Berichtigt Beschluss 11 . August Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 8 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abgabe Rezept § Nr. ; ArzneimittelG § Abs. ; Abs. § geregelte Verbot Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Verschreibung ist Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. . Vorschrift § Abs. erfordert eigene Therapieentscheidung behandelnden Arztes Grundlage vorherigen regelgerechten eigenen Diagnose Verschreibung vorausgeht . fehlt Apotheker Arzt Patienten kennt insbesondere zuvor untersucht hat Zustimmung Abgabe Medikaments bittet . Falls andere Art Weise erhebliche akute Gesundheitsgefährdung Patienten abzuwenden ist kann Abgabe verschreibungspflichtigen Medikaments Apotheker Einzelfall analoger Anwendung § StGB Betracht kommen Rezept vorgelegt wird noch Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Urteil 8 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Juni Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Ausnahme Anträge Auskunft Nachnamen Kunden Zahlung Betrags € Zinsen abgewiesen worden ist . Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägers wird Urteil 7 . Kammer Handelssachen 15 November Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert Urteilsformel insoweit folgt neu gefasst : 2 . Beklagte wird verurteilt Kläger Auskunft erteilen Umfang Handlungen gemäß Ziffer begangen wurden genauer Angabe Bezeichnung Menge aufgeschlüsselt Monaten . 4 . Beklagte wird verurteilt Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz hieraus 27 . August zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien betreiben jeweils Apotheke Kundin . verschreibungspflichtige kende Medikament bereits Jahren ärztlich verordnet wurde pflegte Rezepte Kläger einzulösen . Auch Samstag 26 . Februar erschien zunächst Apotheke Klägers Arzneimittel erwerben . war Medikament ausgegangen hatte versäumt Arzt neue Verordnung ausstellen lassen . Mitarbeiterin Klägers lehnte Abgabe Medikaments Verordnung verwies Kundin Kilometer entfernten ärztlichen Notdienst . Kundin suchte Beklagten erhielt dort Packung Mittels Tabletten ärztliche Verordnung . Kläger sieht Verhalten Beklagten Verstoß Verbot Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Rezept . hat Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung Zahlung Abmahnkosten Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten begehrt . Beklagte macht geltend Zeugin sei dringend regelmäßig eingenommene Medikament angewiesen gewesen Auskunft Beklagten befreundeten Ärztin habe unbedenklich Zeugin abgegeben werden können . Landgericht hat Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr verschreibungspflichtige Arzneimittel Verbraucher ärztliche Verschreibung abzugeben geschieht Fall Frau 26 . Februar Beklagten Arzneimittel Tri Normin Verpackungsgröße Stück Vorliegen ärztlichen Verordnung verkauft wurde . hat Landgericht Beklagte Auskunft verurteilt Verpflichtung Schadenersatz festgestellt . Abmahnkosten hat Kläger Abweisung insoweit weitergehenden Antrags Höhe € Zinsen zugesprochen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Zurückweisung Anschlussberufung Klägers Klage abgewiesen Urteil 13 . Juni juris . Senat zugelassenen Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung Urteils Landgerichts Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer Abmahnkosten Höhe € zuzüglich Zinsen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger stünden Beklagte Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Nr. Verbindung § bezogenen Folgeansprüche Abmahnkosten . Begründung hat ausgeführt : Beklagte habe zwar Bestimmung § verstoßen Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. sei . Abgabe Arzneimittels Rezept sei § Abs. Arzneimittelverschreibungsverordnung zulässig gewesen . Beklagte habe gewusst Kundin Verschreibung behandelnden Arztes verfügt habe . Beklagte zunächst erfolglos versucht habe behandelnden Arzt Privatnummer erreichen habe bekannte Ärztin Dr. angerufen Schilderung halts erklärt habe könne Medikament Patientin abgeben . seien Voraussetzungen § Abs. erfüllt . Aufschub duldende Gesundheitsgefährdung Kundin habe bestanden . habe Besuch Apotheke Beklagten Ausfallerscheinungen gelitten . Auch Beklagte sei ausgegangen Medikament noch fortwirke . Beklagten bewusst gewesen sei hätte Patientin ärztlichen Notdienst Kilometer entfernten aufsuchen können Rezept erhalten . Verstoßes Beklagten § sei Klage jedoch unbegründet Berücksichtigung besonderen Umstände Falls erforderlichen Spürbarkeit Beeinträchtigung Interessen Verbraucher Mitbewerber Sinne § Abs. fehle . Beklagte habe außergewöhnlichen Entscheidungskonflikt . habe gewusst Patientin gravierenden Krankheitsgeschichte Medikament angewiesen gewesen sei . Beklagte vergeblich versucht habe behandelnden Arzt erreichen habe Erklärung Ärztin Dr. könne Medikament entin abgeben juristischer Laiensicht Verschreibung Ärztin verstehen können . Mangels Spürbarkeit Wettbewerbsverstoßes seien auch weiteren Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben weitgehend Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Beklagten Ausnahme Antrags Klägers Auskunft Nachnamen Kunden Anschlussberufung Klägers Abänderung landgerichtlichen Urteils Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer Abmahnkosten Höhe € Zinsen . Berufungsgericht hat Unrecht Spürbarkeit Wettbewerbsverstoßes Beklagten verneint . Verurteilung Beklagten erweist auch anderen Gründen richtig . Abmahnkosten stehen Kläger höheren Landgericht angenommenen Wert . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen bejahte Verstoß Beklagten § sei Umstände Streitfalls spürbar Sinne § Abs. . § geregelte Verbot Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel Verschreibung ist Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. . wirkt unmittelbar Wettbewerb Apotheken . UWG/Schaffert 2 . Aufl . Nr. . ; 3 . Aufl . Nr. . ; komm . UWG/Metzger 2 . Aufl . Nr. . ; vgl. OLG dient Schutz Patienten gefährlichen vgl. Hofmann Arzneimittelgesetz § . f. ; Spickhoff Medizinrecht 2 . Aufl . . 1 ; Pabel . Anwendung § Nr. steht Streitfall Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt . Richtlinie 2005/29/EG bezweckt Art . allerdings vollständige Harmonisierung Vorschriften Mitgliedstaaten unlautere Geschäftspraktiken wirtschaftlichen Interessen Verbraucher beeinträchtigen . Art . Abs. Erwägungsgrund bleiben Rechtsvorschriften Union Mitgliedstaaten Bezug Sicherheitsaspekte Produkten jedoch unberührt . kommt Streitfall § Titel insbesondere Art . Richtlinie 2001/83/EG Schaffung Gemeinschaftskodexes Humanarzneimittel deutsche Recht umgesetzt wird vgl. Rehmann Arzneimittelgesetz 4 . Aufl . . . Anwendung § Nr. steht Richtlinie 2005/29/EG Einklang Marktverhaltensregelungen hier Schutz Gesundheit Sicherheit Verbrauchern dienen vgl. nur Urteil 9 . September . DANKESCHÖN ; Urteil 13 . Dezember . Voltaren . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Verstöße Marktverhaltensregelungen Schutz Gesundheit Verbraucher bezwecken geeignet Interessen Verbraucher Sinne § Abs. spürbar beeinträchtigen Urteil 26 . März . Festbetragsfestsetzung ; Urteil 4 November . . Beurteilung wird ersichtlich Literatur einhellig geteilt vgl. nur 32 . Aufl . . ; aaO . ; 3 . Aufl . . ; Lehmler Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . . sind Verstöße § geregelte Verschreibungspflicht stets spürbar . Ansicht Berufungsgerichts lässt Rechtsprechung Bundesgerichtshofs einzelfallbezogene Abwägungen Spürbarkeit verneint werden kann Zusammenhang Raum . Anders Revisionserwiderung meint kommt bisherige Senatsrechtsprechung Frage durchweg Fällen allgemeine Publikum gerichteten Werbung Fallgestaltungen ergangen ist Anspruch Genommene Arzneimittelhersteller aufgetreten war beanstandete geschäftliche Aktivität vornherein Vielzahl Fällen ausgerichtet hat . hohe Schutzgut menschlichen Gesundheit großen Gefahren Fehlmedikation verschreibungspflichtiger Medikamente verbunden sind erfordern vielmehr Verstöße Verschreibungspflicht grundsätzlich unlauter anzusehen . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Verstoß Beklagten § bejaht . § Abs. Nr. dürfen Arzneimittel Rechtsverordnung Absatz bestimmte Stoffe Zubereitungen Stoffen Gegenstände sind Stoffe Zubereitungen Stoffen zugesetzt sind nur Vorliegen ärztlichen zahnärztlichen tierärztlichen Verschreibung Verbraucher abgegeben werden . Grundlage § Abs. ist Verordnung Verschreibungspflicht -9- Arzneimitteln 21 . Dezember . S. ergangen . § dürfen Arzneimittel Voraussetzungen Vorschrift erfüllen nur Vorliegen ärztlichen zahnärztlichen tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden Arzneimittelverschreibungsverordnung bestimmt ist . Parteien ist unstreitig Arzneimittel Tri Normin Verschreibungspflicht unterfällt . Voraussetzungen Ausnahmetatbestands Arzneimittelverschreibungsverordnung sind Streitfall erfüllt . Betracht kommt allein § Abs. . Bestimmung greift vorliegend . § Abs. kann verschreibende Person Apotheker geeigneter Weise insbesondere fernmündlich Verschreibung Inhalt unterrichten Anwendung verschreibungspflichtigen Arzneimittels Aufschub erlaubt . Apotheker hat Identität verschreibenden Person Gewissheit verschaffen . verschreibende Person hat Apotheker Verschreibung schriftlicher elektronischer Form unverzüglich nachzureichen . Beweislast Ausnahmetatbestand trifft Beklagte vgl. allgemein Urteil 19 November . Quizalofop . Berufungsgericht Recht angenommen hat setzt Abs. eigene Therapieentscheidung behandelnden Arztes Grundlage vorherigen regelgerechten eigenen Diagnose Verschreibung vorausgeht . Bestimmung § Abs. sieht Verzicht ärztliche Verschreibung . Vielmehr gestattet lediglich Apotheker bereits erfolgte Verschreibung geeigneter Weise insbesondere fernmündlich unterrichtet werden kann vgl. Apothekenbetriebsordnung § . Stand September . ist Gesetz vorausgesetzten Regelfall Arzt Apotheker unterrichtet . Allerdings wird Recht ausreichend angesehen Apotheker behandelnden Arzt anruft festzustellen entsprechende Verschreibung vorliegt vgl. LG ; 4 . Aufl . . . fehlt erforderlichen Therapieentscheidung Arztes Apotheker Arzt Patienten kennt zuvor untersucht hat behandelnder Arzt Patienten ist Zustimmung Abgabe Medikaments bittet . Abs. lässt Apotheker Arzt erst Verschreibung unbekannten Patienten veranlasst . So liegt indes Streitfall . Beklagte hat befreundete Ärztin Dr. angerufen erfahren Ärztin unbekannte Zeitpunkt untersuchte Kundin Medikament erhalten dürfe . Auch Frau Dr. Medikament verschrieben haben sollte könnte Tatbestand Abs. erfüllen . Abgabe Medikaments Beklagte ist auch Aspekt rechtfertigenden Notstands analog § StGB gerechtfertigt . andere Art Weise erhebliche akute Gesundheitsgefährdung Patienten vgl. Weber aaO . abzuwenden ist kann Abgabe verschreibungspflichtigen Medikaments Apotheker engen Grenzen Einzelfall analog § StGB Betracht kommen Rezept vorgelegt wird noch Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind vgl. aaO . ; Pfeil/Pieck/Blume Apothekenbetriebsordnung § . Stand . festzustellen Sachverhalt vorliegt kann Apotheker Auskünfte anderer Ärzte einholen Patienten behandelnde Arzt erreicht werden kann . Streitfall kann Beklagte Rechtfertigungsgrund indes Erfolg berufen . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe dargelegt Anwendung verschreibungspflichtigen Arzneimittels Gesundheitszustands Patientin Aufschub mehr erlaubt hätte . Vielmehr habe ärztliche Kontrolle aufbauende Verschreibung ärztlichen Notdienst nur Kilometer entfernten abgewartet werden können . Geschäftstermin Ehemanns vorgeschaltete Ausflugsreise hätte nennenswerte Umwege Samstag erfolgen können . Beklagte habe zwar tend gemacht Bluthochdruck leidenden Patientin Einnahme schon Jahren verordneten noch Wochenende lebensbedrohlicher Zustand hätte eintreten können . werde aber zeitnahe unmittelbar bevorstehende gesundheitliche Gefährdung dargelegt . Patientin habe auch noch Ausfallerscheinungen gezeigt . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Ansicht Revisionserwiderung erlaubt Anwendung Arzneimittels schon dann Abwendung erheblichen akuten Gesundheitsgefährdung Aufschub Patienten verordnete regelmäßige Einnahme Medikaments möglich ist Medikament unverzüglich ausgehändigt wird . Frage Anwendung Arzneimittels Aufschub erlaubt hängt auch Fall Unterbrechung regelmäßigen Einnahme Unterbrechung Patienten ernsthafte Konsequenzen haben kann . ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht zeitnahe unmittelbar bevorstehende gesundheitliche Gefährdung Patientin Erwägung verneint hat Beklagte habe selbst Fortwirkung blutdrucksenkenden Mittels letzten Einnahme vorgetragen . Aufsuchen ärztlichen Notdienstes nahegelegenen S. verbundene kurzfristige Verzögerung nächsten nahme konnte Umständen Patientin Berufungsgericht Recht angenommen hat hingenommen werden . Anders Revisionserwiderung meint wird Apotheker Beurteilung zugemutet Medikamentenabgabe zuzuwarten Patient kurz lebensbedrohlichen Situation steht . Entscheidend ist vielmehr Beklagte dargelegt hat Patientin hätte erhebliche akute gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchten gehabt Notdienst aufgesucht hätte . 3 . Berufungsgericht hat Recht Verstoß § Abs. angesehen Beklagte Kundin näher festgestellten Umständen Medikament ausgehändigt hat . kommt mehr weiteren Vortrag Klägers Beklagte habe auch Fall Fr. § verstoßen 6 November Apotheke verschreibungspflichtiges Arzneimittel gültiges Rezept erwerben konnte . . Berufungsurteil ist aufzuheben . weitere Feststellungen erforderlich sind kann Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Unterlassungsantrag Klägers ist zulässig insbesondere hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. § § 3 Nr. Verbindung § Abs. begründet . 2 . Anträge Klägers Auskunft Schadensersatzfeststellung sind gemäß § § ebenfalls weitgehend begründet . Landgericht zutreffend ausgeführt hat fällt Beklagten jedenfalls Fahrlässigkeit Last . Maßgeblich ist Streitfall Sorgfaltsmaßstab Angehörigen Fachkreise Apotheker Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ausgegangen ist juristischen Laien . konnte Beklagte Apothekerin einschlägigen Vorschriften Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel vertraut musste erkennen Patientin ärztlichen Notdienst Fahrt zuzumuten war . hat behandelnde Arzt erreichbar war pflichtwidrig Abgabe Medikaments telefonische Auskunft bekannten Ärztin Dr. verlassen Patientin untersucht noch überhaupt kannte . Beschränkung Unterlassungsantrags konkrete Verletzungsform steht Kläger Auskunftsanspruch kerngleiche Handlungen . Allerdings ist Auskunftsantrag nur Teil begründet . Angabe Nachnamen Kunden Beklagten Arzneimittel Verschreibung abgegeben worden sind kann Kläger verlangen . Weitergabe Daten ist Beklagten § Abs. Nr. StGB Hinblick berechtigte Interesse betroffenen Patienten Wahrung Vertraulichkeit persönlichen Daten untersagt . Namen Kunden sind Durchsetzung Kläger Betracht kommenden erforderlich . 3 . Anschlussberufung Klägers ist überwiegend begründet . Landgericht hat Kläger Grundlage Streitwerts € Abmahnkosten Auslagenpauschale Höhe € Zinsen zugesprochen . Streitwertbeschwerde Klägers hat Berufungsgericht Streitwert Berufungsurteil € festgesetzt . Kläger zustehenden Abmahnkosten berechnen Grundlage 1,3-fachen Geschäftsgebühr Anlage § Abs. € Auslagenpauschale € so insgesamt € betragen . Landgericht Kläger nur € zugesprochen hat ist Beklagte Anschlussberufung Zahlung weiterer € verurteilen . Übrigen ist Anschlussberufung unbegründet . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Nr. Abs. . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 15.11.2012 OLG Entscheidung BESCHLUSS 11 . August Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. beschlossen : Urteil 8 . Januar wird offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. folgt berichtigt : . drittletzte Zeile muss heißen " Abweisung Klage " " Verurteilung Beklagten " . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 15.11.2012 OLG Entscheidung