NAMEN Verkündet : 22 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Frage Voraussetzungen markenrechtliche Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens gegeben ist . . 22 November I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte Firma handelt stellt Spielwaren Aufsitzfahrzeuge Schiebefahrzeuge vertreibt . ist Inhaber Marke " " 20 . März durchgesetztes Zeichen " Plastikspielwaren " eingetragen wurde . Klägerin beschäftigt Vertrieb Funk ferngesteuerten Spielfahrzeugen Autos Flugzeuge Schiffe . Jahre vertrieb Handelsunternehmen funkgesteuertes Spielfahrzeug Bezeichnung " bluster " . Transporteur Klägerin war Firma . Beklagte nahm auch Verletzung Marke Unterlassung Anspruch . Handelsunternehmen erwirkte einstweilige Verfügung Landgerichts . Transporteur scheiterte entsprechenden Antrag Landgericht Oberlandesgericht . vorliegenden Klage hat Klägerin zunächst Feststellung begehrt Beklagte berechtigt sei Abnehmern Unterlassung Benutzung Bezeichnung " big bluster " verlangen Beklagte verpflichtet sei Schaden ersetzen entsprechenden Abnehmerverwarnungen entstanden sei . hat Schaden beziffert beantragt Beklagten verurteilen 1 . Löschung deutschen Marke " Erklärung Deutschen Patentamt einzuwilligen ; 2 . 305.425,37 DM nebst % Zinsen Rechtshängigkeit zahlen . Beklagte ist entgegengetreten . hat geltend gemacht Bezeichnung " " komme gesteigerte Kennzeichnungskraft . Widerklagend hat beantragt Klägerin Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Bezeichnungen " Bluster " und/oder " Buffalo " jeweils gleichgültig Schreibweise benutzen . hat weiteren Ansprüche Auskunftserteilung bezüglich entsprechenden Handlungen Feststellung Schadensersatzverpflichtung Klägerin geltend gemacht . Rechtsstreits sind 10 . Juni Beklagten weitere Marken " Laster " " Büffel " eingetragen worden . hat Klägerin Widerklageantrag Unterlassung insgesamt Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Zeit 10 Juli anerkannt . übrigen ist Klägerin Widerklage entgegengetreten . Landgericht hat Anerkenntnis-Teilurteil Klage geltendgemachten Schadensersatzanspruch Grunde gerechtfertigt erklärt Löschungsklage abgewiesen . Widerklage hat Umfang erklärten Anerkenntnisses bezüglich Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht 10 Juli entsprochen Widerklage übrigen abgewiesen . Berufung ist erfolglos geblieben . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Begehren verbliebene Klage abzuweisen weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Schadensersatzklage Grunde gerechtfertigt Widerklage Auskunftserteilung Schadensersatz anerkannten Teil unbegründet erachtet . hat ausgeführt : Widerklagemarke " " könne ebensowenig Erfolg Zeichen " big bluster " vorgegangen werden entsprechenden Unternehmensbezeichnung . Frage Verwechslungsgefahr sei Umständen Einzelfalls umfassend beurteilen . sei normaler Kennzeichnungskraft Marke " " auch entsprechenden Unternehmensbezeichnung auszugehen ; hinausgehende gesteigerte Kennzeichnungskraft habe Beklagte schlüssig vorgetragen . Bezüglich Markenähnlichkeit komme Gesamteindruck gegenüberstehenden Marken . Marke noch auch Unternehmenskürzel " " könne Gesamteindruck angegriffenen Bezeichnung " bluster " prägen beschreibenden Begriffsinhalts Sinne groß dick stark wichtig " Hause Unterscheidungskraft zukomme Freihaltungsbedürfnis bestehe . Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens komme Betracht " beschreibenden Charakters erforderliche Originalität fehle Stammbestandteil Zeichenserie dienen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat teilweise unterstellten Tatsachengrundlage allerdings Ergebnis zutreffend unmittelbare Verwechslungsgefahr Widerklagemarke Unternehmenskürzel Beklagten einerseits Widerklage angegriffenen Bezeichnungen andererseits Abs. Nr. § Abs. verneint . ist Prüfung Markenverletzung rechtsfehlerfrei ausgegangen Beurteilung Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Nr. Berücksichtigung Umstände Einzelfalls vorzunehmen ist . besteht Wechselwirkung tracht ziehenden Faktoren insbesondere Ähnlichkeit Marken Ähnlichkeit gekennzeichneten Waren Kennzeichnungskraft älteren Marke so geringerer Grad Ähnlichkeit Waren höheren Grad Ähnlichkeit Marken gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann umgekehrt . . ; zuletzt . ; . 