NAMEN Verkündet : 15 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Teil-Berufsausübungsgemeinschaft § Nr. 11 ; Berufsordnung Ärzte Landesärztekammer Abs. Satz Fall ; GG Art . Abs. Bestimmung § Abs. Satz Fall Berufsordnung Ärzte Landesärztekammer Umgehung § Berufsordnung gemäß § Berufsordnung zulässiger Zusammenschluss gemeinsamen Ausübung Arztberufs insbesondere dann vorliegt Beitrag Arztes Erbringen medizinischtechnischer Leistungen Veranlassung übrigen Mitglieder TeilBerufsausübungsgemeinschaft beschränkt ist Art . Abs. GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar nichtig . Urteil 15 . Mai I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Januar Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Partnerschaftsgesellschaft Ärzte angehören Radiologen . Partner haben § Nr. Partnerschaftsvertrags bisherigen Praxis zusätzlich gemeinsamen standortübergreifenden Erbringung privatärztlicher Leistungen verbunden . Nr. Partnerschaftsvertrags erbringen Leistungen jeweiligen Normen privatärztlichen Abrechnungen sind jeweiligen Fachgebiet Beruf vorbehaltenen privatmedizinischen Leistungsmöglichkeiten gemeinsamer Leistungsinhalt werden Leistungen Namen Gesellschaft abgerechnet . § Nr. Partnerschaftsvertrags wird Prozent Partnerschaft erzielten Gewinns vorab Köpfen Rest persönlich erbrachten Anteil gemeinschaftlichen Leistungen verteilt . stellt Anordnung Leistung insbesondere Bereichen Laboratoriumsmedizin Pathologie bildgebenden Verfahren Leistungsanteil . Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält Beteiligung Radiologen Beklagten unzulässig Umgehung § Berufsordnung Ärzte Landesärztekammer Weiteren : Berufsordnung diene Ärzte Zuweisung Patienten Vorteile gewähren noch versprechen lassen dürfen . Landgericht hat Klägerin erhobene Klage abgewiesen Urteil 22 . Dezember juris . zweiten Rechtszug hat Klägerin Revisionsinstanz Bedeutung beantragt 1 . Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Radiologen ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § Berufsordnung Landesärztekammer betreiben und/oder betreiben lassen Beitrag Erbringen medizinischtechnischer Leistungen Veranlassung übrigen Partner ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht hilfsweise 2 . Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Radiologen ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § Berufsordnung Landesärztekammer betreiben und/oder betreiben lassen Beitrag Durchführung Knochendichtemessungen und/oder Koronar-Computertomographien und/oder Implantat-Computertomographien und/oder Magnetresonanztomographien Herzens und/oder Mamma-Magnetresonanztomographien Veranlassung übrigen Partner ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht . Klägerin hat Berufungsinstanz weitere Hilfsanträge Unterlassungsanträge gestellt Verbot zusätzlich gestützt hat Gewinn Grund Weise verteilt wird Anteil Ärzten persönlich erbrachten Leistungen entspricht . Berufungsgericht hat ersten Antrag stattgegeben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassung gerichtete Klage ersten Antrag begründet angesehen ausgeführt : Beklagte verstoße § Abs. Satz Fall Berufsordnung Beitrag Partnerschaft angehörenden Radiologen Ergebnis Berufungsverhandlung allein Knochendichtemessungen bestehe Veranlassung anderen Gesellschafter vorgenommen würden . Regelung § Abs. Satz Fall Berufsordnung sei sachgerechte vernünftige Erwägungen Gemeinwohls gerechtfertigt verfassungsrechtlich beanstanden . Gesundheitswesen seien Maßnahmen Patienten grundsätzlich allein medizinisch Sinnvollen auszurichten . Ausprägungen Grundsatzes fänden Bereich Kassenarztrechts § Abs. § § Berufsordnung . Kassenarztrecht begegne gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit ausgehenden Missbrauchsgefahr Regelung inhaltlich § Abs. Satz Berufsordnung übereinstimmenden § Abs. Satz Zulassungsverordnung Vertragsärzte Ärzte-ZV . Risiko Umgehung Verbots entgeltlichen Zuweisung Patienten sei besonders hoch Beitrag mindestens Gesellschafters Teil-Berufsausübungsgemeinschaften Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränke . § Abs. Satz Fall Berufsordnung sei nationale Regelung reglementierte Berufe Sinne Art . Buchst . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Art . Abs. Richtlinie unberührt bleibe . fragliche Bestimmung Berufsordnung rechtfertige Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. beantragte Unterlassungsgebot auch Charakteristische konkreten Verletzungsform Ausdruck komme . II . hiergegen gerichtete Revision Beklagten ist begründet führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Klägerin zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsanträge sind zwar hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. . Beurteilung Berufungsgerichts zuerkannte Unterlassungsanspruch sei § § 3 Nr. Verbindung § Abs. Satz Fall Berufsordnung begründet hält rechtlichen Nachprüfung jedoch stand ; Bestimmung Berufsordnung ist Art . Abs. GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar nichtig . 1 . rechtskräftiger Abweisung Klage Klägerin ursprünglich gestellten Unterlassungshauptantrag Rede stehenden Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. . Umstand Anträge sehr weitgehend Wortlaut § Abs. Satz Fall Berufsordnung angelehnt sind steht . ständiger Rechtsprechung darf Verbotsantrag Hinblick Abs. Nr. derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich Entscheidung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bleibt . Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge lediglich Wortlaut Gesetzes wiederholen grundsätzlich unbestimmt unzulässig anzusehen . kann dann gelten bereits gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig konkret gefasst ist Anwendungsbereich Rechtsnorm gefestigte Auslegung geklärt ist Kläger hinreichend deutlich macht Verbot Umfang Gesetzeswortlauts beansprucht Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiert . Bejahung Bestimmtheit setzt Fällen allerdings grundsätzlich Parteien Streit besteht beanstandete Verhalten fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt Urteil 2 . Februar . . Maßstäben sind Streitfall Rede stehenden Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt anzusehen . Parteien besteht vorliegend Streit Beklagte TeilBerufsausübungsgemeinschaft Sinne § Berufsordnung betreibt Gemeinschaft Radiologen Partner beteiligt sind Veranlassung übrigen Partner medizinisch-technische Leistungen erbringen . Parteien streiten tatsächlicher Hinsicht vielmehr allein Radiologen Beklagten angehörenden Ärzten beratend Seite stehen Meinungen " Fremdbefunden " " Fremdbildern " äußern . Auch Formulierung " … hinausgeht " Klageanträgen wird Unsicherheit Rechtsstreit hineingetragen Unbestimmtheit Anträge führt . Parteien weiterhin Streit besteht betreffenden Tätigkeiten Beklagten angehörenden Radiologen Abrechenbarkeit Betracht bleiben müssen geht Rechtsfragen gegebenenfalls Gericht äußern hätte . Bestimmtheit Klageanträge ist . 2 . Revision wendet jedoch Erfolg Beurteilung § Abs. Satz Fall Berufsordnung enthaltene Regelung sei sachgerechte vernünftige Erwägungen Gemeinwohls gerechtfertigt verfassungsrechtlich beanstanden . Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung ist Art . Abs. GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar . § Abs. Satz Berufsordnung dürfen Ärzte Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen . Zusammenschluss Ärzten gemeinsamen Berufsausübung kann § Abs. Satz Berufsordnung Erbringen einzelner Leistungen erfolgen lediglich Umgehung § Berufsordnung geregelten Verbots dient . Berufsordnung regelt unerlaubte Zuweisung . ist Ärzten gestattet Entgelt andere Vorteile Zuweisung Patienten versprechen gewähren lassen selbst versprechen gewähren . Bestimmungen haben Grundlage § Abs. Nr. Heilberufe-Kammergesetzes . können Berufsordnungen Vorschriften gemeinsame Ausübung Berufstätigkeit berufliche Verhalten anderen Berufsangehörigen Zusammenarbeit Berufsangehörigen Angehörigen anderer Berufe enthalten . dienen Zweck Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen merkantilen Erwägungen gewährleisten vgl. Ratzel Kommentar Musterberufsordnung deutschen Ärzte 5 . Aufl . . unterliegen auch Vorinstanzen angenommen haben ebenfalls Revision ausgeht rechtlichen Bedenken . gilt grundsätzlich auch Regelung § Abs. Satz Fall Berufsordnung Umgehung § Berufsordnung dann vorliegt Gewinn TeilBerufsausübungsgemeinschaft Grund Weise verteilt wird Anteil jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen entspricht . ungleichmäßige Gewinnverteilung wird regelmäßig Umgehung Verbots Gewährung unzulässigen Vorteilen § Berufsordnung hinweisen . Entsprechendes gilt ferner Bestimmung -9- Abs. Satz Berufsordnung Anordnung Leistung Bereichen Labormedizin Pathologie bildgebenden Verfahren Leistungsanteil Sinne § Abs. Satz Berufsordnung darstellt . Regelung verhindert Zuweisung Patienten Untersuchungsmaterial miteinander kooperierenden Ärzten Vorteile versprochen gewährt werden dürfen beruflichen Kooperationen vergütende Leistung behandelt werden kann . Art . Abs. GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar unwirksam ist Regelung Abs. Satz Fall Berufsordnung Umgehung § Berufsordnung gemäß § Berufsordnung zulässiger Zusammenschluss gemeinsamen Ausübung Arztberufs immer dann vorliegt Beitrag Arztes Erbringen medizinischtechnischer Leistungen Veranlassung übrigen Mitglieder TeilBerufsausübungsgemeinschaft beschränkt . Berufsordnung förmliches Landesgesetz handelt ist insoweit Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Art . Abs. GG einzuholen vgl. GG 6 . Aufl . Art . . . Vielmehr hat Senat Vereinbarkeit Rede stehenden Bestimmung Grundgesetz selbst entscheiden . § Abs. Satz Fall Berufsordnung kann Arzt Veranlassung anderer Ärzte medizinisch-technische Leistungen erbringt nur dann beauftragenden Ärzten betriebenen TeilBerufsausübungsgemeinschaft beteiligen Leistungsanteil Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt . Frage Gewinn Anteil jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen verteilt wird kommt Zusammenhang . Berufsordnung fingiert Umgehung § Folge Verbots Teil-Berufsausübungsgemeinschaft auch Fällen unerlaubte Zuweisung erkennbaren Umständen vorliegt . § Abs. Satz Fall Berufsordnung enthaltene Regelung stellt nur Eingriff Vertragsfreiheit betroffenen Ärzte vgl. Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2 . Aufl . S. . ; Krafczyk/Lietz verletzt auch Art . Abs. GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit . Bestimmung § Abs. Satz Fall Berufsordnung greift Art . Abs. GG geschützte Berufsausübungsfreiheit . schließt näher bezeichneten Voraussetzungen Beteiligung Ärzten medizinisch-technische Leistungen erbringen TeilBerufsausübungsgemeinschaften anderen Ärzten . Berufsausübung gehört Recht beruflich zusammenzuschließen BVerfGE ; ; . beklagte Partnerschaftsgesellschaft Radiologen anderen Ärzten zusammengeschlossen haben kann Art . Abs. GG Schutz Grundrechts ebenfalls berufen Art . Abs. GG Wesen juristische Personen Privatrechts gleichstehende Personengesellschaften Privatrechts anwendbar ist BVerfGE ; ; 1 13 ; 253 ; . vorliegenden Fall ist Beklagte auch selbst Beschränkung Ärzte zusammenschließen können Recht freie Berufsausübung beeinträchtigt . Eingriffe Berufsausübungsfreiheit sind nur dann Art . Abs. GG vereinbar vernünftigen Zwecken Gemeinwohls dienen Berufstätigen übermäßig unzumutbar treffen also Grundsatz Verhältnismäßigkeit genügen vgl. BVerfG 1 . Juni Zahnarzt Implantologie ; 14 Juli Zahnärztehaus ; 7 . März MedR Zentrum Zahnmedizin . § Abs. Satz Fall Berufsordnung enthaltene Regelung verstößt Grundsatz Verhältnismäßigkeit dort statuierte abstrakte Verbot zwar geeignet ist Zweck dienen Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen merkantilen Erwägungen gewährleisten insoweit aber erforderliches noch angemessenes Mittel darstellt Zweck erreichen . ist berücksichtigen bereits § Abs. Satz Satz Fall Satz Berufsordnung enthaltenen Regelungen bestimmt geeignet sind genannten Zweck dienen . sehen Verbot Umgehung § Berufsordnung Grundsatz Gewinnverteilung Anteil persönlich erbrachten Dienstleistungen entspricht . Zwar liegt Beweislast Bestimmungen unzulässige Zusammenarbeit vorliegt Streitfall Klägerin Unzulässigkeit geltend macht . Beweislast ist hier allerdings gemildert Beklagte insoweit sekundäre Darlegungslast trifft . Hintergrund ist ersichtlich bereits § Abs. Satz Satz Fall Satz Berufsordnung enthaltenen Regelungen effektiven Schutz Formen beruflichen Zusammenarbeit Ärzten gewährleisten Unabhängigkeit treffenden ärztlichen Entscheidungen merkantile Erwägungen beeinträchtigt wird . § Abs. Satz Fall statuierte Verbot ist auch Hinblick besondere Anfälligkeit medizinisch-technischen Überweisungsfächer " kick-back-Leistungen " gerechtfertigt ; Ärztekammern verfügen verhältnismäßigere Kontrollmechanismen können etwa Gesellschaftsverträge Prüfung vorlegen lassen vgl. § Abs. Satz Berufsordnung erforderlichenfalls berufsrechtlichen Mitteln gegensteuern vgl. Ratzel/Möller/Michels MedR . 3 . Revision angefochtene Urteil Berufungsgerichts hat gegebenen Begründung noch Berufungsgericht insoweit Sicht folgerichtig Feststellungen getroffen hat anderen Gründen Bestand ; ist aufzuheben § Abs. . Klägerin zweiten Rechtszug weiterhin gewandt hat Landgericht auch Verstöße § Abs. Satz Fall § Berufsordnung verneint hat ist Sache Endentscheidung reif neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Senat hat abgesehen Klage Unterlassungsanträgen bereits jetzt abzuweisen Anträge Unterlassungsanträgen wieder aufgegriffen werden Klägerin Verhältnis Anträge Anträgen klarstellen muss . . wiedereröffneten Berufungsinstanz wird Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte berücksichtigen haben : 1 . Berufungsgericht wird vorstehend dargestellten Maßstäben . prüfen haben weiteren hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge Verstoß § Abs. Satz Fall Berufsordnung aufgegriffen hat hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. sind . Bedenken weite Fassung Unterlassungsanträge könnten zurückzustellen sein Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungsform orientiert auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen ist Rechtsschutz Hinblick unzulässige geschäftliche Handlung gewährleisten vgl. Urteil 16 November . Telefonwerbung " Individualverträge " . 2 . Ansicht Berufungsgerichts war Vernehmung Zeugen Dr. Beklagten Berufungsverfahren Schriftsatz 11 . April aufgestellten Behauptung Tätigkeit Radiologen Beklagten bestehe überwiegend anderen Ärzten beratend Seite stehen Meinungen Fremdbefunden Fremdbildern äußern verzichtbar Behauptung Widerspruch Darstellung Schriftsatz Beklagten 29 . Februar stand Tätigkeit Radiologen sei Wesentlichen Osteodensitometrie beschränkt . Sollte wiedereröffneten Berufungsrechtszug Zusammenhang Verstoß § Abs. Satz Fall Berufsordnung ankommen wird Berufungsgericht Beklagten Hinsicht gehaltenen Beweis gestellten Vortrag unberücksichtigt lassen dürfen . angenommene Widersprüchlichkeit Vorbringens Beklagten änderte rechtfertigte insbesondere Nichterhebung angebotenen Beweises . Partei ist gehindert bringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere auch berichtigen . etwaige Widersprüchlichkeit Parteivortrag ist allein Rahmen Beweiswürdigung berücksichtigen Urteil 18 . April . . Zurückweisung Beweisantrags beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist Erheblichkeit beurteilt werden kann Bezeichnung Tatsache zwar Gewand bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet " Blaue " aufgestellt ist Beweisantrag rechtsmissbräuchlich darstellt Beweisantrag gestellt wird Gelegenheit beantragten Beweisaufnahme Tatsachen Erfahrung bringen genaueres Vorbringen Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen vgl. Urteil 28 . Februar TranspR . VersR 219 . jeweils . Streitfall liegt Fälle . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung