NAMEN Verkündet : 16 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Räucherkate Abs. § Abs. Nr. § Abs. § § Nr. Buchst . Gebäude werden regelmäßig Verkehr nur technischen Funktion ästhetischen Gestaltung Hinweis Herkunft Waren Dienstleistungen wahrgenommen . Regelfall abweichende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich . Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung Geschäftsbetriebs Unternehmens . S. § Abs. Satz muß Namensfunktion verfügen . Schutz Unternehmenskennzeichens § Abs. § Abs. setzt kennzeichenmäßige Verwendung kollidierenden Bezeichnung . . 16 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin GmbH betreibt Franchisesystem Räucherei Verkauf Fischen . Franchisesystem gehört Fischverkauf sogenannten " Räucherkaten " möglichst einheitliche Gestaltung Vorgaben Klägerin aufweisen . Klägerin ist Inhaberin 25 . März angemeldeten " Fisch Fischkonserven " eingetragenen nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. . Marke greift bauliche Gestaltung früheren Verkaufsstätte Klägerin . Beklagte Franchisesystem Klägerin angehörte errichtete Grundlage Franchisevertrages Verkaufsstätte nachfolgenden Anträgen Klageschrift ee wiedergegeben ist . Januar verwendet Beklagte Unternehmen nachfolgende Logo Form Verkaufsstätte anlehnt : wechselseitigen Kündigungen stellte Oberlandesgericht rechtskräftigen Entscheidung 29 . Juni Nichtigkeit Franchisevertrages Parteien . Klägerin ist Ansicht Beklagte verletze weitere Benutzung Verkaufsstätte unveränderter Form Verwendung Kennzeichenrechte . hat Beklagten Unterlassung Benutzung Vernichtung Entfernung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung Anspruch genommen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin beantragt Beklagten verurteilen 1 . unterlassen sogenannten Räucherkate nachfolgend wiedergegeben Antrag Klageschrift linkes Bild Antrag Klageschrift Antrag Klageschrift Fischräucherei betreiben zweiten Abbildung Altbau gemeint sei ; Bildzeichen Antrag Klageschrift rechtes Bild Waren " Fisch Fischkonserven " verwenden insbesondere Zeichen Waren Aufmachung Verpackung anzubringen Zeichen Waren anzubieten Verkehr bringen genannten Zwecken besitzen und/oder Zeichen Geschäftspapieren Werbung benutzen 2 . widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände gemäß Nr. vernichten Lieferwagen aufgebrachten Kennzeichen beseitigen Nr. aufgeführten Merkmale Räucherkate " entfernen 3 . Klägerin Auskunft erteilen Handlungen gemäß vorstehender Nr. zwar Angabe -9- Mengen hergestellten Fischwaren Mengen verkauften Fischwaren Verkaufspreise erzielten Umsatzes erzielten Gewinns detaillierter Aufschlüsselung Gestehungskosten betriebenen Werbung aufgeschlüsselt Werbeträgern Auflagenzahl Verbreitungsgebiet Verbreitungszeit ; II . festzustellen Beklagte verpflichtet sei Klägerin Schaden ersetzen Nr. bezeichneten Handlungen 11 . Dezember entstanden sei zukünftig entstehen werde . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin weiterhin Verurteilung Beklagten Berufungsinstanz gestellten Anträgen . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageanträge unbegründet angesehen ausgeführt : Klageanträge seien zulässig . Unterlassungsantrag habe Klägerin Berufungsverhandlung konkrete Form beschränkt Beklagte Betriebsstätte benutze . Beseitigungsantrag sei versehentlich unverändert geblieben . sachgerechte Auslegung Antrags ergebe Klägerin Nr. angeführten Merkmalen Räucherkate " Tatbestand Berufungsurteils angeführten Merkmale gemeint habe . geltend gemachten Ansprüche stünden Klägerin allerdings Markengesetz . Benutzung Betriebsstätte Beklagten gerichtete Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. Klageantrag Marke Nr. sei gegeben Hinblick Geschäftsgebäude Beklagten bereits zeichenmäßigen Benutzung fehle . Selbst aber unerhebliche Teile angesprochenen Verkehrskreise Gebäude Beklagten Kennzeichen auffaßten fehle § Abs. Nr. erforderlichen Verwechslungsgefahr . Streitfall sei Warenidentität auszugehen . Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft Klagemarke sei normal anzusehen . hinausgehende Steigerung Kennzeichnungskraft Benutzung sei gegeben . stark beschreibenden Anklänge Marke schwächten Kennzeichnungskraft Klagemarke . Annahme Verwechslungsgefahr stehe bereits Wortbestandteile Vergleichszeichen unterschieden . Klagemarke nur Grundlage möglicherweise unvollkommenen Abbildung . beurteilt werden könne werde Wortbestandteil " " " geprägt unterscheidungskräftig sei . weise angegriffene Gestaltung abweichende Wortbestandteile " Räucherei Verkauf " " Lachs-Forellen-Aale Direktverkauf " reine Werbeaussagen Gesamteindruck prägten . Verwechslungsgefahr sei auch Bildbestandteile verneinen . Klagemarke verfüge beschreibender Anklänge Freihaltebedürfnisses weiten Schutzbereich . Annahme Verwechslungsgefahr fehle ausreichenden Übereinstimmungen Klagemarke angegriffenen Baugestaltung . Unterlassungsanspruch Benutzung Gebäudes Beklagten könne Klägerin auch § stützen . stehe Recht Unternehmenskennzeichen § Abs. . Baugestaltung sei besondere Bezeichnung Geschäftsbetriebs Recht bloße Aufnahme Benutzung entstehen könnte . Bildsymbolen fehle Unternehmenskennzeichen erforderliche Namensfunktion . Erst recht gelte architektonische Gestaltung Gebäudes . Verkehrsgeltung hätten Vertriebsstätten Franchisesystems Klägerin erlangt . Benutzung Bildzeichens Beklagten gerichtete Unterlassungsanspruch Antrag sei Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. gegeben . Zwar liege Warenidentität . Kennzeichnungskraft Klagemarke sei jedoch eingeschränkt . Verwechslungsgefahr könne Ausführungen angegriffene Hausgestaltung gerichteten Unterlassungsanspruch verwiesen werden . Abweichende Gestaltungsmerkmale Logo Hausgestaltung Klagemarke führten anderen Beurteilung Verwechslungsgefahr . Unterlassungsansprüche folgten auch § . Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme Klägerin Gebäude Logo Beklagten . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin Unterlassungsanspruch Benutzung angegriffenen Hausgestaltung § Abs. Nr. Abs. noch gemäß § Abs. § Abs. Abs. zusteht . Verletzung Rechts Klägerin Wort-/Bildmarke Nr. ist nur gegeben Räucherkate Beklagten Unterscheidung Waren Unternehmens anderer Unternehmen dient . Ausübung Markenrechts ist Fälle beschränkt Benutzung Zeichens Dritten Funktionen Marke insbesondere Hauptfunktion Herkunft Waren Verbrauchern gewährleisten beeinträchtigen kann . Ist Fall kann Inhaber Marke Benutzung identischen ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung verbieten vgl. Art . Abs. : . 12.11.2002 . Slg . . Arsenal Club ; Abs. Nr. : . AntiVir/AntiVirus ; Farbmarkenverletzung ; Fezer Markenrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Hacker Markengesetz 7 . Aufl . Rdn . . Berufungsgericht hat markenmäßige Verwendung Gestaltung Räucherkate Beklagten verneint . hat festgestellt angesprochenen Verkehrskreise würden Räucherkate Beklagten Zeichen Unterscheidung angebotenen Waren Dienstleistungen anderer Fischräuchereien auffassen . Zwar unterscheide Gebäude Beklagten Region üblichen Häusern . folge aber Verkehr Gestaltung Kennzeichnungsmittel verstehe . Architektonische Besonderheiten Gebäuden würden grundsätzlich Bautechnik Formwillen Bauherren Architekten zugeordnet Gestaltungsmittel eingesetzt . geschäftlich genutzte Gebäude gelte . Auch würden grundsätzlich technischen Funktion ästhetischen Aussage wahrgenommen . Hinblick geringe Zahl Inland verteilten Fischräuchereien Franchisesystem Klägerin allenfalls angehörten habe System Klägerin Wahrnehmung Verkehrs entscheidend beeinflussen können einzelnen Bauausführungen beträchtlich voneinander abwichen . seien einzelnen Merkmale Gebäudes Beklagten Klägerin abhebe wenig geeignet Unterscheidungsmittel dienen . Feststellungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Beurteilung angegriffene Gestaltung Räucherkate herkunftshinweisend ist Rechte Klägerin Markeninhaberin überhaupt verletzen kann ist erster Linie Aufgabe Tatrichters Abschlußstück . Frage markenmäßigen Benutzung Bezeichnung bestimmt Auffassung Verkehrs zwar durchschnittlich informierten verständigen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers vgl. . FRÜHSTÜCKS-DRINK . wird anders Revision meint Haus Beklagte Fischräucherei betreibt Kennzeichen auffassen Beklagte stilisierter Form Logo Werbung verwendet Verkehr Haus wiedererkennt sieht . wird Haus selbst Kennzeichnungsmittel produzierten vertriebenen Waren . Gegenteiliges folgt auch Umstand Region gebräuchliche Gestaltung Gebäudes handelt Form Darstellung Klägerin speziell entwickelt worden ist . Berufungsgericht hat Recht festgestellt Gebäude selbst auch geschäftlich genutzt wird Verkehr regelmäßig nur technischen Funktion ästhetischen Gestaltung Hinweis Herkunft Waren Dienstleistungen wahrgenommen wird . abweichende Verkehrsauffassung umfänglicher Benutzung beanstandeten Hausgestaltung Klägerin Beklagten vgl. auch f. Farbmarkenverletzung hat Berufungsgericht konkret festgestellt . Klägerin steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch Benutzung Geschäftsgebäudes Beklagten auch § Abs. § Abs. Abs. . Klägerin hat Gestaltung Räucherkate Unternehmenskennzeichen . S. § Abs. Satz erworben . Geltung § . entsprach herrschender Meinung Zeichen besondere Bezeichnungen Erwerbsgeschäfts gewerblichen Unternehmens Schutz § Abs. . Benutzungsaufnahme nur erlangen konnten auch Namensfunktion verfügten nämlich ebenso Firma gewerbliche Unternehmen benennen Geschäftsabzeichen § Abs. Satz . Verkehrsgeltung erlangten Fernsprechnummer ; f. II . 25.1.1957 karo-as ; . 27.9.1963 Personifizierte Kaffeekanne ; vgl. auch . 28.1.1977 Gebäudefassade ; Fezer Anm . Kyffhäuser ; Fezer Markenrecht 3 . Aufl . Rdn . ; Großkomm . UWG/Teplitzky § Rdn . ; Gamm 3 . Aufl . § Rdn . . Erfordernis Namensfunktion besondere Bezeichnung Geschäftsbetriebs Unternehmens § Abs. Satz ist auch Geltung Markengesetzes festzuhalten vgl. Begr . Regierungsentwurf . S. ; Hacker aaO Rdn . 12 ; Schultz/Gruber Markenrecht § Rdn . 11 ; Goldmann Schutz Unternehmenskennzeichens Rdn . ; . Fezer aaO Rdn . Rdn . ; Schricker ; wohl auch : Ingerl/Rohnke Markengesetz 2 . Aufl . Rdn . . Erfordernis namensmäßigen Unterscheidungsfunktion Unternehmenskennzeichen . S. § Abs. Satz ist Entstehungstatbestandes Rechts gerechtfertigt anders Marke Benutzung § Nr. Entstehungstatbestand Verkehrsgeltung erfordert Benutzungsaufnahme Inland genügen kann . Gegenteiliges ergibt anders Revision meint auch Umstand Bundesgerichtshof Geltung Markengesetzes originäre Schutzfähigkeit aussprechbarer Buchstabenkombinationen Unternehmenskennzeichen anerkannt hat vgl. DBImmobilienfonds . beruhte veränderten Verkehrsverständnis derartigen Buchstabenkombinationen namensmäßige Unterscheidungsfunktion zuordnet Markengesetz anders Warenzeichengesetz Abs. Schutz aussprechbarer Buchstabenkombinationen Marke zuläßt § Abs. derartige Zeichen gesteigertem Umfang tatsächlich Kennzeichen auch benutzt werden vgl. DB-Immobilienfonds . gewandelten Verkehrsverständnis Einheitlichkeit Kennzeichenrechte läßt aber entnehmen Unternehmenskennzeichen . S. § Abs. Satz namensmäßige Unterscheidungskraft verfügen müssen . Entstehung Schutzes Marken Benutzung § Nr. Unternehmenskennzeichen § Abs. Satz bestehen vorstehend dargestellt gerade Unterschiede Festhalten Erfordernis namensmäßiger Unterscheidungskraft rechtfertigen . originäre namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt Rede stehende Gebäudegestaltung . Gegenteiliges macht Revision geltend ist auch sonst ersichtlich . Voraussetzungen Verkehrsgeltung Gebäudegestaltung Klägerin . S. § Abs. Satz hat Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint . Unterlassungsanspruch Klägerin § Abs. Abs. scheidet unabhängig vorstehenden Erwägungen auch Beklagte angegriffene Gebäudegestaltung kennzeichenmäßig nutzt . Ebenso § Abs. Nr. Nr. setzt Schutz Unternehmenskennzeichens § Abs. § Abs. Abs. kennzeichenmäßige Verwendung kollidierenden Bezeichnung vgl. Torres ; . ; Fezer aaO § Rdn . ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . 29 ; Hacker Ströbele/ Hacker aaO Rdn . f. ; Schultz/Gruber aaO § Rdn . 11 ; § . . UWG/Teplitzky § Rdn . ; weitergehend Goldmann aaO Rdn . . . zeichenmäßigen Benutzung Gebäudegestaltung Beklagten fehlt vorliegend ebenfalls . Insoweit gelten vorstehenden Ausführungen entsprechend . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Betrieb Rede stehenden Fischräucherei Beklagten vermeidbarer Herkunftstäuschung § . verneint . Auch hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Anwendung Bestimmungen ist insoweit Vorschriften Markengesetzes ausgeschlossen . Zwar ist Inkrafttreten Markengesetzes Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen umfassende geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten allgemeinen Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt vgl. shell.de m.w . . gilt jedoch nur Sachverhalt handelt Anwendungsbereich markenrechtlichen Vorschriften überhaupt eröffnet vgl. Abschlußstück . ist Streitfall auszugehen Beklagte Gestaltung Räucherkate kennzeichenmäßig verwendet vgl. vorstehend Anwendungsbereich § Abs. Nr. § Abs. vornherein ausgeschlossen ist . Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind jedoch gegeben . § Abs. Satz § i.V. § Nr. Buchst . kann Klägerin Unterlassungsantrag Erfolg stützen Gestaltung Gebäudes Vorstellung Verkehrs Herkunft dort vertriebenen Waren Dienstleistungen verbunden ist vgl. Abschnitt § Nr. Buchst . erforderlichen Täuschung Abnehmer betriebliche Herkunft fehlt . 2 . Berufungsgericht hat Ergebnis auch zutreffend Unterlassungsanspruch Klägerin Wort-/Bildmarke Nr. Klägerin Verwendung Bildzeichens Beklagten Abs. Nr. Abs. verneint Antrag . Berufungsgericht hat Beurteilung Verwechslungsgefahr ausschließlich Abbildung Klagemarke Anl . abgestellt . Schwierigkeiten genaue Aufschrift Giebelseite Klagemarke abgebildeten Hauses erkennen festzustellen Fachwerkhaus handelte hätte beheben können übereinstimmenden Vortrag Parteien berücksichtigt hätte Seite Klageschrift angeführte Abbildung Klagemarke zeigt . Abbildung gibt Merkmale Klagemarke einzelnen wieder . Auch Zugrundelegung Marke Seite Klageschrift Details abgebildet ist besteht Verwechslungsgefahr Logo Beklagten . § Abs. Nr. ist Dritten untersagt Zustimmung Markeninhabers geschäftlichen Verkehr Zeichen benutzen Ähnlichkeit Zeichens Marke Ähnlichkeit Marke Zeichen erfaßten Waren Dienstleistungen Verkehr Gefahr Verwechslungen besteht . Beurteilung Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. ist Berücksichtigung Umstände Einzelfalls vorzunehmen . besteht Wechselwirkung Betracht ziehenden Faktoren insbesondere Ähnlichkeit Zeichen Ähnlichkeit gekennzeichneten Waren Dienstleistungen Kennzeichnungskraft älteren Marke so geringerer Grad Ähnlichkeit Waren Dienstleistungen höheren Grad Ähnlichkeit Zeichen erhöhte Kennzeichnungskraft älteren Marke ausgeglichen werden kann umgekehrt vgl. . 29.4.2004 ; . 22.7.2004 Mustang . Waren Klagemarke eingetragen ist Fisch Waren Beklagte Bildzeichen verwendet besteht . Revisionsverfahren ist Klägerin normalen Kennzeichnungskraft Klagemarke auszugehen . Ausführungen Berufungsgerichts ist ausreichender Deutlichkeit entnehmen Revision meint nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft Klagemarke Entscheidung zugrunde gelegt hat . Berufungsgericht Schwächung Kennzeichnungskraft Klagemarke beschreibender Anklänge Wortelements " " naturalistischen Gebäudedarstellung ausgegangen ist betreffen Feststellungen originäre Kennzeichnungskraft Klagemarke . Revisionsrechtlich sind Feststellungen beanstanden . Benutzung Klagemarke hat Berufungsgericht normale Kennzeichnungskraft unterstellt lediglich hinausgehende weitere Steigerung Kennzeichnungskraft verneint . normaler Kennzeichnungskraft Klagemarke geht aber auch Revision . Berufungsgericht hat Zeichenähnlichkeit Bildmarke Klägerin Beklagten verwandten Bildzeichen Logo gering angesehen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. begründen . wendet Revision Ergebnis Erfolg Begründung Berufungsgericht habe Beurteilung Zeichenähnlichkeit erster Linie Wortbestandteile Kollisionszeichen abstellen dürfen hätte Prüfung auch Bildbestandteile einbeziehen müssen . Beurteilung Verwechslungsgefahr bildlicher Hinsicht ist auszugehen Bildbestandteile Wort-/Bildzeichens Gesamteindruck mitprägen nur nichtssagende geläufige Gewicht fallende grafische Gestaltung Verzierung handelt . 22.4.2004 . Berufungsgericht hat dementsprechend auch Bildbestandteile Prüfung Zeichenähnlichkeit einbezogen ist Recht nur geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen . gilt auch Berücksichtigung Einzelheiten Klagemarke Berufungsgericht Entscheidung verfahrensfehlerhaft sämtlich zugrunde gelegt hat Abbildung Anl . genau erkennen konnte . Klagemarke zeigt Fachwerkhaus Vorderfront linken Seite Dachgaube Fenster . Seitenansicht Krüppelwalmdach befindet rechten Seite Klagemarke . Dachgeschoß ist deutlich sichtbar Aufschrift " " angebracht E " stilisierten Fisch umrahmt wird . geschlossenen Rundbogentor findet Angabe " " . linken Seite Bildes ist Mast Fahne Netz dargestellt . ist angegriffene Bildzeichen Beklagten ebenfalls Fachwerkhaus Krüppelwalmdach Dachgaube zeigt seitenverkehrt Klagezeichen abgebildeten Haus . Feststellungen Berufungsgerichts Marke Klägerin jedenfalls mitprägende unterscheidungskräftige Aufschrift " " stilisierte Fisch finden Kollisionszeichen zweimal Aufschrift " " Angabe " Lachs " zeigt . Bildzeichen Beklagten wiedergegebene Haus verfügt Markisen Rundbogentor steht Haus ist Bank plaziert Mast trägt Fahnen Wimpel . Fischernetz Blenden Marke Klägerin abgebildeten Hauses fehlen Bildzeichen Beklagten . sind Kollisionszeichen auch perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltet . Kollisionszeichen weisen Vielzahl unterschiedlicher Merkmale Wortbestandteile überhaupt Übereinstimmungen finden auch Bildelemente . Zeichenähnlichkeit ist gering normaler Kennzeichnungskraft Klagemarke selbst gegebenen Warenidentität Verwechslungsgefahr begründen . Klägerin steht Unterlassungsanspruch auch § . markenrechtlichen Vorschrift § Abs. Nr. Abs. ist markenmäßige Benutzung Bildzeichens Beklagten gerichtete Anwendung § Marke Klägerin ausgeschlossen vgl. shell.de m.w . . 3 . Klägerin verfolgten Anträge Vernichtung Beseitigung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls begründet Rechtsverletzungen Beklagten Vorschriften Markengesetzes unlautere Wettbewerbshandlungen vorliegen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Pokrant Büscher