NAMEN Verkündet : 1 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Klägerin Urteil Landgerichts 8 . Kammer Handelssachen 5 . Oktober zurückgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Klägerin % Beklagte % tragen . Tatbestand : Klägerin ist Vertriebsgesellschaft Roche GmbH. vertreibt Bezeichnungen " Aviva " " " Teststreifen Blutzuckerselbstkontrolle . Roche GmbH hat Teststreifen erstmaligem Inverkehrbringen Europäischen Union benannte Stelle Vereinigten Königreich englischer Sprache Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen Produkte CE-Kennzeichnung erhalten haben . Klägerin vertreibt Produkte Angaben deutscher Sprache Umverpackung Verkaufsverpackung einliegenden Gebrauchsanweisung deutscher Sprache . Klägerin Teststreifen verwendeten Dosen befindet Kontrolllösung Genauigkeit Blutzuckermessgeräts überprüft werden kann Teststreifen verwendet werden . wird Kontrolllösung Teststreifen getropft Teststreifen Messgerät eingeführt gemessene Wert Werten Dose verglichen . gemessene Wert Grenzwerte liegt weist mangelnde Genauigkeit Messgeräts . britischen Markt vertreibt Klägerin Blutzuckermessgeräte Blutzuckerteststreifen ausschließlich Messeinheiten " " . bietet Messeinheit " " Messeinheit " verwendet wird . Klägerin vertriebenen Dosen Teststreifen sind Grenzwerte Kontrolllösung Teststreifen " auch " " angegeben . Beklagte ist Großhändlerin Medizinprodukten . vertrieb Roche GmbH EU-Ausland hergestellte Teststreifen " Aviva " " " Wege Parallelvertriebs Umverpackungen Aufkleber Hinweisen deutscher Sprache anbrachte . Verpackungen war Beklagten angefertigte deutsche Sprachfassung Herstellerinformationen beigefügt wörtlich Herstellerinformationen entsprach Roche GmbH Vertrieb bestimmten Teststreifen verwendete . Teststreifen Beklagten vertriebenen Produkts " Aviva " waren Grenzwerte Zeit Juni allein " " angegeben . Ansicht Klägerin waren Beklagten vertriebenen Teststreifen " ACCU-CHEK Aviva " " neues ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren verkehrsfähig . Klägerin hat Beklagte Vertriebs Teststreifen abgemahnt . Beklagte hat fraglichen Blutzuckerteststreifen benannten Stelle ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen Zertifizierung 13 . Dezember erhalten . Klage hat Klägerin beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Bundesrepublik Ländern Europäischen Union Europäischen Wirtschaftsraums eingeführte Blutzuckerteststreifenpackungen Kennzeichnung " Aviva " und/oder " " umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung Verkehr bringen und/oder Verkehr bringen lassen umverpackten Eigenanwendung erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind . Antrag hat Klägerin nachfolgend erledigt erklärt später zurückgenommen . hat ausgeführt habe erst Klageerhebung erfahren Beklagte Produkte Zertifizierung benannte Stelle verfügt habe . Landgericht hat Klägerin Anträgen Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Erstattung Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgte Klage abgewiesen . Widerklage Beklagten hat festgestellt Klägerin verpflichtet ist unterlassen Bundesrepublik Ländern Europäischen Union und/oder Europäischen Wirtschaftsraums führte Bluterzuckertest-Streifenpackungen Kennzeichnung " Aviva " und/oder " " umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung Verkehr bringen und/oder Verkehr bringen lassen umverpackten In-vitroDiagnostika Eigenanwendung erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind . Berufungsgericht hat Klägerin Berufungsverhandlung allein noch Vertriebs entsprechender Teststreifen 13 . Dezember gestellten Anträgen Auskunftserteilung Schadensersatzfeststellung Antrag Klägerin Erstattung Abmahnkosten stattgegeben Widerklage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Senat hat Beschluss 30 . April Gerichtshof Europäischen Union folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt Teststreifen Blutzuckerkontrolle : Muss Dritter In-vitro-Diagnostikum Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung Hersteller Mitgliedstaat konkret : Vereinigten Königreich Konformitätsbewertung Art . Richtlinie unterzogen worden ist CE-Kennzeichnung Art . Richtlinie trägt grundlegenden Anforderungen Art . Anhang Richtlinie erfüllt erneuten ergänzenden Konformitätsbewertung Art . Richtlinie unterziehen Produkt Mitgliedstaat konkret : Bundesrepublik Verpackungen Verkehr bringt Hinweise Amtssprache Mitgliedstaats abweichenden Amtssprache Mitgliedstaats angebracht sind konkret : Deutsch Englisch Gebrauchsanweisungen Amtssprache Mitgliedstaats B Mitgliedstaats beigefügt sind ? Macht Unterschied Dritten beigefügten Gebrauchsanweisungen wörtlich Informationen entsprechen Hersteller Produkts Rahmen Vertriebs Mitgliedstaat verwendet ? Gerichtshof Europäischen Union hat Frage folgt beantwortet Urteil 13 . Oktober Int . Servoprax/RDD : Art . Richtlinie 98/79/EG Europäischen Parlaments Rates 27 . Oktober ist auszulegen Parallelimporteur Produkts Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung CEKennzeichnung trägt benannten Stelle Konformitätsbewertung unterzogen worden ist verpflichtet neue Bewertung vornehmen lassen Konformität Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Übersetzung Amtssprache Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin zuletzt gestellten Anträge Auskunftserteilung Schadensersatzfeststellung Zeit 13 . Dezember Antrag Erstattung Abmahnkosten begründet Beklagten Zwischenfeststellungsklage weiterverfolgte Widerklage unzulässig angesehen . hat ausgeführt : Beklagte habe Vertrieb parallelimportierten Teststreifen Zeitpunkt ergänzenden Zertifizierung 13 . Dezember Kennzeichnungsbestimmungen verstoßen . Beklagte müsse Hersteller behandeln lassen Umverpackung Teststreifen deutschen Markt deutschsprachiges Etikett angebracht Packung deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt habe . Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache diene sicheren Anwendung Produkts müsse erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren Medizinproduktegesetz überprüft werden . Beklagte habe zwar selbst Übersetzung Gebrauchsanweisung anfertigen lassen deutsche Sprachfassung Herstellerinformationen Roche GmbH übernommen . Umstand ändere aber Gebrauchsanweisung erst Beklagte Hersteller anderen Sprachfassung ausgestatteten Originalprodukt beigefügt worden sei . Überprüfung Veränderung stets Fehlerquellen berge Missverständnissen Anwendung Produkte schlimmen Folgen Anwender führen könne habe Gründen Gesundheitsschutzes benannten Stelle Sinne Richtlinie oblegen . Vertrieb umgestalteten Produkte ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigt . Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt . habe verlassen dürfen Vertrieb veränderten Produkte ergänzende Konformitätsbewertung zulässig sei . Zwischenfeststellungswiderklage Beklagten sei unzulässig . Parteien sei Hauptklage lediglich Auskunftsanspruch Schadensersatzanspruch anhängig . Bestehen Unterlassungsanspruchs sei vorgreiflich . II . Beurteilung gerichtete Revision ist begründet richtet Berufungsgericht Klage stattgegeben hat . Klage stellt Berufungsgericht angenommenen Gründen noch Ergebnis begründet . besteht auch Anlass Sache insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Beklagten erhobene Widerklage hat Berufungsgericht Recht abgewiesen so Revision insoweit zurückzuweisen ist . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin zuletzt gestellten Anträge begründet angesehen Beklagte Vertrieb parallelimportierten Teststreifen Zeitpunkt ergänzenden Zertifizierung 13 . Dezember Kennzeichnungsbestimmungen verstoßen habe . Beklagte müsse Hersteller behandeln lassen Umverpackung Teststreifen deutschen Markt deutschsprachiges Etikett angebracht Packung deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt habe . Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache diene sicheren Anwendung Produkts müsse erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren Medizinproduktegesetz überprüft werden . Vertrieb Beklagten umgestalteten Produkte ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigt . Berufungsgericht hat Ausführungen Rechtsprechung Senats orientiert Eigenanwendung schon dann Inland Verkehr gebracht werden dürfen Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache aufweisen vorab zumindest ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind Urteil 12 . Mai . One . kann Urteil Gerichtshofs Europäischen Union -9- 13 . Oktober vorliegenden Verfahren festgehalten werden . Urteil ist Parallelimporteur Produkts Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung CE-Kennzeichnung trägt benannten Stelle Konformitätsbewertung unterzogen worden ist verpflichtet neue Bewertung vornehmen lassen Konformität Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Übersetzung Amtssprache Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll . Art . Richtlinie Umsetzung dienenden Vorschriften deutschen Rechts lässt Ansicht Gerichtshofs Europäischen Union Verpflichtung Parallelimporteurs Vormarktkontrolle herleiten . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch Ergebnis richtig . Revision Beklagten ist gemäß § zurückzuweisen . Teststreifen Beklagten vertriebenen Produkts " Aviva " waren Grenzwerte Zeit Juni Herbst " allein " " angegeben . war Teststreifen Verwendung Messgeräten Messeinheiten " mg/dl " Umrechnung erforderlich fehlerhaften Anwendung Verbraucher führen konnte . Erwägungsgrund Richtlinie 98/79/EG umfasst Richtlinie angesprochene Herstellungsvorgang auch Verpackung Medizinprodukte Zusammenhang Sicherheitsaspekten Produkts steht . Auch Berücksichtigung Sachverhalts hat Urteil Berufungsgerichts Ausführungen Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 13 . Oktober Bestand . Gerichtshof Europäischen Union hat insoweit ausgeführt vorgelegten Akten deute Aufmachung deutsche Recht verstoße . habe deutsche Regierung mündlichen Verhandlung erklärt innerstaatlichen Recht Verbot Verkaufs Produkten Blutzuckermessung gebe allein Messeinheit " " angegeben sei Int . . Servoprax/RDD . Klägerin meint zwar Ausführungen ließen Schluss Gerichtshof Europäischen Union Vorlagefrage möglicherweise anders beantwortet hätte festgestellt worden wäre fraglichen Angaben gesetzliche Anforderungen verstießen . macht aber geltend Feststellung vorliegenden Verfahren hätte getroffen werden müssen auch nur können . Urteil Berufungsgerichts hat Ansicht Klägerin auch Ergebnis Bestand Art . Abs. Satz Richtlinie 98/79/EG Mitgliedstaaten Gefahren Gesundheit Sicherheit Patienten Anwender gegebenenfalls Dritter Sicherheit Eigentum festgestellt haben verpflichtet geeigneten vorläufigen Maßnahmen treffen Produkte Markt nehmen Inverkehrbringen Inbetriebnahme verbieten einzuschränken . dort geregelte Meldeverfahren gemäß Art . Richtlinie ergänzte Schutzverfahren ermöglicht Ansicht Gerichtshofs Europäischen Union Gesundheit Sicherheit Betroffenen schützen Beeinträchtigungen freien Warenverkehrs begrenzen Anwendung nationaler Maßnahmen brächte Importeur verpflichteten Erfüllung sprachlichen Anforderungen Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änderungen Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Konformitätsbewertung unterziehen lassen Int . . Servoprax/RDD . abschließend anzusehenden Regelung ist zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren Vormarktkontrolle bislang geltenden Recht geboten Interesse freien Warenverkehrs auch zulässig . Festlegung Richtlinie 98/79/EG Verbraucher Auslegung einschlägigen Bestimmungen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist insoweit bindend . 3 . Aufhebung Berufungsurteils vorstehenden Ausführungen nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellten Sachverhalt erfolgt Sache getroffenen Feststellungen Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. § Abs. Satz Abs. . Erfolg macht Klägerin erstmals Revisionsinstanz geltend hätte vorausgesehen hätte Gerichtshof Europäischen Union höhere Anforderungen Feststellung konkreten Patientengefährdung stellen würde Senat Urteil " One " ergänzend insbesondere vorgetragen Beklagte Rahmen Umetikettierung auch bereits fehlerhafte Chargenbezeichnungen Mindesthaltbarkeitsdaten aufgebracht habe . Unabhängig Revisionsinstanz zulässige Einführung neuen Streitgegenstands liegt vgl. Urteil 9 . Oktober . kann Vorbringen Klage schon Erfolg verhelfen Beklagte auch Klägerin nunmehr geltend gemachten Umständen Pflicht Durchführung ergänzenden Konformitätsverfahrens zuwidergehandelt hätte vgl. . . zuletzt genannten Grund ist Sache auch Berufungsgericht zurückzuverweisen Klägerin Antragstellung ermöglichen Umstände Einzelfalls berücksichtigt werden gegebenenfalls konkrete Gesundheitsgefährdung ergibt . 4 . Zwischenfeststellungswiderklage Beklagten hat Berufungsgericht Begründung abgewiesen Bestehen Unterlassungsanspruchs sei Parteien lediglich noch anhängigen Schadensersatzanspruch vorgreiflich . Sichtweise entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Schadensersatzanspruch Unterlassungsanspruch unterschiedliche Sachverhalte betreffen gegenseitig präjudizieren vgl. Urteil 2 . Mai Faxkarte ; Urteil 31 . Mai . Missbräuchliche Vertragsstrafe . fehlt Streitfall zulässige Zwischenfeststellungsklage § Abs. erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis . ist nur auszugehen ohnehin befunden werden muss streitige Rechtsverhältnis besteht vgl. Urteil 2 Juli . . ist Verhältnis Schadensersatzanspruch Anspruch Erstattung Abmahnkosten einerseits Unterlassungsanspruch andererseits Fall vgl. GRUR . Missbräuchliche Vertragsstrafe . . Berücksichtigung Sache Vorlage Senats ergangenen Urteils Gerichtshofs Europäischen Union " " vernünftigen Zweifel Auslegung Streitfall anwendbaren Unionsrechts bestehen ist weiteres Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union Art . veranlasst vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 1 . Oktober Int . . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § Abs. Satz . Anwendung Berufungsgericht Kostenentscheidung herangezogenen § Abs. Satz ist vorliegend Raum . Anwendung Bestimmung hätte erfordert Beklagte Klägerin 14 . Februar anhängig gemachter Zustellung Beklagtenvertreter 22 . März erhobener Unterlassungsklage gegeben hätte Klägerin pflichtwidrig Certification 13 . Dezember erteilte " Attestation " unterrichtet hätte . Pflichtverstoß Beklagten ist hier ersichtlich . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 27.06.2013