NAMEN Verkündet : 19 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Honorarkürzung § Abs. Satz Unterlassungsklage fehlt Rechtsschutzbedürfnis Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll hindern Rahmen außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare Einzelfall bezogene Prüfung Begründung allein Hinweis pauschale Vergütungssätze kürzen Höhe Unfallschadens gestaffelt sind . Urteil 19 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 17 . Mai wird Kosten Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klage Antrag unzulässig unbegründet abgewiesen wird . Tatbestand : Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer . Regulierung Unfallschäden Haftpflichtversicherung erstattet geltend gemachten Sachverständigenkosten pauschalen Vergütungssätzen Höhe Unfallschadens gestaffelt sind . Vergütungssätze entsprechen Ergebnis Gesprächen Bundesverband freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen Kraftfahrzeugwesen . Übersteigen Geschädigten Abwicklung Unfallschäden geltend gemachten Sachverständigenkosten pauschalen Vergütungssätze kürzt Beklagte weitere Prüfung Einzelfall Sachverständigenkosten jeweiligen pauschalen Vergütungssatz erläutert Geschädigten folgendem Formularschreiben : Sehr geehrte Damen Herren Rechnung Gutachten haben … Euro ausgeglichen . erachten Sachverständigenhonorar Höhe üblich angemessen . stellt Auffassung erforderlichen " Aufwand Schadensbeseitigung § . sind Empfehlungen Bundesverbandes freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen Kraftfahrzeugwesen gefolgt haben Gesprächsergebnis zugrunde gelegt . Zahlung ausreichend angesehen wird legen bitte Sachverständigenleistung übliche Vergütung . nehmen insofern Bezug Entscheidung . Klägerin Zentrale Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält Vorgehensweise Beklagten wettbewerbsrechtlich unlauter . Honorarkürzungen Einzelfallprüfung setze Beklagte Tätigkeiten geschäftlichen Verhältnisse Sachverständigen herab Rechnungen gekürzt würden . Geschädigten würden unangemessen unsachlich beeinflusst getäuscht . Beklagten verwandte Formularschreiben entstehe Adressaten Eindruck Sachverständige halte verbindliche Standards . Geschädigten Sachverständige beauftragten Beklagten verwendete Kostentabelle hielten müssten Schwierigkeiten Schadensabwicklung rechnen Gebührenanspruch Sachverständigen ausgesetzt seien Versicherung voller Höhe realisieren könnten . führe letztlich nur Sachverständige beauftragt würden Gebührensätze Beklagten hielten . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Wettbewerb handelnd Kürzungen Sachverständigen Rahmen Regulierung Kfz-Haftpflichtschäden selbst Dritte vorzunehmen und/oder vornehmen lassen Geschädigten bestehende zivilrechtliche Ersatzpflicht vollständigen Sachverständigen angesetzten Honorars zuvor Einzelfall überprüfen überprüfen lassen Kürzungen Umstände jeweiligen Einzelfalls begründen begründen lassen insbesondere Kürzung Sachverständigenhonorars allein begründen begründen lassen angesetzte Entgelt Betrag Gesprächsergebnis übersteige und/oder insbesondere grundsätzlich nur Betrag Gesprächsergebnis üblich und/oder angemessen sei und/ Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand entspreche ; II . Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 14 . April zahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin zusätzlich hilfsweise Klageantrag beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Wettbewerb handelnd Kürzungen Honoraren Sachverständigen Rahmen Regulierung Kfz-Haftpflichtschäden selbst Dritte vorzunehmen und/oder vornehmen lassen jeweilige Kürzung allein wörtlich inhaltsgleich oben wiedergegebenen Formularschreiben begründet wird . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin zuletzt gestellten Klageanträge . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unzulässig abgewiesen ausgeführt : Klage Unterlassung Äußerungen Rechtsverfolgung gerichtlichen behördlichen Verfahren dienten fehle regelmäßig Rechtsschutzbedürfnis . Ablauf rechtsstaatlich geregelten könne grundsätzlich Einfluss genommen werden Verfahren Beteiligter Beseitigungsansprüche Äußerungsfreiheit eingeengt werde . Grundsätze seien auch Beurteilung beanstandeten Abrechnungspraxis Beklagten heranzuziehen . Zusammenhang sei vorgerichtlicher gerichtlicher Verteidigung Beklagten differenzieren . Fall ausnahmsweise gelten müsse liege . Abrechnungspraxis Beklagten sei Hand liegend falsch stelle unzulässige Schmähung Sachverständigen höhere Beklagten anerkannten Vergütungssätze abrechneten . II . Revision ist unbegründet . Unterlassungsanträge Hilfsantrag sind unzulässig . Zahlungsantrag ist unbegründet . 1 . Erfolg wendet Revision Berufungsgericht Zulässigkeit Unterlassungshauptantrags verneint hat . erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag beanstandet Klägerin Beklagten vorgenommene Kürzungen Sachverständigenhonorars Regulierung Kraftfahrzeughaftpflichtschäden Fällen Beklagte jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Prüfung vorgenommen entsprechende Begründung abgegeben hat . richtet Unterlassungsantrag Honorarkürzungen Beklagte begründet beanspruchte Sachverständigenhonorar Ergebnis Gesprächs übersteigt . Ziel Unterlassungsantrags ist Änderung Regulierungspraxis Beklagten . erfasst Antrag nur Klägerin beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten Beklagten auch Rechtsverteidigung . Falle Verurteilung wäre Beklagte gehindert Angemessenheit Sachverständigenhonorars allein Überschreitung Gebührensätze Gesprächsergebnisses begründen . Verbotsantrag beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten Beklagten Rechtsverteidigung eingewirkt werden soll ist unzulässig . Klage Unterlassung Beseitigung Äußerungen Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung gerichtlichen behördlichen Verfahren dienen fehlt Rechtsschutzbedürfnis . liegt Erwägung zugrunde Ablauf rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen werden Ergebnis vorgegriffen werden soll Verfahren Beteiligter Beseitigungsansprüche Äußerungsfreiheit eingeengt wird . Vorbringen wahr erheblich ist soll allein eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden vgl. Urteil 22 . Januar Bilanzanalyse 7 ; Urteil 10 . Dezember . Fischdosendeckel . gilt grundsätzlich auch Äußerungen rechtsstaatlich geregelten Verfahren Rechte Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden Äußerungen engen Bezug Verfahren stehen vgl. Urteil 14 November halbseiden . Kann Dritte betreffenden Verfahren Äußerungen wehren ist Abwägung widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig prüfen Dritte Äußerung hinnehmen muss Urteil 11 . Dezember . ; Fischdosendeckel . ist berücksichtigen ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren Interesse Beteiligten auch öffentlichen Interesse mehr unbedingt notwendig behindert werden darf . Verfahrensbeteiligten müssen zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen vortragen können Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung erforderlich halten . müssen Verfahrensgegenstand rechtfertigt auch Tatsachenbehauptungen -bewertungen Bezug Verfahren beteiligte Dritte Inhalt Vorbringens gemacht werden können . ist dann allein Aufgabe Entscheidung betreffenden Verfahren befassten Organs Erheblichkeit Richtigkeit jeweiligen Vorbringens Entscheidung beurteilen . Nur so ist rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet . geht unabdingbar notwendig außen beeinflusst wird Dritte gerichtliche Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote Ausgangsverfahrens vorgeben vorgetragen Gegenstand betreffenden Entscheidung gemacht werden darf vgl. . ; . Fischdosendeckel . Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter Schutz Vorbringen Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist generell ausgeschlossen . Ist etwa Bezug Dritten betreffenden Äußerungen Ausgangsverfahren erkennbar sind Hand liegend falsch stellen unzulässige Schmähung Auseinandersetzung Sache Diffamierung Dritten Vordergrund steht kann gesonderte Klage Unterlassung Widerruf ausnahmsweise zulässig sein . 17 ; vgl. ferner 25 . September . Maßstäben fehlt Klägerin erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag Rechtsschutzbedürfnis . Klägerin kann Beklagten verlangen unterlassen Haftpflichtprozess Ersatz Sachverständigenkosten Kürzung Sachverständigenhonorars Einzelfall bezogene Prüfung Begründung allein Berufung Ergebnis BVSK-Gesprächs vorzunehmen . würde Rechtsverteidigung Beklagten gerichtlichen Verfahren eingewirkt werden grundsätzlich unzulässig ist . Ansicht Revision ist Unterlassungsantrag aber auch insoweit unzulässig außergerichtliche Regulierungsverhalten Beklagten betrifft . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Rechtsschutzbedürfnis Unterlassungsklage nur Fällen fehlt Äußerungen gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen . Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen Rechtsverfolgung -9- -verteidigung behördlichen Verfahren dienen Vorfeld gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen vgl. Urteil 14 . Juni insoweit 181 ; Urteil 5 . Mai ; vgl. auch Urteil 16 November . fehlt auch Unterlassungsklage Rechtsschutzbedürfnis Beklagte Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll hindern Rahmen außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare Einzelfall bezogene Prüfung Begründung allein Berufung BVSK-Gesprächsergebnis kürzen . Begründung Kürzung Schadenspositionen Rahmen außergerichtlichen Schadensregulierung Haftpflichtversicherung steht unmittelbarem Zusammenhang Rechtsverteidigung . ergibt insbesondere § . ist Versicherer Haftpflichtversicherung verpflichtet Versicherungsnehmer Ansprüchen freizustellen Dritten Verantwortlichkeit Versicherungsnehmers Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden unbegründete Ansprüche abzuwehren . Verpflichtung umfasst außergerichtliche gerichtliche Abwehr Ansprüchen Dritter vgl. Lücke Versicherungsvertragsgesetz 28 . Aufl . § . . Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter Haftpflichtversicherer bildet Einheit kann außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche Abwehr Ansprüchen gerichtlichen Verfahren Haftpflichtversicherer aufgespaltet werden . geschädigten Dritten Sachverständigenkosten belastet ist Sachverständigen stehen ausreichende Rechtsschutzgarantien Verfügung Berechtigung Anspruchskürzung überprüfen lassen . geschädigte Dritte kann Beklagte Haftpflichtversicherer Umfang Anspruchskürzung verklagen ; Sachverständige kann erforderlichenfalls Auftraggeber Zahlung ungekürzten Sachverständigenkosten gerichtlich Anspruch nehmen Beklagten Haftpflichtversicherer Honorarprozess Streit verkünden kann . vorliegende Fallkonstellation ist Ansicht Revision Äußerungen vergleichbar Erstbericht Konkursverwalters Gläubigerversammlung enthalten sind Wahrheitsgehalt Konkursverfahren rechtsverbindlich überprüft werden konnte vgl. Urteil 18 . Oktober . Erfolg macht Revision geltend gehe vorliegend erster Linie konkrete Äußerungen Beklagten Regulierungspraxis Sachverständigenhonorare Einzelfall bezogene Prüfung Begründung kürzen . Begründung Beklagten pauschalen Honorarkürzungen Hinweis BVSK-Gesprächsergebnis vornimmt lässt vertretenen Ansicht trennen verpflichtet sein einzelfallbezogene Prüfung Begründung vorzunehmen . Ansicht Berufungsgerichts liegt Konstellation Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter Schutz Vorbringen Beklagten betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang haben muss . Annahme lässt Rechtsfehler erkennen . ist ersichtlich Begründung Beklagte Honorare kürzt Bezug Regulierung Haftpflichtschadens hat Hand liegend falsch ist unzulässige Schmähung Sachverständigen darstellt Auseinandersetzung Sache Diffamierung Dritten Vordergrund steht . 2 . Revision hat auch Erfolg Abweisung hilfsweise verfolgten Unterlassungsantrags unzulässig richtet . Unterlassungsantrag wendet Klägerin beanstandeten Formularschreiben vorgenommene Kürzung Sachverständigenhonorare . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen auch Unterlassungshilfsantrag Rechtsschutzbedürfnis fehlt . Insoweit gelten vorstehenden Erwägungen Unzulässigkeit Unterlassungshauptantrags Hinblick Verbot Äußerungen Beklagten Rahmen außergerichtlichen Regulierungsverhaltens entsprechend . . 3 . Berufungsgericht hat Klage Ergebnis Recht auch Anspruchs Erstattung Abmahnkosten abgewiesen Klageantrag . Klageantrag ist zwar unzulässig Berufungsgericht Klageanträgen unterschieden hat offenbar angenommen hat ; Zahlungsklage fehlt Rechtsschutzbedürfnis . Klage ist jedoch insofern unbegründet . Klägerin kann Abmahnkosten § Abs. Satz ersetzt verlangen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht . kann Beklagten Verbot beanstandeten Äußerungen beanspruchen . Revision ist Maßgabe zurückzuweisen Klage Klageantrag unzulässig unbegründet abgewiesen wird . Verbot reformatio peius steht vgl. Urteil 18 . März Hypotonietee ; Urteil 23 . Februar . Blutdruckmessungen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung