angekündigt Beklagte erteilter Auskunft Zahlung fiktiven Lizenzgebühr Anspruch nehmen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat behauptet Kläger beanstandete Nutzung streitbefangenen Werkes sei Zustimmung erfolgt . stelle Abbildung Gemäldes Klägers Lichtbildaufnahme Verkaufsräumen ausgestellten Möbel lich unwesentliches Beiwerk Produktpräsentation sei weiteres zulässig gewesen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägers zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Auskunftsanträge weiter . zweiten Stufe geltend gemachten noch unbezifferten Schadensersatzanspruchs begehrt Zurückverweisung Sache Landgericht . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage insgesamt unbegründet angesehen . hat angenommen Kläger stehe Anspruch Schadensersatz noch Erteilung Bezifferung erforderlichen Auskünfte bereits Verletzung Urheberrechts Klägers fehle . Katalog Internetauftritt Beklagten abgebildete Gemälde Klägers sei unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG anzusehen so Vervielfältigung öffentliche Wiedergabe Rahmen zulässig gewesen sei . " Eigentlicher Gegenstand " Vervielfältigung öffentlichen Wiedergabe Sinne § UrhG Gemälde Klägers unwesentliches Beiwerk anzusehen sei sei einzelne Fotografie Werk Klägers abgebildet sei . sei vielmehr gesamten Möbelkatalog vollständigen Internetauftritt Beklagten . Katalog Beklagten enthaltenen Abbildungen stünden Möbel Beklagten Absatz gefördert werden solle eindeutig Vordergrund . Katalogabbildungen Kunstgegenstände erkennbar seien seien reine Staffage weiteres austauschbar . gelte jedenfalls früheren Zeitpunkt Internetauftritt Beklagten eingebundenen Fotografie . sei dort nur insgesamt Fotografien eingeblendet gewesen . sei Gemälde Klägers nur derart klein vergröbert wiedergegeben worden Einzelheiten mehr erkennbar gewesen seien . B. Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch kann Berufungsgericht gegebenen Begründung Beklagten greife Schutzschranke § UrhG verneint werden . 1 . § UrhG Verbindung § abgeleitete unselbständige Anspruch Auskunftserteilung Vorbereitung Berechnung Schadensersatzanspruchs setzt Beklagte widerrechtlich schuldhaft Kläger Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat Kläger Rechtsverletzung Schadensersatzanspruch zusteht Berechnung Auskunft erforderlich ist Kläger entschuldbarer Weise Umfang Anspruchs Unklaren ist Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann vgl. Urteil 16 . August . Einzelbild ; Urteil 24 . September . . abweichender Feststellungen Berufungsgerichts ist revisionsrechtliche Prüfung auszugehen Kläger geschaffene Gemälde Titel " gemäß § Abs. Nr. UrhG Werk bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt Beklagte Abbildung Gemäldes Katalog Internetseite vorbehaltlich Eingreifens Bestimmung Schranken Urheberrechts widerrechtlich schuldhaft ausschließliche Recht Klägers Vervielfältigung § Abs. Nr. § UrhG öffentlichen Zugänglichmachung § Abs. Satz Nr. § UrhG eingegriffen hat . Revisionsinstanz ist ferner gleichen Grund unterstellen auch weiteren Voraussetzungen § abgeleiteten unselbständigen Auskunftsanspruchs gegeben sind . 2 . frei Rechtsfehlern ist Annahme Berufungsgerichts geltend gemachten Auskunftsanspruch Klägers stehe Schutzschranke § UrhG . § UrhG ist Vervielfältigung Verbreitung öffentliche Wiedergabe Werken zulässig unwesentliches Beiwerk eigentlichen Gegenstand Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind . Bestimmung erfasst auch Recht öffentlichen Zugänglichmachung Sinne § UrhG Schricker/ Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 2 ; Dreier UrhG 4 . Aufl . . 1 ; Grübler Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG . . Prüfung Werk unwesentliches Beiwerk eigentlichen Gegenstand Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe ist setzt zunächst Bestimmung Hauptgegenstands . ist zutreffend auch Berufungsgericht ausgegangen . Revision rügt allerdings Erfolg Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung rechtlichen Nachprüfung standhält . Berufungsgericht ist ausgegangen Gegenstand Prüfung Schutzschranke § UrhG beanstandete Fotografie ist vollständige Katalog Beklagten gesamte Inhalt Internetseite . Grundlage hat angenommen Gemälde Klägers sei beanstandeten Fotografie Gesamtzusammenhang Katalogs Beklagten unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG anzusehen . sei unerheblich Gemälde beanstandeten Fotografie betrachtet werde deutlichen kontrastierenden Farbakzent setze . führe Gemälde Gesamtzusammenhang Katalogs besonders hervortrete . Auch Internetseite Beklagten trete Gemälde Vordergrund . handele nur Reihe insgesamt Fotos sogar etwas kleineren Format wiedergegeben sei anderen Abbildungen . Jedenfalls Kläger vorgelegten Ausdruck werde Gemälde Klägers so klein vergröbert wiedergegeben Einzelheiten mehr erkennbar seien . -9- Beurteilung ist frei Rechtsfehlern . Annahme Berufungsgerichts ist Streitfall Prüfung Frage Gemälde Klägers Katalog Internetauftritt Beklagten unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG anzusehen ist gesamten Katalog gesamten Internetauftritt Beklagten eigentlichen Gegenstand Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe Sinne § UrhG abzustellen . Berufungsgericht vertretene extensive Bestimmung eigentlichen Gegenstands Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe führt Schutz urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird je umfangreicher potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist . steht Widerspruch Grundsatz Bestimmung § UrhG gesetzlichen Schranken Urheberrechts gemäß § . UrhG generell Sinne eng auszulegen ist Urheber wirtschaftlichen Nutzung Werke tunlichst angemessen beteiligen ist Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte übermäßig beschränkt werden dürfen Urteil 24 . Januar Verhüllter Reichstag ; Urteil 29 . April . Vorschaubilder ; Urteil 30 November . Blühende Landschaften ; Dreier Dreier/Schulze aaO § . 2 ; Obergfell Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . § UrhG . 1 ; Kirchmaier Urheberrecht Juni § UrhG . 1 ; Nordemann-Schiffel Urheberrecht 11 . Aufl . § UrhG . . Erfordernis Sinne engen Auslegung ergibt auch Gebot unionsrechtskonformen Auslegung . Reichweite Schrankenregelung § UrhG ist Blick Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft bestimmen . können Mitgliedstaaten Schrankenregelung beiläufige Einbeziehung Werkes sonstigen Schutzgegenstands anderes Material vorsehen . Erwägungsgrund dürfen Ausnahmen Beschränkungen Sinne Richtlinie Weise angewandt werden berechtigten Interessen Rechtsinhaber verletzt werden normale Verwertung Werke sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird . Dementsprechend geht auch Gerichtshof Europäischen Union Ausnahmeregelungen Urheber Richtlinie 2001/29/EG allgemein vorbehaltenen Verbietungsrechten abweichen eng auszulegen sind Urteil 16 Juli C-5/08 Slg . . . Berufungsgericht berücksichtigt Beurteilung hinreichend Frage urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § UrhG lediglich unwesentliches Beiwerk Bezug eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalles Sicht objektiven Durchschnittsbetrachters beantworten ist vgl. Dreier Dreier/Schulze aaO . 3 ; Lüft Wandtke/Bullinger Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 2 ; Grübler aaO § UrhG . 7 ; Nordemann-Schiffel aaO § UrhG . 3 ; Obergfell aaO § UrhG . 2 ; aaO § UrhG . . ; Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG . 4 ; Kirchmaier Mestmäcker/Schulze aaO § UrhG . . ergibt Qualifizierung Werkes unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG Äußerungszusammenhang maßgeblich ist Durchschnittsbetrachter Umständen unschwer Ganzes wahrgenommen beurteilt werden kann . sind Besonderheiten Mediums berücksichtigen urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird vgl. Dreier Dreier/Schulze aaO . 2 ; aaO § UrhG . 9 ; Grübler aaO UrhG . ; ; Maaßen . Bewertung unwesentliches Beiwerk Sinne § UrhG Beurteilung inhaltlichen Zusammenhangs Werk Hauptgegenstand voraussetzt vgl. OLG ; aaO § UrhG . 6 ; Dreier Schulze aaO . 3 ; Obergfell aaO § UrhG . 2 ; hängt Umfang Gegenstands einheitlichen Beurteilung Durchschnittsbetrachters Einzelfall inhaltliche Bezüge Aussagegehalt Gegenstands Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe bestimmen . Grundsätzen folgt Streitfall gesamten Katalog noch gesamten Internetauftritt Beklagten abzustellen ist . Prüfungsgegenstand ist vielmehr Kläger beanstandete konkrete Fotografie Kontext Veröffentlichung ergebende stand Beklagte Foto Werbezwecken vertriebene Möbelstücke bestimmter Weise arrangiert hat Kunden so mögliche Verwendungssituation ergebende ästhetische Wirkung Möbel Augen führen . wird eigentliche Gegenstand Vervielfältigung Verbreitung öffentlichen Wiedergabe konkrete Fotografie einzelne Abbildung Internetseite beschränkt . Erfolg macht Revision ferner geltend Berufungsgericht habe Beurteilung Merkmals unwesentlichen Beiwerks Sinne UrhG unzutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt . Berufungsgericht hat angenommen primäre Aufgabe Katalogs sei Förderung Absatzes Möbel Beklagten . Möbel stünden Abbildungen Katalogs eindeutig Vordergrund . Katalogabbildungen Kunstgegenstände erschienen seien reine Staffage . Auch Verwendung Fotos Internetseite trete Gemälde Klägers Vordergrund . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung stand . Bejahung Schutzschranke § UrhG reicht urheberrechtlich geschützte Werk Sicht objektiven Betrachters Bezug Hauptgegenstand Verwertung Hintergrund steht . Wortlaut Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich Werk Verhältnis Hauptgegenstand Wiedergabe unwesentlich ist . Unwesentlichkeit Sinn ist auszugehen Werk weggelassen ausgetauscht werden könnte durchschnittlichen Betrachter auffiele vgl. Nordemann-Schiffel Fromm/ aaO UrhG . 2 ; Dreier Dreier/Schulze aaO . 2 ; aaO § UrhG . 8 ; Lüft aaO § UrhG . 2 ; Handbuch Urheberrechts 2 . Aufl . . Gesamtwirkung Hauptgegenstandes Weise beeinflusst wird ; . ; Lüft aaO UrhG . 2 ; Obergfell aaO § UrhG . 2 ; krit . Dreier Dreier/Schulze aaO . . auch Betrachtung Hauptgegenstands Verwertung Betrachter tatsächlich wahrgenommenes Werk kann unwesentliches Beiwerk anzusehen sein Umständen Einzelfalls noch so geringfügige inhaltliche Beziehung Hauptgegenstand Verwertung zuzubilligen ist Zufälligkeit Beliebigkeit Bedeutung ist vgl. Dreier Dreier/Schulze aaO . 2 ; Nordemann-Schiffel aaO § UrhG . 2 ; aaO § UrhG . 8 ; Obergfell aaO § UrhG . . reicht bloß untergeordnete Beziehung . gebotenen engen Auslegung Schrankenbestimmung ist unwesentlich Sinne § UrhG vielmehr nur Werk Gegenstand eigentlichen Verwertung selbst geringe nebensächliche Bedeutung erreicht aaO § UrhG . 7 ; Grübler aaO § UrhG . . derart untergeordnete Bedeutung kann mitverwerteten Werk regelmäßig mehr zugewiesen werden erkennbar stimmungsbildend Obergfell aaO UrhG . bestimmte Wirkung Aussage unterstreichend aaO § UrhG . eigentlichen Gegenstand Verwertung einbezogen wird dramaturgischen Zweck erfüllt Grübler aaO § UrhG . sonst charakteristisch ist aaO § UrhG . . Maßstäben kann Grundlage Streit getroffenen Feststellungen angenommen werden Gemälde Klägers sei maßgeblichen Fotografie Verhältnis ebenfalls abgebildeten Möbelstücken lediglich unwesentliches Beiwerk . Berufungsgericht hat festgestellt Gemälde Klägers setze beanstandeten Fotografie deutlichen kontrastierenden Farbakzent . deckt Feststellungen Landgerichts angenommen hat verwendeten Grundfarben Rot Gelb Blau Gemäldes Klägers ließen Gegensatz schlichten Dramaturgie schwarz-weißen Büroelemente Beklagten bunt heiter erscheinen . Landgericht Zusammenhang Harmonie schwarz-weißen Bürokombination bunten Bild Klägers vermisst hat kommt Bestimmung Unwesentlichkeit . ergibt Werk Klägers werblichen Darstellung Beklagten unwesentliche ästhetische Bedeutung zukommt Kontrast Möbeln bietet Wirkung Betrachter beeinflusst . gilt Verwendung beanstandeten Fotografie Internet . Auch Berufungsgericht Bezug genommenen " ist festgestellte farbliche Kontrast hinreichend deutlich erkennen . Berufungsgericht menhang verneinte Erkennbarkeit Einzelheiten Gemäldes Klägers ist Bedeutung . Berufungsgericht hat Prüfung Unwesentlichkeit Sinne § UrhG ferner Gesichtspunkt Austauschbarkeit Rahmen Hauptgegenstandes verwendeten Werks unzutreffend berücksichtigt . Berufungsgericht hat angenommen Katalog Beklagten abgebildeten Kunstgegenstände seien weiteres austauschbare Staffage . Auswahl sei noch einmal Kunstrichtung maßgeblich . zeige weitere Abbildung Katalogseite beanstandeten Fotografie . würden Möbel Serie zusammen künstlerisch gestalteten Farbfotografien also Kunstwerken völlig anderen Stilrichtung Gemälde Klägers präsentiert . weiteren Seite würden Möbel sogar Zusammenhang barock gestalteten Elementen Spiegel Kristallleuchter dargestellt . zeige hinreichend deutlich Bildern abgebildeten Kunstgegenstände untereinander austauschbar seien . Sicht Möbelinteressenten Katalog richte stellten abgebildeten Kunstgenstände zufällige Gestaltungselemente Bedeutung seien . Beurteilung kann zugestimmt werden . Kriterium Austauschbarkeit ist allerdings insoweit Prüfung Schutzschranke § UrhG Bedeutung Annahme Unwesentlichkeit Werkes spricht durchschnittliche Betrachter Hauptgegenstandes schon wahrnimmt beliebig ausgetauscht ganz weggelassen werden kann vgl. Dreier Schulze aaO . 2 ; aaO § UrhG . Lüft Wandtke/Bullinger aaO § UrhG . 2 ; . ; Nordemann-Schiffel aaO § UrhG . . Wird Beiwerk jedoch auch Berufungsgericht Sache ausgegangen ist Betrachter Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen kommt Gesichtspunkt ästhetischen stilistischen Austauschbarkeit urheberrechtlich geschützten Werkes anderen ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten Werk mehr . II . Streitfall ist Vorlage Gerichtshof Europäischen Union veranlasst . vorstehenden Ausführungen bestehen Auslegung Rede stehenden Bestimmung Richtlinie 2001/29/EG vernünftigen Zweifel vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . gilt auch Berufungsgericht Berufung Klägers Hinblick zweiter Stufe geltend gemachten Schadensersatzanspruch § Abs. UrhG zurückgewiesen hat . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig bislang Feststellungen Vorliegen Urheberrechtsverletzung getroffen . rechnet Kläger Beklagten geltend gemacht worden ist beanstandeten Nutzung Werkes Namensnennung Katalog Internetauftritt zugestimmt hat Widerrechtlichkeit fehlt . Büscher RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.08.2013