13.1.2000 ; . Wintergarten jeweils m.w . . Allerdings sind Ausführungen Berufungsgerichts Kennzeichnungskraft Widerklagemarke klar . hat einerseits unterstellt Benutzung normale Kennzeichnungskraft erlangt habe anderer Stelle Begründung Standpunkt eingenommen hat Verkehrsdurchsetzung normaler Kennzeichnungskraft geführt habe sei dargetan . Revisionsinstanz ist Diskrepanz Beklagten normalen Kennzeichnungskraft Widerklagemarke auszugehen . Berufungsgericht hat einzelnen Feststellungen treffen Warenidentität unterstellt . ist auch Revisionsverfahren auszugehen . Rahmen Prüfung Markenähnlichkeit ist Berufungsgericht tatrichterlicher Beurteilung ausgegangen Gesamteindruck angegriffenen Bezeichnungen werde jeweiligen Bestandteil -9- " Big Gesamtheit jeweiligen Bezeichnung also " Bluster " " Buffalo " geprägt . ist Rechtsgründen beanstanden . Erfolg wendet Revision Ausgangspunkt Berufungsgerichts Auffassung Prägung Gesamteindrucks komme jüngeren Zeichen ältere Kennzeichnung identisch enthalten sei fragliche Bestandteil jüngeren Zeichen derart untergegangen sei Verkehr Erinnerung ältere Kennzeichnung mehr wachrufe . steht Gegensatz ständigen Rechtsprechung Senats . Nitrangin ; ; . RAUSCH/ELFI je . Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist . Revision berücksichtigt Auffassung ausreichend Frage Ähnlichkeit zweier Marken bloße Übereinstimmung Bestandteils verursachte Assoziation älteren Marke ankommt Verwechslungsgefahr älteren jüngeren Marke gegeben sein muß . besagt gesetzliche Formulierung gedanklichen Inverbindungbringens Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs eigenen Rechtsverletzungstatbestand kennzeichnet Umfang Begriffs Verwechslungsgefahr näher bestimmen soll . Sabèl/Puma . Berufungsgericht hat Beurteilung Gesamteindrucks angegriffenen Bezeichnungen wesentlichen gestützt standteil " " Bedeutung groß " " dick " " stark " wichtig " habe allgemeinen Verkehr Sinne kennzeichnend verstanden werde . Bestandteil präge Bezeichnungen ausschließlich noch überwiegend . beanstandet Revision Erfolg Rüge Prägung Gesamteindrucks genüge übereinstimmende Bestandteil gewisse eigenständige Stellung Mehrwortzeichen behalten habe derart untergegangen sei Gesamtzeichen aufgehört habe Verkehr Erinnerung ältere Zeichen wachzurufen . Auch Auffassung vernachlässigt Revision Erfordernis Gesamteindruck Zeichen hervorgerufenen Markenähnlichkeit . Rechtsprechung Senats reicht allein nur wesentliches Mitbestimmen Gesamteindrucks Regel noch Annahme anderen Markenbestandteile könnten Verkehr Weise zurücktreten Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten . . Viel kann gewisse eigenständige Stellung fraglichen Bestandteils ausreichen Gesamteindruck jüngeren Zeichens vorangehend angeführten Rechtsprechung geforderten Weise bestimmen . Verneinung unmittelbaren Verwechslungsgefahr engeren Sinne erscheint erfahrungswidrig auch Unterstellung Berufungsgericht identische Waren geht auch Revisionsinstanz normale Kennzeichnungskraft Widerklagemarke unterstellen ist . Markenähnlichkeit " ner Gesamtheit zugrunde legenden Bezeichnung " Bluster " ist gering Gefahr Verkehr Marke fälschlich hält bejahen können . Auch Berufungsgericht Ansprüche Beklagten gemäß Abs. Unternehmenskürzel " verneint hat kann gegebenen Teil unterstellenden Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft erachtet werden . Zusammenhang kommt ebenfalls Branchennähe Parteien Ähnlichkeit Kennzeichen Kennzeichnungskraft Unternehmensbezeichnung Beklagten bestehende Wechselwirkung . . ; vgl. . 15.2.2001 m.w . . Berufungsgericht unterstellter Branchenidentität unterstellter normaler Kennzeichnungskraft " geringe Ähnlichkeit Kennzeichen Bezeichnung " Bluster " Annahme Verwechslungsgefahr hat ausreichen lassen läßt erkennen . 2 . Berufungsgericht hat auch Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens verneint mangelnden Kennzeichnungskraft " " ergebe Zeichen geeignet sei Stammbestandteil Markenserie dienen . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Auch Zusammenhang ist Beklagten Revisionsverfahren Warenidentität normalen Kennzeichnungskraft Widerklagemarke auszugehen . Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens hat Begriff gedanklichen Inverbindungbringens jüngeren älteren Marke Eingang Markenrechtsrichtlinie Markengesetz gefunden Sabèl/Puma ; Innovadiclophlont ; . Cefallone . Art Verwechslungsgefahr erst prüfen ist gegenüberstehenden Zeichen Streitfall Gesamteindruck unmittelbar miteinander verwechselbar sind Innovadiclophlont greift dann Zeichen Bestandteil übereinstimmen Verkehr Stamm Zeichen Unternehmens sieht nachfolgenden Bezeichnungen wesensgleichen Stamm aufweisen gleichen Zeicheninhaber zuordnet Innovadiclophlont ; Cefallone ; . . Rechtsprechung Serienzeichen beruht Verkehr bekannten Übung Unternehmen Stammzeichens Waren bedienen erkennbar bleibende Stammzeichen einzelne Warenarten Kennzeichnung abzuwandeln . Anlaß Schlußfolgerung kann Verkehr insbesondere dann bestehen Unternehmen hier Beklagte Berufungsgericht bisher ungeprüften Behauptung Bestandteil " " Wortstamm Zeichen bereits Verkehr aufgetreten ist insbesondere Stammbestandteil auch Firmenschlagwort benutzt . Ist Verkehr Beklagte Hinweis Tatsachen hohen Umsätze Zeichen Bestandteil " " dargelegt hat bestimmten Wortstamm gewöhnt so liegt erfahrungsgemäß fern Wortstamm gebildeten neuen Zeichen hier angegriffene Bezeichnung " Bluster " eigenständiges Zeichen sehen ; vielmehr wird Verkehr Unterschiede gegenüberstehenden Zeichen erkennt vermuten handele neuen Zeichen Serie . Geltendmachung Verwechslungsgefahr Aspekt steht Beklagte Marken Anspruch genommenen Zeichenserie Marke " entsprechenden Firmenschlagwort selbst vorgeht . Voraussetzung Annahme Markenrechtsverletzung Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens ist Kennzeichenrecht Stammbestandteil sei Zeichen Serie besteht sei Stammbestandteil kennzeichenrechtlichen Schutz genießt Markeninhaber weiteren Zeichenserie Bestandteil gebildet hat also Fallgestaltung Streitfall Streitfall geht geltend macht fragliche Bestandteil werde Verkehr geeignet Bildung Zeichenserie angesehen vgl. Cefallone ; . . Berufungsgericht hat Streitfall Zeichen " beschreibenden Inhalts Angabe Eigenschaft groß " " dick " " stark " " wichtig " auch Spielwaren beziehen könne Eignung aberkannt Stammbestandteil sein . Auffassung kann beigetreten werden . kann offenbleiben Meinung Berufungsgerichts zutrifft Marke " entsprechenden Firmenschlagwort fehle Unterscheidungskraft Wort Bedeutung groß " " dick " " stark " " wichtig " auch deutschen Verkehr geläufig sei vgl. Eigenschaftswort Marke : . . Beurteilung hat Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen Beklagte Bezugnahme vorgelegte Unterlagen ausführlich vorgetragen hat benutze Bestandteil " bereits Stammbestandteil existierende Zeichenserie jeweils Wortbestandteil " Bestandteilen kombiniert sei . Ist auszugehen kommt Auffassung Berufungsgerichts mehr fragliche Bestandteil " theoretisch Stammbestandteil eignet allein Beklagte Verkehr tatsächlich " Stammbestandteil Serie gewöhnt hat . Berufungsgericht herangezogene Entscheidung Bundesgerichtshofes " befaßt dortigen Sachverhalt bereits existierende Zeichenserie Rede stand allein Streitfall unerheblichen Frage abstrakten Eignung Bestandteils einheitlichen Wortes standteil Zeichenserie stellt allein Fall Anforderungen Sinne gewissen Originalität Bestandteils . 3 . wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Berufungsgericht erneut Verneinung unmittelbaren Verwechslungsgefahr engeren Sinne gelangt Gesichtspunkt Verwechslungsgefahr Aspekt Serienzeichens nachzugehen entsprechende Vorbringen Beklagten Vortrags Bekanntheit Zeichens " " berücksichtigen haben Übergehen Revision rügt . . war angefochtene Urteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Büscher Bornkamm