NAMEN Verkündet : 9 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsanwalts-Ranglisten . Abs. Veröffentlicht Verlag Publikation Ranglisten Region Fachbereich Rechtsanwälte Recherchen Verlags Reihenfolge subjektiven Einschätzung Reputation aufgeführt werden kann Absicht Verlags angenommen werden Wettbewerb Ranglisten angeführten Rechtsanwälte fördern . . 9 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . März wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte Geschäftsführer Beklagten sind ist Verlag juristische Informationen Sitz . gibt Handbuch Regionen Rechtsgebieten untergliedert Bereich Wirtschaftsrechts tätige Rechtsanwaltskanzleien Ranglisten eingruppiert . Handbuch ist redaktionellen Teil Anzeigenteil gegliedert . redaktionelle Teil enthält Benutzerhinweisen nationalen Überblick Analyse Marktes bundesweit international tätiger Kanzleien regionale Übersicht wichtiger Kanzleien verschiedenen Regionen Rechtsgebieten geordnete Kapitel desweit tätige Kanzleien Rechtsanwälte vorgestellt werden besonders jeweilige Sachgebiet konzentrieren . Handbücher jeweiligen Jahrgänge enthalten einführende Informationen . Ausgabe Handbuchs heißt auszugsweise folgt : " vorliegende Handbuch ist Mandanten Rechtsanwälte bestimmt soll beitragen zunehmend reicheren auch unübersichtlicheren Markt anwaltlicher Dienstleistungen Wirtschaftsunternehmen transparenter machen . Rahmen Recherchearbeit Umfang bisher noch unternommen worden ist hat hunderte Interviews Akteuren Markt Anwälten Mandanten juristischen Akademikern geführt Wahrnehmung Einschätzung Marktes bestimmter Kanzleien ermitteln . wurden Kanzleien unterschiedlichster Ausrichtung Größe berücksichtigt nur gemeinsam ist : haben Arbeit Namen gemacht . Größe Kanzlei allein ist also Auswahlkriterium . Einführungsteil Anfang Kapitels werden Markttrends ausgewählten Region bestimmten Rechtsbereichs analysiert Südwesten Landes Steuerrecht . Kanzleien Recherche besondere Reputation genießen zwar subjektive Einschätzung Markt jedoch bedeutend prägt vergleiche Erläuterungen Einführungskapitel werden jeweils Anschluss Rangfolge aufgelistet . Selbstverständlich praktizieren bundesweit bedeutend Kanzleien Handbuch einzelnen Rechtsbereiche Regionen aufgeführt werden . werden Aktivitäten Kanzleien ausgewählten Regionen Rechtsbereichen erläutert analysiert . Gegebenenfalls werden auch Beispiele Mandantenschaft gegeben . Rechtsbereichen Ruf einzelner Anwälte Bedeutung Markt ist haben auch Tabellen bedeutender Persönlichkeiten angefertigt . umfassen Anwälte Kollegen Klientel besonders häufig empfohlen werden . Teil wichtiger Hinweis Redaktion : Redaktion getroffene Auswahl Anwälte Kanzleien ist subjektive reflektiert lediglich Recherche Redaktion . Verlag impliziert Auswahl Geringerschätzung Handbuch genannter Anwälte Kanzleien . Darstellung ausgewählten Kanzleien stellt Werbung ist käuflich . Redaktion hat größte Sorgfalt genaue Wiedergabe Verfügung gestellten Informationen gelegt kann jedoch Verantwortung Qualität Empfehlungen fehlende Erwähnungen sonstige inhaltliche Fehler Irrtümer Erstellung Handbuchs übernehmen . " redaktionellen Teil sind Rahmen Darstellung Regionen Rechtsgebiete Tabellen angeführt ausgesuchte Rechtsanwaltskanzleien einzeln alphabetisch geordnet Rangfolge sogenannten " Kanzleiranking " aufgelistet sind . Anschluss Tabellen heißt jeweils : " hier getroffene Auswahl Kanzleien ist subjektive reflektiert lediglich zahlreichen Interviews basierende Recherche Redaktion . Verlag impliziert Geringschätzung Gebiet tätigen hier jedoch genannten Kanzleien . einzelnen Gruppen sind Kanzleien alphabetisch geordnet . " Handbücher Beklagten werden bezahlte Anzeigen Kanzleien finanziert Wesentlichen kostenlos verteilt . Kläger sind Rechtsanwälte Mitglieder überörtlichen Kanzlei . halten Rangeinstufungen Vielzahl Wirtschaftsrecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien Erwähnung findet wettbewerbswidrig . haben geltend gemacht objektive Merkmale Reputation Anwälte Einstufungen beruhten gebe . Qualitätsvergleich Rechtsanwälten sei unzulässig nachprüfbare Kriterien fehlten Rangordnung aufgenommenen Anwälte herabgesetzt würden . Ranglisten stellten unzulässige vergleichende Werbung objektiven nachprüfbaren Fakten fehle . Auch werde Verbraucher irregeführt objektive Informationen handele . Beschränkung Darstellungen Handbuch Kanzleien Schwerpunkt Großkanzleien gefährde Leistungswettbewerb . Kläger haben beantragt Beklagten verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Druckschriften Rechtsanwälte Wirtschaftskanzleien insbesondere Handbuch " Wirtschaftskanzleien anwälte Unternehmen " verbreiten Ausstellung Druckschriften mitzuwirken werben drucktechnisch und/oder farblich hervorgehobene Aufstellungen enthalten Rechtsanwälte Anwaltssozietäten geographische Regionen und/oder Rechtsbereiche Rangfolge aufgelistet werden Reputation einzelnen Anwälte Bezug genommen wird . Beklagten sind Klage entgegengetreten . haben vorgetragen Informationen beruhten nur Angaben Rechtsanwälte Handbuch Erwähnung fänden Vielzahl Interviews juristisch vorgebildeten Akademikern Mandanten ausländischen Kanzleien . bestehe Zusammenhang Erteilung Anzeigenaufträgen einerseits Erwähnung redaktionellen Teil Eingruppierung Ranglisten andererseits . Verbot Berichterstattung verstoße Art . Abs. Satz GG gewährleistete Pressefreiheit . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Kläger hat Berufungsgericht Beklagten antragsgemäß verurteilt OLG . Senat hat hiergegen gerichtete Revision Beschluss 21 . Februar angenommen . Verfassungsbeschwerde Beklagten hat Bundesverfassungsgericht Berufungsurteil Entscheidung Senats Beschluss 7 November aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Kläger . Beklagten beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch verneint . Begründung hat ausgeführt : Verstoß § . sei gegeben . Ranglisten vergleichende Werbung . S. § Abs. . . Vorschrift werde nur Werbung erfasst Mitbewerber angebotenen Waren Dienstleistungen erkennbar mache . Beklagten seien Mitbewerber Tabellen herausgehobenen Anwaltskanzleien . Unterlassungsanspruch folge auch § . . . begehrte generelle Verbot Ranglisten könnten Kläger verlangen . gehe konkrete Verletzungsform Veröffentlichung Handbüchern sei Entscheidung erforderlich klarstellende Zusätze ausreichten Irreführungen auszuschließen . seien Fallgestaltungen denkbar Ranglisten hinreichend klarstellenden Zusätzen zulässig seien . umfassenden Unterlassungsbegehren Minus enthaltene Verbot konkreten Verletzungsform sei gerechtfertigt . § . gestützte Einschränkung Meinungsfreiheit setze scheidung Bundesverfassungsgerichts konkreten Fall bezogene Feststellungen Gefährdung Leistungswettbewerbs sittenwidriges Verhalten . Feststellungen könnten Grundlage Sachund getroffen werden . Ranglisten enthaltenen wertenden Äußerungen unterfielen Schutz Meinungsfreiheit dürften nur besonderen Umständen beschränkt werden . ausreichend sei Einordnung Ranglisten Reputation Anwaltskanzleien mitbestimmend sei . wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit lasse Vorspiegelung Wirklichkeit stattfindenden redaktionellen Recherche herleiten . erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergebe Herstellung Handbuchs lediglich Informationen Dritter kritische Distanz Gewand redaktionellen Beitrags gekleidet würden . Irreführung angesprochenen Verkehrskreise ergebe fehlenden Offenlegung Bewertungsgrundlagen Einstufungen . Angesprochen werde Handbuch Fachpublikum . sei beigefügten Erläuterungen kritischen Einschätzung Ranglisten Lage . Publikum werde nahe gebracht Ranglisten subjektiven Einschätzung Vielzahl Mandanten Anwälten Akademikern Ausland wiederum subjektiven Übersetzung Einschätzungen Beklagte beruhten . sei Raum Annahme Verkehr nehme Ranglisten basierten objektiven Vergleichskriterien auch nur repräsentativen Erhebung relevanten Berufsgruppen . Behauptung Kläger begünstigten Kanzleien würden Kopien betreffenden Tabellen erläuternden Hinweise verschicken komme . sei dargetan Verhalten Kanzleien Beklagten veranlasst geduldet werde . -9- lasse auch feststellen Beklagten Veröffentlichung Ranglisten sittenwidriger Weise Aufgabe Inseraten hingewirkt hätten . reiche Interesse Beklagten Akquisition Anzeigenaufträgen . unwiderlegten Vorbringen Beklagten werde Rechtsanwaltskanzleien Möglichkeit Anzeigenschaltung zweiten Teil erst angeboten Berücksichtigung redaktionellen Teil entschieden sei . Unerheblich sei Rechtsanwälten Interviews Schaltung Anzeigen Erscheinen Handbuchs mitwirkten einschlägigen Werberecht Erstellung Tabellen verboten sei . folge Beklagten Pressefreiheit Anspruch nehmen könnten derartiges Verhalten untersagen sei . Platzierung Tabellen verbundene Wettbewerbsvorsprung herausgehobenen Kanzleien Großkanzleien sei so gravierend Beschränkung Grundrechts Meinungsfreiheit rechtfertigen könne . Verstoß § . sei gegeben . handele Ranglisten Angaben Sinne Vorschrift Feststellungen Bundesverfassungsgerichts Rede stehenden Einstufungen Werturteile handele . II . Revision hat Erfolg . Beurteilung Berufungsgerichts Klägern begehrte Unterlassungsanspruch zusteht hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat angenommen beanstandeten Rangfolgetabellen handele vergleichende Werbung . S. § Abs. . wendet Revision Ergebnis Erfolg . Vertrieb Bewerbung Beklagten herausgegebenen Handbücher beanstandeten Ranglisten stellt § i.V. § . unlautere vergleichende Werbung . Vergleichende Werbung ist § Abs. . Werbung unmittelbar mittelbar Mitbewerber Mitbewerber angebotene Waren Dienstleistungen erkennbar macht . Vorschrift ist Art . Nr. Richtlinie 84/450/EWG Rates 10 . September irreführende vergleichende Werbung . Nr. S. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 6 . Oktober . Nr. S. geänderten Fassung Folgenden : Richtlinie 84/450/EWG umgesetzt worden . Begriff vergleichenden Werbung § Abs. . ist richtlinienkonform auszulegen . Werbung ist Art . Nr. Richtlinie 84/450/EWG Äußerung Ausübung Handels Gewerbes Handwerks freien Berufs Ziel Absatz Waren Erbringung Dienstleistungen unbeweglicher Sachen Rechte Verpflichtungen fördern . Vergleichende Werbung . S. § Abs. . setzt objektiven Eignung Absatz Waren Dienstleistungen Person Nachteil begünstigen subjektiver Hinsicht zusätzlich Absicht eigenen fremden Wettbewerb Nachteil fördern Absicht völlig anderen Beweggründen zurücktritt vgl. Kaffeebohne ; Urt . 17.1.2002 Hormonersatztherapie . Absicht Beklagten Wettbewerb Ranglisten genannten Rechtsanwaltskanzleien Lasten Rechtsanwälte fördern Listen herausgehobener Stelle angeführt sind ist Revisionserwiderung zutreffend hinweist Streitfall auszugehen . objektive Eignung Verhaltens Beklagten Absatz Dienstleistungen Rechtsanwaltskanzleien fördern Ranglisten erwähnt werden begründet Beklagten zukommenden allgemeinen Presseprivilegs Art . Abs. GG Vermutung Wettbewerbsabsicht vgl. . Dubioses Geschäftsgebaren ; Urt . Mattscheibe . Vielmehr bedarf Fällen Vermutung Vorliegen Wettbewerbsförderungsabsicht besteht Feststellung konkreter Umstände Wahrnehmung publizistischen Aufgabe Absicht eigenen fremden Wettbewerb fördern größere nur notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat . 30.4.1997 Besten ; Urt . 30.4.1997 Besten . Absicht Beklagten Wettbewerb Beklagten Verlagsgeschäft fördern hat vorliegend allerdings Betracht bleiben . Kläger werden Förderung Verlagsgeschäfts Beklagten Rechtsstellung betroffen . 12.6.1997 Restaurantführer . kommt entscheidend Beklagten Absicht handelten Wettbewerb Ranglisten angeführten kanzleien Wahrnehmung publizistischen Aufgabe notwendigerweise verbundene Maß fördern . ist Berufungsgericht Bezugnahme erste Entscheidung ausgegangen . hat angenommen Beklagten vorgenommene Ranggruppeneinteilung stelle Anpreisung Rechtsanwaltskanzleien hohen Werbeeffekt Rahmen sachlichen Information Spezialisierung Qualifikation Anwaltskanzleien verlasse . handele wettbewerbsrechtlich Gewicht fallende Begleiterscheinung journalistischen Berichterstattung . Absicht fremden Wettbewerb fördern werde besonders deutlich Kombination redaktionellem Teil " Kanzleiprofile " " Partnerprofile " bezeichneten bezahlten Anzeigen zweiten Teil . Auch unmittelbarer Zusammenhang Anzeigenauftrag Rangeinstufung bestehe könne Betracht bleiben Handbücher überwiegend unentgeltlich vertrieben würden Beklagten ureigenstes wirtschaftliches Interesse hätten größere zahlungskräftige Anwaltskanzleien Rankinglisten aufzunehmen . Förderung Wettbewerbs Listen angeführten Kanzleien wirke wirtschaftlichen Erfolg Handbuchs notwendige Begleiterscheinung journalistischen Berichterstattung sei . Ausführungen Berufungsgerichts kann zugestimmt . Aufnahme zuvor redaktionellen Teil besprochener Rechtsanwaltskanzleien Ranglisten ist konkreten Art Darstellung Berücksichtigung erläuternden Hinweise übermäßig anpreisende Darstellung Beklagten Boden sachlicher Information verlassen . Zusammenfassung Inhalts jeweiligen Abschnitts Publikation graphische Hervorhebung sei vorangestellt Anschluss Text ist Presseerzeugnissen unübliche Darstellung . verbundenen Werbeeffekt relativieren Beklagten Rangliste folgenden ausdrücklichen Hinweis Subjektivität Einschätzung . Verstärkt wird noch Erläuterungen Einleitung Beklagten nur wertende Einschätzung Reihenfolge nochmals hervorheben . wird deutlich Aufnahme Einordnung Rechtsanwälte Kanzleien Ranglisten zweifach subjektiven Einschätzung beruhen . ersten Schritt geben Markt Handelnden eigene Einschätzung . zweiten Schritt erfolgt ebenfalls subjektive Umsetzung wertenden Einschätzungen Beklagte 1 . Berufungsgericht hat Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt angesprochenen Verkehrskreise Fachpublikum handelt kritischen Würdigung Ranglisten Beklagten gegebenen Erläuterungen Lage sind . kann Revision Erfolg entgegenhalten Grundlagen Einstufung Ranglisten seien nur sehr allgemein gehalten . fehlten nähere Angaben Anzahl geführten Gespräche ausgesprochenen Empfehlungen Empfehlungen nur Erklärungen befreundeter Rechtsanwälte beruhten . Dahingehende Informationen können angesprochenen Verkehrskreise aber Berufungsgericht zutreffend angenommen hat erläuternden Hinweisen Zustandekommen Ranglisten entnehmen . Absicht fremden Wettbewerb fördern folgt auch besonderen Interesse Beklagten zahlungskräftige Anwaltskanzleien Ranglisten aufzunehmen Bereitschaft erhöhen Anzeigen schalten . Anzeigenfinanzierte Medien sind regelmäßig angewiesen werbenden Verkehrskreise Schaltung Anzeigen veranlassen vgl. . weit verbreiteten allgemeinen Interesse Herausgabe Publikationen ist genommen entnehmen Erstellen Rangliste Handeln Förderung fremden Wettbewerbs vorliegt . Beklagten Aufnahme Ranglisten Weise Anzeigengeschäft verknüpfen hat Berufungsgericht festgestellt . Gegenteiliges wird auch Revision geltend gemacht . 2 . Erfolg wendet Revision auch Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit Ranglisten Handbüchern § . Begründung verneint hat Gefährdung Leistungswettbewerbs habe konkret festgestellt werden können . Unterlassungsanspruch § . scheidet schon notwendige Wettbewerbsförderungsabsicht fehlt . Vorliegen Absicht ist unerlässliches Erfordernis Unterlassungsanspruchs § . vgl. . 22.5.1986 Tat ; Kaffeebohne ; . AZUBI . Gründen scheidet auch Unterlassungsanspruch irreführender Werbung § . . 3 . Klägern steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch entsprechend § § . Haftung Beklagten Störer . unzulässige Selbstdarstellung einzelner Rechtsanwälte können Beklagten Verantwortung gezogen werden . Auch Wettbewerbsförderungsabsicht Verschulden Wettbewerbsverstoß Dritten beteiligt ist kann Störer terlassung verpflichtet sein zurechenbarer Weise Herbeiführung rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt . Dritten rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv Handeln unterstützen darf jedoch Störerhaftung Unzumutbares verlangt werden . Haftung Störer setzt Verletzung Prüfungspflichten . Beurteilung Prüfung zuzumuten war ist richtet jeweiligen Umständen Einzelfalls Funktion Aufgabenstellung Störer Anspruch Genommenen Eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat vornimmt berücksichtigen sind Internet-Versteigerung ; Schöner Wetten . Hinblick Beklagten zukommende Privileg Art . GG Erfüllung allgemeinen Informationsinteresses beizutragen sind obliegenden Prüfungspflichten strengen Anforderungen stellen . Störerhaftung kann Ergebnis weiterreichenden Haftung Beklagten führen Beurteilung Handelns Gesichtspunkt Wettbewerbsförderungsabsicht . Haftung Beklagten Grundsätzen Störerhaftung Wettbewerbsrecht besteht . Verletzung Verhaltenspflichten Beklagten scheidet Streitfall . Sachlichkeitsgebot § Abs. Zulässigkeit anwaltlicher Werbung befasst richtet ausschließlich Rechtsanwälte Dritte . Einhaltung Vorschriften obliegt Rechtsanwälten eigener Verantwortung . Beklagten konnten verlassen angesprochenen Rechtsanwälte eigenständig prüfen Mitwirkung Erstellung Ranglisten berufsrechtlichen Werbevorschriften vereinbar ist Mitarbeit Veröffentlichung Ranglisten verweigern Verstoß Sachlichkeitsgebot möglich ist . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung