BESCHLUSS 25 . Februar Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Gegenstandswert Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Beschluss 10 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 24 . März wird Euro festgesetzt . Gründe : Kläger ist Dachverband Verbraucherzentralen Bundesländer . Beklagte betrieb Internetadresse " . nen Telemediendienst Hörbücher e. " bot . Kläger wendet Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten enthaltene Klauseln Bestimmung Regelungen Beklagten Datenschutz Sicherheit . hat Beklagte Unterlassung Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Klausel stattgegeben Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Streitwert Berufungsverfahrens Euro festgesetzt . Berufung Klägers hat Beschluss § Abs. zurückgewiesen . wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde Zulassung Revision abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgen möchte . Beklagte beantragt Gegenstandswert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen . II . Wert beabsichtigten Revision geltend machenden beträgt Euro übersteigt Zulässigkeit Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § Nr. . 1 . Wert Revision geltend machenden Beschwer bemisst Interesse Rechtsmittelklägers Abänderung Urteils . . ; vgl. Beschluss 10 . Dezember XI . ; Beschluss 10 . Mai . juris ; Beschluss 5 . März . juris . Kläger will Revision wenden Klage Bezug Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen worden ist . Wert richtet Interesse Klägers entsprechenden Verurteilung entspricht Streitwert . 2 . Ist Streitwert Landgericht Berufungsgericht Angaben Klägers festgesetzt worden hat Kläger Festsetzung beanstandet kann Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich mehr Einwänden Wertfestsetzung gehört werden vgl. Beschluss 21 . Dezember . 1 ; Beschluss 8 . März . juris ; Beschluss 10 . Mai . . Insbesondere ist Kläger verwehrt Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemachten Angaben korrigieren Wertgrenze § Nr. überschreiten Beschluss 26 November . 5 ; Beschluss 16 . Mai . juris ; . . gilt dann Partei Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich Festsetzung niedrigeren Wertes angeregt hat vgl. Beschluss 5 . März . juris . 3 . Grundsätzen ist Kläger verwehrt vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufen Wert Beschwer liege Wertgrenze § Nr. . Kläger selbst hat Klageschrift Interesse Verbraucher begehrten Unterlassung lediglich Euro angegriffener Klausel bemessen . Landgericht Streitwert abweichend Angaben Klägers angegriffene Klausel Euro festgesetzt hatte hat Kläger Erhöhung Streitwertbeschwerde gewandt geltend gemacht komme allenfalls maßvolle Erhöhung Streitwerts Euro Klausel Betracht . Berufungsgericht hat Streitwert Streitwertbeschwerde Klägers sodann Klauseln insgesamt Euro festgesetzt . Beschluss gemäß Abs. Berufung Klägers Urteil Landgerichts zurückgewiesen hat hat Berufungsgericht Streitwert Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln jeweils Euro bemessen Streitwert insgesamt " bis zu Euro " festgesetzt . bereits Kläger Tatsacheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann Kläger Rahmen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mehr korrigieren Wertgrenze § Nr. überschreiten . gilt umso mehr nunmehr besondere wirtschaftliche Bedeutung Klauseln geltend macht Verfahren Landgericht Berufungsgericht durchgehend Auffassung vertreten hat wirtschaftlichen Bedeutung Verbote bestimmte Klauseln verwenden komme Bemessung Beschwer Bedeutung ; maßgebend sei allein Interesse Allgemeinheit Unterbleiben Gebrauchs strittigen Klauseln . Ansicht entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Beschluss 28 . September . f. juris . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung