BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Nr. ; Importeur importierte Medizinprodukte deutschsprachige Umverpackung Gebrauchsanweisung Zwischenhändler Zwecke Weiterexports französischsprachige Länder abgibt handelt § § Nr. § § wettbewerbswidrig geeignete Maßnahmen sicherstellt Abnehmer Waren tatsächlich weiterexportiert Endverbraucher abgibt . . 17 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens : € Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Satz Nr. noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . Beschwerde hat folgende Rechtsfrage formuliert : Verstößt importierender Zwischenhändler Medizinprodukte Mitgliedstaat Europäischen Gemeinschaft bezogen hat Vorschriften Produkte ordnungsgemäß etikettiert sind Zwischenhändler ausschließlichen Weiterexport abgibt § § Gesetzes zinprodukte Medizinproduktegesetz ; Fassung Bekanntmachung 7.8.2002 BGBl . S. ; zuletzt geändert Art . Gesetzes Änderung medizinproduktrechtlicher anderer Vorschriften 14.6.2007 . S. Verbindung Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 27 . Oktober . Nr. S. Abgabe deutschsprachige Etikettierung Gebrauchsanweisung erfolgt ? Liegt insbesondere derartigen Fällen Inverkehrbringen ? Frage rechtfertigt Zulassung Revision § Abs. Satz Beantwortung hinreichend klar ist . § Abs. Satz dürfen Medizinprodukte abgesehen Einzelnen bestimmten hier einschlägigen Ausnahmen nur Verkehr gebracht werden CE-Kennzeichnung Maßgabe Absatzes Satz Absatzes Satz versehen sind . Abs. Satz dürfen CE-Kennzeichnung nur Produkte versehen werden " Grundlegenden Anforderungen " § entsprechen Berücksichtigung Zweckbestimmung anwendbar sind . Gelten Medizinprodukt zusätzlich andere Rechtsvorschriften Medizinproduktegesetzes Einhaltung CE-Kennzeichnung bestätigt wird so darf Hersteller Medizinprodukt nur dann CE-Kennzeichnung versehen auch Rechtsvorschriften erfüllt sind § Abs. Satz . § ergeben Grundlegenden Anforderungen Anforderungen Anhangs Richtlinie 98/79/EG . Nr. Abs. Anhangs Richtlinie 98/79/EG müssen Eigenanwendung Gebrauchsanweisung Etikettierung enthalten Amtssprache jeweiligen Mitgliedstaates übersetzt ist Endverbraucher Produkt Eigenanwendung erhält . § Nr. Satz ist Inverkehrbringen entgeltliche unentgeltliche Abgabe Medizinprodukten verstehen . genügt Übertragung tatsächlichen Sachherrschaft anderen Medizinprodukte-Recht Stand : Oktober M ; Meyer-Lüerßen § Rdn . 56 ; Rehmann Rehmann/Wagner Medizinproduktegesetz § Rdn . . Verkauf Zwischenhändler sind Voraussetzungen erfüllt . europäischen Recht ergibt . Richtlinie In-vitro-Diagnostika-Richtline Richtlinie 93/42/EWG Rates 14 . Juni Medizinprodukte . Nr. S. definieren Inverkehrbringen erste entgeltliche unentgeltliche Überlassung Produkts Hinblick Vertrieb und/oder Verwendung gemeinschaftlichen Markt Art . Abs. lit . Richtlinie Art . Abs. lit . Richtlinie 93/42/EWG . regeln also nur erstmalige Inverkehrbringen . Begriff erstmaligen Inverkehrbringens wurde § Nr. Satz umgesetzt vgl. Begründung Regierungsentwurfs 2 . MPG-ÄndG BT-Drucks . S. . Inverkehrbringen Sinne Richtlinien endet somit bereits dann Medizinprodukt Hersteller Händler überlassen worden ist . ist Hintergrund maßgeblichen Richtlinien unschädlich § Nr. Satz auch Inverkehrbringen weiteren Vertriebsstufen regelt vgl. VG . . genannten Richtlinien geben nur Regelungsziel überlassen nationalen Gesetzgeber auch Anforderungen weitere Inverkehrbringen normieren vgl. Schorn Medizinprodukte-Recht Stand : Februar M 1/12 M : Oktober . Berufungsgericht hat Vorschriften § ausgelegt Importeur importierte Produkt deutschsprachige Umverpackung Gebrauchsanweisung Zwischenhändler Zwecke Weiterexports Reimports französischsprachige Länder abgibt nur dann Wettbewerbsverstoß § § Nr. § § begeht geeignete Maßnahmen sicherstellt Abnehmer seinerseits Vorschriften einhält also Ware tatsächlich exportiert reimportiert Streitfall Abnehmer Beklagten Endverbraucher abgibt . Auslegung ist Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Importeur Vorschriften § bezweckten Schutzes Gesundheit Bevölkerung bloße Erklärung Abnehmers Ware weiter-)exportieren wollen verlassen darf . Erfordernis geeignete Maßnahmen insbesondere vertragliche Absprachen hin Vereinbarung Vertragsstrafe sicherzustellen angegebene Exportzweck auch eingehalten wird Schutz Gesundheit Bevölkerung geboten ist stehen auch Bestimmungen Art . Anwendung § Auslegung Berufungsgericht Art . Satz . Jedenfalls Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegten einschränkenden Auslegung stellt § § folgende Verbot importierte Ware unverändert auch Zwischenhändler abgeben dürfen Mittel willkürlichen Diskriminierung noch verschleierte Beschränkung Handels Mitgliedstaaten Art . Satz . Feststellung Einzelfall geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind verhindern angeblich Export bestimmte re bestimmungswidrig Inland Endverbraucher abgegeben wird obliegt Tatrichter . Auffassung Berufungsgerichts Beklagte habe vorliegenden Fall hinreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen begegnet Rechtsgründen Bedenken . Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei abgestellt Vortrag Beklagten vertraglichen Absprachen bestanden sicherstellten Ware abredewidrig angeboten wurde . Beklagte hat Verhältnis Abnehmer vielmehr jeweils bloße konkludente Erklärung Vertragspartners Bestellung bezogen Ware Export Inland bestimmt sei . Weiter hat Berufungsgericht Zusammenhang rechtsfehlerfrei berücksichtigt Beklagte Besteller original verpackte auch umetikettierte Ware geliefert hat auch Nachhinein Möglichkeiten Überprüfung bestanden Ware tatsächlich Ausland weiterexportiert worden ist . vertragliche Vereinbarung geeigneter Sicherungsmaßnahmen abredewidrige Abgabe Ware Abnehmer Inland war Beklagten selbst dann zumutbar bislang konkreten Anhaltspunkte bestanden abredewidrig verhalten werde . Auffassung Landgerichts kommt etwaigen Interesse Beklagten derartige Vereinbarungen Geschäftsbeziehungen Abnehmern belasten Vorrang Vorschriften bezweckten Schutz Gesundheit Bevölkerung . Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Art . Abs. ist geboten Auslegung Streitfall Rede stehenden Vorschriften Gemeinschaftsrechts vernünftigen Zweifel bestehen . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung