NAMEN Verkündet : 1 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Teststreifen Blutzuckerkontrolle § ; Richtlinie 98/79/EG Erwägungsgrund Art . Abs. Satz Art . 11 ; § Abs. § Abs. § Abs. Satz § § Abs. Halbs . Parallelimporteur Produkts Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung CE-Kennzeichnung trägt benannten Stelle Konformitätsbewertung unterzogen worden ist ist verpflichtet neue Bewertung vornehmen lassen Konformität Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Übersetzung Amtssprache Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll Anschluss Urteil 13 . Oktober Int . . Servoprax/RDD ; Aufgabe ECLI : : Urteil 12 . Mai . One . Unterlassungsansprüche Schadensersatzansprüche Ansprüche Abmahnkostenersatz hängen Weise voneinander Erhebung Zwischenfeststellungsklage § Abs. zulässt Ergänzung Urteil 2 . Mai Faxkarte ; Urteil 31 . Mai . Missbräuchliche Vertragsstrafe . vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobenen Hauptsacheklage kann Wege Widerklage Antrag Aufhebung einstweiligen Verfügung verfolgt werden . Erlass einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage liegt Zulässigkeit Hilfswiderklage Aufhebung einstweiligen Verfügung Falle Abweisung Hauptsacheklage gemäß § Abs. erforderliche Sachzusammenhang regelmäßig . Revision kann Aufhebung einstweiligen Verfügung Wege Eventual-)Widerklage begehrt werden . Urteil 1 . Juni I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Abweisung Widerklage gerichtet ist Verwerfung Rechtsmittels Beklagte Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil 11 . Kammer Handelssachen Landgerichts 15 . Dezember Zurückweisung Anschlussberufung Klägerin abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Klägerin % Beklagte % tragen . Tatbestand : Klägerin ist Vertriebsgesellschaft Roche GmbH. vertreibt Bezeichnungen " Aviva " " " Teststreifen Blutzuckerselbstkontrolle . Roche GmbH hat Teststreifen erstmaligem Inverkehrbringen Europäischen Union benannte Stelle Vereinigten Königreich englischer Sprache Konformitätsbewertungsverfahren durchführen lassen Produkte CE-Kennzeichnung erhalten haben . Klägerin vertreibt Produkte Angaben deutscher Sprache Umverpackung Verkaufsverpackung einliegenden Gebrauchsanweisung deutscher Sprache . Klägerin Teststreifen verwendeten Dosen befindet Kontrolllösung Genauigkeit Blutzuckermessgeräts überprüft werden kann Teststreifen verwendet werden . wird Kontrolllösung Teststreifen getropft Teststreifen Messgerät eingeführt gemessene Wert Werten Dose verglichen . gemessene Wert Grenzwerte liegt weist mangelnde Genauigkeit Messgeräts . britischen Markt vertreibt Klägerin Blutzuckermessgeräte Blutzuckerteststreifen ausschließlich Messeinheiten " " . bietet Messeinheit " " Messeinheit " verwendet wird . Klägerin vertriebenen Dosen Teststreifen sind Grenzwerte Kontrolllösung Teststreifen " auch " " angegeben . Beklagte ist Schwestergesellschaft Servoprax GmbH Großhändlerin Medizinprodukten . vertrieb Roche agnostics GmbH EU-Ausland hergestellte Teststreifen Blutzuckerselbstkontrolle " Aviva " " " Wege Parallelvertriebs Umverpackungen Servoprax GmbH Aufkleber Hinweisen deutscher Sprache angebracht hatte . Verpackungen war Servoprax GmbH angefertigte deutsche Sprachfassung Herstellerinformationen beigefügt wörtlich Herstellerinformationen entsprach Roche GmbH Vertrieb bestimmten Teststreifen verwendete . Teststreifen Beklagten vertriebenen Produkts " " waren Grenzwerte Zeit Juni Herbst allein " " angegeben . Ansicht Klägerin waren Beklagten vertriebenen Teststreifen " ACCU-CHEK Aviva " " neues ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren verkehrsfähig . Klägerin hat Beklagte Vertriebs Teststreifen abgemahnt . Servoprax GmbH hat fraglichen Blutzuckerteststreifen benannten Stelle ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt Zertifizierung 13 . Dezember erhalten . Klage hat Klägerin beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Bundesrepublik Ländern Europäischen Union Europäischen Wirtschaftsraums eingeführte Blutzuckerteststreifenpackungen Kennzeichnung " Aviva " und/oder " " umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung Verkehr bringen und/oder Verkehr bringen lassen Gebrauchsanweisungen Etikettierungen vorab erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind . Antrag hat Klägerin nachfolgend zurückgenommen . hat ausgeführt habe erst Klageerhebung erfahren Servoprax GmbH ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt habe . Beklagte ist Klägerin Anträgen Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Erstattung Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgten Klage entgegengetreten hat widerklagend beantragt festzustellen Klägerin verpflichtet ist unterlassen Bundesrepublik Ländern Europäischen Union und/oder Europäischen Wirtschaftsraums eingeführte Blutzuckerteststreifenpackungen Kennzeichnung " Aviva " und/oder " " umgestalteten Umverpackung und/oder Gebrauchsanweisung Verkehr bringen und/oder Verkehr bringen lassen Gebrauchsanweisungen Etikettierungen vorab erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind hilfsweise Bedingung Hauptsache Klageanträge Auskunft Schadensersatzfeststellung abgewiesen werden Landgericht vorangegangenen Verfahren einstweiligen Verfügung 28 . September erlassene Beschlussverfügung Anfang unbegründet aufzuheben Klägerin Kosten Verfügungsverfahrens Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen weiter hilfsweise Bedingung hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag stattgegeben wird festzustellen Klägerin verpflichtet ist Beklagten Schaden ersetzen Vollziehung Beschlussverfügung 28 . September entstanden ist und/oder entstehen wird . Landgericht hat Klage stattgegeben . Widerklage ten Feststellung hat Gründen Entscheidung unbegründet bezeichnet . Berufungsverfahren hat Beklagte ersten Rechtszug Klage Widerklage erfolglosen Anträge weiterverfolgt . Klägerin hat zweiter Instanz Antrag Auskunftserteilung nur eingeschränkten Umfang weiterverfolgt Übrigen Zurückweisung Berufung Wege Anschlussberufung hilfsweise beantragt 1 . Beklagte verurteilen Klägerin Auskunft erteilen Beklagte Bundesrepublik Ländern Europäischen Union und/oder Europäischen Wirtschaftsraumes Blutzuckerteststreifenpackungen Kennzeichnung " Aviva " und/oder " " Kennzeichnung Teststreifen-Röhrchen Verkehr gebracht hat und/oder Verkehr hat bringen lassen Grenzwertangabe fehlte Angabe Umsatzes Beklagte Produkten erzielt hat Mengen Beklagte Dritte abgegeben hat 1 Juli ; 2 . festzustellen Beklagte Klägerin Schaden ersetzen hat Ziff . Hilfsantrags genannten Handlungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben Urteil 27 . Juni juris . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage ; verfolgt Widerklageanträge . Senat hat Klageverfahren Klägerin Servoprax GmbH Beschluss 30 . April Gerichtshof Europäischen Union folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt Teststreifen Blutzuckerkontrolle : Muss Dritter In-vitro-Diagnostikum Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung Hersteller Mitgliedstaat konkret : Vereinigten Königreich Konformitätsbewertung Art . Richtlinie unterzogen worden ist CE-Kennzeichnung Art . Richtlinie trägt grundlegenden Anforderungen Art . Anhang Richtlinie erfüllt erneuten ergänzenden Konformitätsbewertung Art . Richtlinie unterziehen Produkt Mitgliedstaat konkret : Bundesrepublik Verpackungen Verkehr bringt Hinweise Amtssprache Mitgliedstaats abweichenden Amtssprache Mitgliedstaats angebracht sind konkret : Deutsch Englisch Gebrauchsanweisungen Amtssprache Mitgliedstaats B Mitgliedstaats beigefügt sind ? Macht Unterschied Dritten beigefügten Gebrauchsanweisungen wörtlich Informationen entsprechen Hersteller Produkts Rahmen Vertriebs Mitgliedstaat verwendet ? Hinblick Vorlagebeschluss hat Senat vorliegenden Sache Verfahren Beschluss 30 . April entsprechender Anwendung § ausgesetzt . Gerichtshof Europäischen Union hat Verfahren Vorabentscheidung vorgelegte Frage folgt beantwortet Urteil 13 . Oktober Int . Servoprax/RDD : Art . Richtlinie 98/79/EG Europäischen Parlaments Rates 27 . Oktober ist auszulegen Parallelimporteur Produkts Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung CEKennzeichnung trägt benannten Stelle Konformitätsbewertung unterzogen worden ist verpflichtet neue Bewertung vornehmen lassen Konformität Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Übersetzung Amtssprache Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll . -9- Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin zuletzt gestellten Anträge Auskunftserteilung Schadensersatzfeststellung Zeit 13 . Dezember Antrag Erstattung Abmahnkosten begründet Beklagten erhobene Widerklage unzulässig angesehen . hat ausgeführt : Beklagte habe Vertrieb parallelimportierten Teststreifen Zeitpunkt ergänzenden Zertifizierung 13 . Dezember Kennzeichnungsbestimmungen verstoßen . Beklagte müsse Hersteller behandeln lassen Umverpackung Teststreifen deutschen Markt deutschsprachiges Etikett angebracht Packung deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt worden sei . Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache diene sicheren Anwendung Produkts müsse erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren Medizinproduktegesetz überprüft werden . Beklagte habe zwar selbst Übersetzung Gebrauchsanweisung anfertigen lassen Servoprax deutsche Sprachfassung Herstellerinformationen Roche GmbH verwendet . Umstand ändere aber Gebrauchsanweisung erst nachträglich Hersteller anderen Sprachfassung ausgestatteten Originalprodukt beigefügt worden sei . Überprüfung Veränderung stets Fehlerquellen berge Missverständnissen Anwendung Produkte schlimmen Folgen Anwender führen könne habe Gründen Gesundheitsschutzes benannten Stelle Sinne Richtlinie oblegen . Vertrieb umgestalteten Produkte ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigt . Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt . habe verlassen dürfen Vertrieb veränderten Produkte ergänzende Konformitätsbewertung zulässig sei . Zwischenfeststellungswiderklage behandelnde Widerklage Beklagten sei unzulässig . Parteien sei Hauptklage lediglich Auskunftsanspruch Schadensersatzanspruch anhängig . Bestehen Unterlassungsanspruchs sei vorgreiflich . II . Beurteilung gerichtete Revision ist begründet richtet Berufungsgericht Klage stattgegeben hat . Klage stellt Berufungsgericht angenommenen Gründen noch Ergebnis begründet . besteht auch Anlass Sache insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Anschlussberufung Klägerin zweiten Rechtszug hilfsweise weitere Anträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten gestellt hat ist zwar zulässig hat aber Sache Erfolg . Beklagten erhobene Widerklage hat Berufungsgericht Recht abgewiesen so Revision insoweit zurückzuweisen ist . Beklagte Revision auch weiterverfolgt hat ist Rechtsmittel unstatthaft unzulässig verwerfen . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin zuletzt gestellten Anträge begründet angesehen Beklagte Vertrieb parallelimportierten Teststreifen Zeitpunkt ergänzenden Zertifizierung 13 . Dezember Kennzeichnungsbestimmungen verstoßen habe . Beklagte müsse Hersteller handeln lassen Umverpackung Teststreifen deutschen Markt deutschsprachiges Etikett angebracht Packung deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt worden sei . Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache diene sicheren Anwendung Produkts müsse erneuten ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren Medizinproduktegesetz überprüft werden . Vertrieb Beklagten umgestalteten Produkte ergänzendes Konformitätsbewertungsverfahren habe wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigt . Berufungsgericht hat Ausführungen Rechtsprechung Senats orientiert Eigenanwendung schon dann Inland Verkehr gebracht werden dürfen Gebrauchsanweisung Etikettierung deutscher Sprache aufweisen vorab zumindest ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind Urteil 12 . Mai . One . kann Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 13 . Oktober Int . Servoprax/RDD festgehalten werden . Urteil ist Parallelimporteur Produkts Eigenanwendung Blutzuckerbestimmung CE-Kennzeichnung trägt benannten Stelle Konformitätsbewertung unterzogen worden ist verpflichtet neue Bewertung vornehmen lassen Konformität Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Übersetzung Amtssprache Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll . Art . Richtlinie Umsetzung dienenden Vorschriften deutschen Rechts lässt Ansicht Gerichtshofs Europäischen Union Verpflichtung Parallelimporteurs Vormarktkontrolle herleiten . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch Ergebnis richtig . Revision Beklagten ist gemäß § zurückzuweisen . Teststreifen Beklagten vertriebenen Produkts " Aviva " waren Grenzwerte Zeit Juni Herbst " allein " " angegeben . war Teststreifen Verwendung Messgeräten Messeinheiten " mg/dl " Umrechnung erforderlich fehlerhaften Anwendung Verbraucher führen konnte . Erwägungsgrund Richtlinie 98/79/EG umfasst Richtlinie angesprochene Herstellungsvorgang auch Verpackung Medizinprodukte Zusammenhang Sicherheitsaspekten Produkts steht . Auch Berücksichtigung Sachverhalts hat Urteil Berufungsgerichts Ausführungen Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 13 . Oktober Bestand . Gerichtshof Europäischen Union hat insoweit ausgeführt vorgelegten Akten deute Aufmachung deutsche Recht verstoße . habe deutsche Regierung mündlichen Verhandlung erklärt innerstaatlichen Recht Verbot Verkaufs Produkten Blutzuckermessung gebe allein Messeinheit " " angegeben sei Int . . Servoprax/RDD . Klägerin meint zwar Ausführungen ließen Schluss Gerichtshof Europäischen Union Vorlagefrage möglicherweise anders beantwortet hätte festgestellt worden wäre fraglichen Angaben gesetzliche Anforderungen verstießen . macht aber geltend Feststellung vorliegenden Verfahren hätte getroffen werden müssen auch nur können . Urteil Berufungsgerichts hat Ansicht Klägerin auch Ergebnis Bestand Art . Abs. Satz Richtlinie 98/79/EG Mitgliedstaaten Gefahren Gesundheit Sicherheit Patienten Anwender gegebenenfalls Dritter Sicherheit Eigentum festgestellt haben verpflichtet geeigneten vorläufigen Maßnahmen treffen Produkte Markt nehmen Inverkehrbringen Inbetriebnahme verbieten einzuschränken . dort geregelte Meldeverfahren gemäß Art . Richtlinie ergänzte Schutzverfahren ermöglicht Ansicht Gerichtshofs Europäischen Union Gesundheit Sicherheit Betroffenen schützen Beeinträchtigungen freien Warenverkehrs begrenzen Anwendung nationaler Maßnahmen brächte Importeur verpflichteten Erfüllung sprachlichen Anforderungen Einfuhrmitgliedstaats vorgenommenen Änderungen Kennzeichnung Gebrauchsanweisung Produkts Konformitätsbewertung unterziehen lassen Int . . Servoprax/RDD . abschließend anzusehenden Regelung ist zusätzliches Konformitätsbewertungsverfahren Vormarktkontrolle bislang geltenden Recht geboten Interesse freien Warenverkehrs auch zulässig . Festlegung Richtlinie 98/79/EG Verbraucher Auslegung einschlägigen Bestimmungen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist insoweit bindend . 3 . Aufhebung Berufungsurteils vorstehenden Ausführungen nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellten Sachverhalt erfolgt Sache getroffenen Feststellungen Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. § Abs. Satz Abs. . Erfolg macht Klägerin erstmals Revisionsinstanz geltend hätte vorausgesehen hätte Gerichtshof Europäischen Union höhere Anforderungen Feststellung konkreten Patientengefährdung stellen würde Senat Urteil " One " ergänzend insbesondere vorgetragen Beklagte Rahmen Umetikettierung auch bereits fehlerhafte Chargenbezeichnungen Mindesthaltbarkeitsdaten aufgebracht habe . Unabhängig Revisionsinstanz zulässige Einführung neuen Streitgegenstands liegt vgl. Urteil 9 . Oktober . kann Vorbringen Klage schon Erfolg verhelfen Beklagte auch Klägerin nunmehr geltend gemachten Umständen Pflicht Durchführung ergänzenden Konformitätsverfahrens zuwidergehandelt hätte vgl. oben . . zuletzt genannten Grund ist Sache auch Berufungsgericht zurückzuverweisen Klägerin Antragstellung ermöglichen Umstände Einzelfalls berücksichtigt werden gegebenenfalls konkrete Gesundheitsgefährdung ergibt . 4 . Anschlussberufung Klägerin zweiten Rechtszug hilfsweise weitere Anträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten gestellt hat ist bedingten Form statthaft vgl. Urteil 10 November Klägerin gesetzten Frist Berufungserwiderung 26 Juli gemäß § Abs. Satz rechtzeitig eingelegt worden zulässig . Sache hat allerdings Erfolg . Beklagte hat Klägerin insoweit beanstandeten Verhaltensweise vorstehenden Ausführungen wettbewerbswidrig noch sonst rechtswidrig gehandelt . 5 . Zwischenfeststellungswiderklage Beklagten hat Berufungsgericht Begründung abgewiesen Bestehen Unterlassungsanspruchs sei Parteien lediglich noch anhängigen Schadensersatzanspruch vorgreiflich . Sichtweise entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Schadensersatzanspruch Unterlassungsanspruch unterschiedliche Sachverhalte betreffen gegenseitig präjudizieren vgl. Urteil 2 . Mai Faxkarte ; Urteil 31 . Mai . Missbräuchliche Vertragsstrafe . fehlt Streitfall zulässige Zwischenfeststellungsklage § Abs. erforderlichen vorgreiflichen Rechtsverhältnis . ist nur auszugehen ohnehin befunden werden muss streitige Rechtsverhältnis besteht vgl. Urteil 2 Juli . . ist Verhältnis Schadensersatzanspruch Anspruch Erstattung Abmahnkosten einerseits Unterlassungsanspruch andererseits Fall vgl. GRUR . Missbräuchliche Vertragsstrafe . 6 . Beklagten verfolgte Antrag Aufhebung Landgericht vorangegangenen Verfahren einstweiligen Verfügung 28 . September erlassenen Beschlussverfügung Verfügung bestätigenden Urteils Landgerichts 21 . Dezember konnte zwar vorliegenden Hauptsacheverfahren gestellt werden . Beklagte hat Anträge jedoch Bedingung Abweisung Klageanträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung gestellt . Bedingung ist Vorinstanzen eingetreten . Hinblick § Abs. Satz kann Beklagte Anträge Revisionsinstanz Entscheidung stellen . Insoweit ist Revision unzulässig . Vorschrift § Abs. Gericht Hauptsache Sinne § Gericht ersten Rechtszugs Hauptsache Berufungsinstanz anhängig ist Berufungsgericht anzusehen ist bestimmt Gericht Arrestverfahren Verfahren einstweiligen Verfügung Fällen § Abs. Abs. § Abs. § wahlweise Amtsgericht Bezirk Arrest belegende Gegenstand Freiheit beschränkende Person befindet ausschließlich § zuständig ist vgl. 31 . Aufl . . 1 ; 14 . Aufl . . 1 ; 7 . Aufl . . . Bundesgerichtshof hat bislang offen gelassen Widerklage grundsätzlich nur Klage zulässig ist vgl. Urteil 28 November . Frage braucht auch Streitfall entschieden werden . Rechtsstreit Klage Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobene Widerklage Aufhebung einstweiligen Verfügung begehrt wird weist so grundlegenden Verfahrensunterschiede Klage gemeinsame Verhandlung Entscheidung nur Schwierigkeiten Betracht kommt . Klage Widerklage sind Fall unterschiedlichen Instanzenzüge gegeben . Gericht Hauptsache ist § Abs. Entscheidung Aufhebungsantrag zuständig . Nur Revision ist Entscheidung Aufhebungsantrag ausgeschlossen § Abs. Satz . Verfolgung Aufhebungsantrags Wege Widerklage steht weiter Aufhebungsverfahren Teil Verfügungsverfahrens grundsätzlich beschleunigte Erledigung ausgerichtet ist aA . Beklagte hat Hand gesondertes Aufhebungsverfahren einleitet Weg Widerklage wählt . Verbindung Hauptsacheprozesses Aufhebungsverfahren Widerklage sprechen prozessökonomische Gründe Streit Parteien Verfahren erledigt werden kann . Zulässigkeit Widerklage erforderliche Sachzusammenhang ist Streitfall Erlass einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage Hilfswiderklage Aufhebung einstweiligen Verfügung Falle Abweisung Hauptsacheklage erhoben wird Weiteres gegeben . auch ansonsten Blick Hauptsacheklage noch Blick Widerklage durchgreifende Gründe Zulassung Hilfswiderklage sprechen ist hier zulässig anzusehen vgl. OLG 20 22 ; Büscher Fezer/Büscher/Obergfell 3 . Aufl . . ; Bornkamm 35 . Aufl . . ; jurisPK-UWG/Hess 4 . Aufl . . ; Grunsky 22 . Aufl . . 10 ; . ZPO/Drescher 5 . Aufl . . 10 ; Thümmel 4 . Aufl . . 5 ; Zöller/Vollkommer aaO . 9 ; Baumbach/ 75 . Aufl . . 1 ; Zöllner Prozesskommentar Gewerblichen Rechtsschutz § . 26 ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 11 . Aufl . Kap . Rn . ; Wettbewerbsprozess 8 . Aufl . Kap . . 31 ; aA OLG . vorliegenden Urteil enthaltenen Abweisung Anträge Auskunftserteilung Schadensersatzfeststellung ist zwar Bedingung eingetreten Beklagte Hilfswiderklage verfolgten Antrag Aufhebung 28 . September erlassenen Beschlussverfügung Anfang unbegründet gestellt hat . § Abs. Satz findet Revision aber Urteile Anordnung Abänderung Aufhebung Arrestes einstweiligen Verfügung entschieden worden ist . Entscheidung Aufhebung einstweiligen Verfügung kann Revision schlechthin begehrt werden . scheidet vorliegend Befassung Senats Aufhebung einstweiligen Verfügung gerichteten Hilfswiderklageantrag . Revision ist insoweit unzulässig . . Berücksichtigung Vorlage Senats ergangenen Urteils Gerichtshofs Europäischen Union " Servoprax/RDD " vernünftigen Zweifel Auslegung Streitfall anwendbaren Unionsrechts bestehen ist weiteres Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union Art . veranlasst vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 1 . Oktober Int . . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § Abs. Satz . Anwendung Berufungsgericht Kostenentscheidung herangezogenen § Abs. Satz ist vorliegend Raum . Anwendung Bestimmung hätte erfordert Beklagte Klägerin 14 . Februar anhängig gemachter Zustellung Beklagtenvertreter 22 . März erhobener Unterlassungsklage gegeben hätte Klägerin pflichtwidrig Certification 13 . Dezember erteilte " Attestation " unterrichtet hätte . Pflichtverstoß Beklagten ist hier ersichtlich . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 27.06.2013