NAMEN Verkündet : 25 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja GROSSE § Nr. § Abs. ; § Abs. ; § Beantwortung Frage Gegenständen hier : Rätselhefte bestehende Zuwendung Sinne § Abs. geringem Wert ist ist Gesamtwert Gegenstände abzustellen . § Abs. geregelte Verbot Wertreklame soll abstrakten Gefahr unsachlichen Beeinflussung begegnen Werbung Geschenken ausgehen kann ; Gefahr ist Sinne individuellen Beeinflussbarkeit Zuwendungsempfänger bewerten . Auch Anwendungsbereich § Abs. kommt Haftung Verrichtungsgehilfen § Betracht . Urteil 25 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlegt Rätselzeitschrift Rätsel aktuell Apotheken entgeltlichen Abonnement Stückpreis € beziehen können Kunden weiterzugeben . Beklagte Tochterunternehmen Beklagten ist Inhaberin Zulassung apothekenpflichtige Arzneimittel . werben verteilte Apotheken unentgeltlich kostenlosen Weitergabe Apothekenkunden bestimmtes Seiten umfassendes Heft Titel GROSSE Seiten nachfolgend verkleinert Schwarz-Weiß wiedergegeben sind : übrigen Innenseiten waren Rätsel Auflösungen abgedruckt . Ausnahme schwarzer Schrift gehaltenen Fußzeile Wund Mund . Gesund Mund . befand dort Werbung . Ansicht Klägers handelt Beklagte kostenlosen Überlassung Rätselhefte Apotheken wettbewerbswidrig Angebot Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung darstellt Apotheker unangemessen unsachlich beeinflusst gezielten Behinderung Klägers Marktstörung allgemeinen Marktbehinderung führt . Wettbewerbsverstoß sei auch Beklagten anzulasten . 3 . März erhobenen Klage hat Kläger zunächst Beklagte Anspruch genommen Klage 6 November zugestelltem Schriftsatz Beklagte erweitert . Kläger hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Apothekern unentgeltlich Rätselhefte Weitergabe Apothekenkunden gewähren und/oder Apothekern unentgeltliche Gewährung Rätselheften Weitergabe Apothekenkunden anzukündigen und/oder anzubieten insbesondere Rätselheft Format Seiten Rätsel Lösungen abgesehen Abdruck Werbeslogans insbesondere Slogans Wund Mund . Gesund Mund . normaler Schriftgröße unteren Rand Rätselseiten nur Seiten Werbung Arzneimittel Beklagten insbesondere enthält insbesondere Rätselheft aufgemacht ausgestaltet ist Urteil Anlage Kopie beizufügende Heft Große Rätselheft . hat Kläger Beklagten Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten Ersatz Abmahnkosten Zinsen begehrt . Beklagten haben geltend gemacht Rätselhefte stellten Zuwendung Apotheker Werbung Endkunden . Beklagte hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers sind Beklagten antragsgemäß Unterlassung Zahlung überwiegenden Teils Kläger verlangten Abmahnkosten Zinsen verurteilt worden . hat Berufungsgericht Beklagte Auskunftserteilung verurteilt Schadensersatzpflicht festgestellt . Senat zugelassenen Revision möchten Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erreichen . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen verfolgt Anschlussrevision Berufungsgericht abgewiesenen Anträge Beklagte Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht . Beklagte beantragt Anschlussrevision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsantrag Beklagte Begründung stattgegeben kostenlose Abgabe Rätselhefte Beklagte Apotheker sei § Abs. Satz unzulässige Werbegabe § Nr. unlauter . Aushändigung Rätselhefte bezwecke nur Werbung Arzneimittel Endkunden biete Apotheker hinausgehenden Zweitnutzen . blickfangmäßigen Hinweises Titelseite Gratis-Ausgabe Apotheke Spaß ! Apotheke Rückseite überschriebenen Stempelfeldes könne Apotheker Heft Kunden Werbegeschenk präsentieren Kosten aufwenden müssen . Vielzahl Rätsel Bezug beworbenen Arzneimittel seien Rätsel bloßes Beiwerk Produktwerbung böten Kunden auch Apotheker Vorteil . Wert Zuwendung sei geringwertig . belaufe gebotenen Gesamtbetrachtung € Apotheker typischerweise Hefte Verfügung gestellt bekämen Herstellung etwa € Stück kosteten . Kläger Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei ebenso verjährt Verhältnis auch begründeten Ansprüche Schadensersatz Auskunftserteilung . Kläger habe Verantwortlichkeit Beklagten erst Klageerwiderung Beklagten Betracht ziehen müssen noch laufenden Verjährungsfrist Klage erhoben . Auch Beklagte Rückseite Rätselheftes genannt worden sei Heft Kläger jedenfalls Zeitpunkt Beklage gerichteten Abmahnung Ende Februar vorgelegen habe sei grob fahrlässig gewesen Beklagte bereits Zeit Verantwortliche Wettbewerbsverstoß Betracht ziehen . beanstandete Rätselheft enthalte auch Hinweise Beklagte Internetadresse Internetseite geführt habe . Beklagte habe Verantwortlichkeit Verteilung Hefte zunächst Abrede gestellt Kläger abgemahnt worden sei . Beklagte müsse Verhalten Beklagten gemäß Abs. zurechnen lassen . vertraglicher Vereinbarungen könne Beklagte beherrschenden Einfluss Vertriebshandlungen Beklagten ausüben . begründet seien Beklagte geltend gemachten Ansprüche Schadensersatz kunftserteilung . Beklagte sei Wettbewerbsverstoß Täterin verantwortlich . auch Auskunftsverpflichtung umfassende Zurechnung Verhaltens Beklagten § scheide Vorschrift Sonderregelung § Abs. verdrängt werde . B. Revision Beklagten Anschlussrevision Klägers sind begründet . führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Revision Beklagten hat Erfolg . 1 . Kläger Wiederholungsgefahr § Abs. Satz gestützte Unterlassungsanspruch ist nur dann begründet Grundlage gegenwärtig geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann Handlung auch schon Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig war . . ; vgl. nur Urteil 28 . September . Poker Internet . Hinsicht sind Entscheidung erheblichen Änderungen Rechtslage eingetreten . Berufungsgericht hat zwar ausdrücklichen Feststellungen getroffen streitgegenständliche Rätselheft Apotheken weitergegeben worden ist . Beklagte Februar abgemahnt wurde muss jedoch zuvor Fall gewesen sein . Wirkung 30 . Dezember Kraft getretene Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb erfordert unterschiedliche rechtliche Bewertung beanstandeten Verhaltens . stellt Wettbewerbshandlung § Abs. Nr. § auch geschäftliche Handlung § Abs. Nr. § . Bestimmung § Nr. ist geändert worden ; steht Marktverhaltensregelungen Schutz Gesundheit Sicherheit Verbrauchern unionsrechtskonformer Weise dienen auch Richtlinie 2005/29/EG Einklang . . ; vgl. nur Urteil 6 . Oktober . Delan . ist § zumindest insoweit Fall Bestimmung Anbieten Ankündigen Gewähren Werbegaben Angehörigen Fachkreise beschränkt vgl. Mand Prütting Medizinrecht 2 . Aufl . . . 2 . Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings Beurteilung Kläger könne Beklagten Unterlassung unentgeltlichen Weitergabe Rede stehenden Rätselhefte § § 3 Nr. Beklagten zusätzlich § Abs. verlangen . Ebenso erweisen Klageanträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Erstattung Abmahnkosten Grundlage Feststellungen begründet . Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen Kläger Mitbewerber Beklagten Sinne § Abs. Nr. Abs. Nr. ist Anbieter Rätselheften Apotheken konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen . Revision wendet jedoch Erfolg Beurteilung beanstandete Verhalten Beklagten sei Sinne § Nr. unlauter Verbot Gewährung Werbegaben § Abs. verstoße . -9- Bestimmung § Abs. Satz HWG lässt Anwendungsbereich Heilmittelwerbegesetzes insbesondere produktbezogener Werbung Arzneimittel § Abs. Nr. Zuwendungen sonstige Werbegaben Waren Leistungen Publikumswerbung auch Werbung Fachkreisen lediglich Abs. Satz Nr. geregelten Fällen . Begriff Werbegabe § Abs. Satz ist weit auszulegen erfasst grundsätzlich Zusammenhang Werbung Arzneimittel gewährte unentgeltliche Vergünstigung vgl. Urteil 21 . Juni Fortbildungs-Kassetten ; Urteil 17 . August . Arzneimitteldatenbank ; 2 . Aufl . . . Berufungsgericht hat Recht angenommen unentgeltliche Überlassung beanstandeten Rätselhefte Apotheker allein Werbung Arzneimittel kunden bezweckt auch Apothekern hinausgehenden Zweitnutzen bietet . Verbot Werbegaben produktbezogener Werbung Heilmittel soll abstrakten Gefahr unsachlichen Beeinflussung Werbeadressaten begegnen . Gefahr besteht dann Adressaten Zuwendung zugedachtes Werbegeschenk ansehen vgl. Fortbildungs-Kassetten ; . Arzneimitteldatenbank . Werbegaben Sinne § Abs. Satz HWG sind unentgeltlichen Werbehilfen Angehörige Heilberufe abzugrenzen Werbung Endverbrauchern Mittelpunkt steht Sicht Empfänger vorwiegend eigenen Interesse Herstellers dienen vgl. OLG Urteil 25 November . . ; Doepner aaO § . ; Heilmittelwerberecht 3 . . Juni § . 26 ; Spickhoff/Fritzsche Medizinrecht . 8 ; Brixius Bülow/ 4 . Aufl . . ; Mand Prütting . 56 ; aA Seidl heilmittelwerberechtliche Wertreklameverbot S. . Werbehilfen können allerdings zugleich Werbegaben sein Zwischenhändler Werbung Endverbraucher Nächstabnehmer hinausgehenden gewichtigen Zweitnutzen bieten geeignet ist Kaufentschluss Zwischenhändlers beeinflussen vgl. Urteil 24 . März Cognac-Portionierer ; aaO § . ; Spickhoff/Fritzsche aaO . 8 ; . ; Mand Prütting . . Hinweise jeweilige Apotheke Titelseite Rückseite Hefte Vielzahl Rätsel Inneren nur unwesentlich Arzneimittelwerbung beigefügt ist ist tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Apotheker könne Rätselheft Werbegeschenk präsentieren selbst Kosten aufwenden müssen Rechtsgründen beanstanden . Vergeblich wendet Revision hiergegen Beklagten hätten bestritten Apothekenkunden Werbecharakter wahrnähmen so Berufungsgericht gegenteilige Feststellung Sachverständigengutachten hätte treffen dürfen . Selbst Endkunden Werbecharakter erkennen kann Sicht Apothekers auch Werbegabe Gunsten handeln . Abgabe Rätselhefte handelt auch Zuwendung geringem Wert Sinne Art . Abs. Richtlinie 2001/83/EG so relevante unsachliche Beeinflussung Werbeadressaten ausgeschlossen erscheint vgl. Urteil 9 . September . DANKESCHÖN . Berufungsgericht hat Beurteilung Werts Zuwendung Recht Gesamtwert überlassenen Rätselhefte abgestellt zutreffend festgestellt Wert € deutlich Grenze liegt unsachliche Beeinflussung vornherein ausgeschlossen anzusehen wäre . Wertbemessung kommt Verkehrswert Werbegabe Allgemeinen Durchschnittsadressaten hat Werbeaufdrucke Wert mindern vgl. Brixius Artz/Brixius aaO . . Werden allein geringwertig anzusehende Zuwendungen gebündelt gewährt ist regelmäßig Summeneffekt abzustellen vgl. Seidl . Auch Verhältnis Apothekenkunden einzelnes Rätselheft erhält Vermögensgegenstand geringem Wert handeln mag entspricht Wert Rätselhefte Apotheker Summe ersparten Kosten vgl. auch Urteil 4 . September juris . . Revision rügt jedoch Erfolg Berufungsgericht habe Entscheidung berücksichtigt Nutzen Apotheker geeignet muss Entscheidung beworbene Mittel beziehen Kunden abzusetzen wirtschaftlicher Interessen unsachlich beeinflussen . Zweck § Abs. besteht zwar weitgehende Eindämmung Wertreklame Arzneimittelbereich abstrakten Gefahr unsachlichen Beeinflussung begegnen ner Werbung Geschenken ausgehen kann vgl. Urteil 30 . Januar Kleidersack ; aaO . . Gefahr unsachlichen Beeinflussung ist jedoch Sinne individuellen Beeinflussbarkeit Zuwendungsempfänger bewerten vgl. Brixius . ; aaO . . Senat Ergehen Berufungsurteils Entscheidung Arzneimitteldatenbank . unionsrechtlichen Hintergrund Wertreklameverbots Art . Abs. Richtlinie ergangenen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union vgl. Urteil 22 . April Slg . . EuZW dargelegt hat sollen grundsätzlichen Verbot Wertreklame Verkaufsförderungspraktiken verhindert werden geeignet sind Angehörigen Gesundheitsberufe wirtschaftliches Interesse Verschreibung Abgabe Arzneimitteln wecken ; gefördert werden soll medizinische pharmazeutische Praxis Berufsregeln entspricht . Grundlage bislang getroffenen Feststellungen kann Frage wirtschaftlicher Interessen individuelle Beeinflussbarkeit anzunehmen ist abschließend beantwortet werden . ist offen gegebenenfalls Umfang Erhalt beanstandeten Rätselhefte abhängt Apotheker Beklagten Mittel bezieht . Selbst unmittelbare Kopplung Bezug Erhalt Rätselhefte ist mindest vorstellbar Apotheker beworbene Mittel Hoffnung weiteren unentgeltlichen Bezug Rätselhefte vermehrt empfehlen Finanzierung begünstigen Hersteller dankbar zeigen . Frage Hinblick Apotheker gewöhnt sind vielfältiger Weise Werbegaben ausgestattet werden realistische Möglichkeit handelt muss Tatrichter beantwortet werden . 3 . Berufungsurteil stellt Revision angegriffen wird auch anderen Gründen richtig § . Rede stehende unentgeltliche Zuwendung Rätselhefte erweist gemäß § Abs. Satz HWG unzulässig . genannten Bestimmung Umsetzung Art . Abs. Richtlinie enthaltenen Regelung deutsche Recht dient sind Werbegaben Angehörige Heilberufe auch Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Satz nur dann zulässig Verwendung ärztlichen tierärztlichen pharmazeutischen Praxis bestimmt sind . Werbegabe darf maßgeblich privaten Nutzen Empfängers dienen . Hinblick Wortlaut Art . Abs. Richtlinie Gewährung Vorteils Praxis Belang muss genügt allerdings Förderung Zwecks Praxis vgl. Doepner aaO . ; aaO . ; Mand Prütting . . Voraussetzung erfüllen beanstandeten Rätselhefte Nutzen Apotheker hauptsächlich besteht Rahmen Apothekenbetriebs Werbegeschenk überreichen können . bislang getroffenen Feststellungen Annahme Gefahr unsachlichen individuellen Beeinflussung rechtfertigen kann Unlauterkeit § Nr. Form unangemessenen unsachlichen Einflussnahme Entscheidungsfreiheit Apotheker noch ausgegangen werden Beklagte Sinne § Nr. unlauterer Weise Kundenstamm Klägers eingedrungen ist vgl. LG . Auch Kläger angeführten Gesichtspunkt allgemeinen Marktbehinderung kann Verhalten Beklagten untersagt werden . bislang getroffenen Feststellungen kann schon ausgegangen werden Verhalten Beklagten habe Mitbewerbern substantiellen Einbußen geführt wirtschaftliche Existenz bedroht . II . Auch Anschlussrevision Klägers ist begründet . 1 . Erfolg rügt Anschlussrevision allerdings Berufungsgericht hätte Schadensersatzhaftung Auskunftsverpflichtung Beklagten schon bejahen müssen beanstandeten Rätselhefte eigener Person Verkehr gebracht habe Beklagte Gewinnabführungsvertrag Vertriebsgesellschaft genutzt Verhalten erst ermöglicht habe . entsprechende mittelbare Täterschaft erforderte Beklagten eigenen Interesse veranlasste Zuwiderhandlung Kontrolle Beklagten Handeln Beklagten Rätselhefte getroffenen Feststellungen Apotheken verteilt hat vgl. Köhler 30 . Aufl . . . Hinblick zweite Voraussetzung scheidet mittelbare Täterschaft jedenfalls dann unmittelbar Handelnde hier Beklagte betreffenden Wettbewerbsverstoß seinerseits täterschaftlich begangen hat hätte . Annahme allenfalls Betracht kommenden Mittäterschaft setzt gemeinschaftliche Tatbegehung bewusstes gewolltes Zusammenwirken . . ; vgl. nur Urteil 22 . Juni . AutomobilOnlinebörse ; aaO . . fehlt bereits hinreichenden Sachvortrag Klägers . 2 . Anschlussrevision verhilft auch Erfolg Rätselheften angegebene Internetadresse Internetauftritt Beklagten führt . folgt Teilnahme Beklagten beanstandeten Verhalten Beklagten Wege intellektueller Mitwirkung . 3 . Beurteilung Berufungsgerichts täterschaftliches Verhalten Beklagten lasse feststellen beruht Ansicht Anschlussrevision fehlerhaften Beweiswürdigung . Beklagte hat Abmahnung Kläger ergangenen Schreiben Anwälte allerdings ausführen lassen beanstandete Rätselheft abgebe . hat aber zugleich hervorgehoben Abgabe Heftes lediglich Endkunden bestimmte Werbung sei . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte habe allein berufen Rätselhefte zulässige Werbehilfen seien zugleich eigene Tathandlung einzuräumen überschreitet Grenzen zulässigen tatrichterlichen Beweiswürdigung . 4 . Anschlussrevision wendet aber Erfolg Berufungsgericht Ansprüche Klägers Beklagte Schadensersatz Auskunftserteilung § verneint hat . Anwendung § steht § Abs. enthaltene Regelung . Bestimmung § Abs. soll dern Inhaber Unternehmens abhängigen Dritten verstecken kann begründet zusätzlichen selbständigen Anspruch Inhaber Unternehmens vgl. Urteil 5 . April Franchise-Nehmer § Abs. aF ; aaO . ; 2 . Aufl . . ; . Fritzsche § . . gilt Wortlaut Beseitigungsansprüche erfasst Sinn Zweck auch Auskunftsansprüche Durchsetzung Abwehransprüche dienen vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. ; Urteil 23 . Februar Schwarze Liste ; aaO . ; . UWG/Fritzsche § . ; Fezer/Büscher 2 . Aufl . . . gilt anders ansonsten vergleichbaren Regelungen § Abs. § Abs. Schadensersatzansprüche § Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche vgl. Urteil 9 . Februar . Direktansprache Arbeitsplatz ; aaO . ; Fezer/Büscher aaO . ; . UWG/Fritzsche § . ; Fritzsche Handbuch Wettbewerbsrechts 4 . Aufl . . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . Rn . . Schon Grund erweist Annahme Berufungsgerichts Bestimmung § Abs. stehe Anwendung § Rahmen § zutreffend . liefe Berufungsgericht bejahte Sperrwirkung gerade erklärten Zweck Regelung § Abs. zuwider Gläubigern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche stärkere Stellung verschaffen . Beklagte erfüllt auch § Person Verrichtungsgehilfen gestellten Anforderungen . ist Verrichtungsgehilfe Weisungen Geschäftsherrn abhängig ist . muss anderen Einflussbereich allgemein konkreten Fall steht gewisser Weise abhängig ist Tätigkeit übertragen worden sein . vorausgesetzte Weisungsrecht braucht Einzelne gehen . genügt Geschäftsherr Tätigkeit Handelnden jederzeit beschränken entziehen Zeit Umfang bestimmen kann vgl. Urteil 12 . Juni Restaurantführer ; Fezer/Büscher aaO . . Selbständige Unternehmen haben Allgemeinen zwar Stellung Verrichtungsgehilfen § erforderlichen Abhängigkeit Weisungsgebundenheit Geschäftsherrn fehlt vgl. . BGB/Wagner 5 . Aufl . § . . Vorliegen besonderer Umstände ist allerdings ausgeschlossen rechtlich selbständiges Unternehmen Tätigkeit ausübt Weisungen anderen Unternehmens unterworfen ist auch Verrichtungsgehilfe sein kann vgl. Urteil 28 . Februar XI ; Buxbaum . Abgrenzung kommt rechtliche Ausgestaltung Beziehung gesellschaftsrechtlichen Status . Entscheidend ist vielmehr tatsächlichen Verhältnissen Eingliederung Organisationsbereich Geschäftsherrn erfolgt ist Handelnde Weisungen unterliegt vgl. OLG Urteil 25 . Oktober . 30 Staudinger/Belling/Borges § . ; . BGB/Wagner aaO § . ; 13 . Aufl . § . jeweils . ist Beklagten abgeschlossenen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags Fall . . Urteil Berufungsgerichts erweist gegebenen Begründung noch anderen Gründen richtig ist aufzuheben § Abs. . noch weitergehende Feststellungen treffen sind Revisionsinstanz nachgeholt werden können ist Sache Endentscheidung reif neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . 1 . bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen Annahme wirtschaftlich relevante Kopplung Erhalt Rätselhefte Bezug besteht . kann unzulässige Werbegabe Sinne § Abs. Satz erforderliche Voraussetzung individuellen Beeinflussbarkeit Zuwendungsempfänger vornherein ausgeschlossen angesehen werden . Revision macht zwar geltend Beklagte stelle Rätselhefte insoweit übereinstimmenden Vortrag Parteien Auslage bereiten Apotheker Verfügung so Bezug Werbegabe Nachfrage Kunden beruhe . Darstellung steht aber Widerspruch Vortrag Klägers auch Beklagten Apotheken erhielten Rätselhefte Zusammenhang Abnahme Mittels dort beworben werde auch vorrätig sei . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . 2 . Überlassung Rätselhefte erweist auch § Abs. Satz Nr. HWG zulässig ; gilt Verbot Werbegaben unentgeltlich Verbraucher abzugebende Zeitschriften Aufmachung Ausgestaltung Kundenwerbung Interessen verteilenden Person dienen entsprechenden Aufdruck Titelseite Zweck erkennbar machen Herstellungskosten geringwertig sind . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Frage Geringwertigkeit Herstellungskosten Hinblick Angehörigen Heilberufe zwingenden Vorgaben Art . Abs. Richtlinie Herstellungskosten Apotheker überlassenen Hefte beurteilen ist tatsächliche Wert Vertriebsstufe überlassenen Zuwendung ausdrückt . Abgabe Exemplaren je € ist Grenze Geringwertigkeit überschritten . Sichtweise führt Annahme Revision Kundenzeitschriften allenfalls werbewirksamen Kleinstauflage zulässig wären . Zulässigkeit Werbegabe Apothekenkunden regelmäßig nur einzelnes Exemplar erhält kommt gesamten Herstellungskosten Apotheker überlassenen Exemplare . Überlassung Kundenzeitschriften auch größerer Stückzahl Apotheker ist dann zulässig geeignet ist Entscheidung beworbene Mittel beziehen nachfolgend Kunden abzusetzen wirtschaftlicher Interessen unsachlich beeinflussen vgl. oben . . 3 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte geltend gemachten Ansprüche verjährt sind . Kläger musste rechtsfehlerfreien Feststellungen Berufungsgerichts erst Zugang Klageerwiderung ausgehen Beklagte Sinne § Abs. Nr. beanstandete Handlung verantwortlich war . Nachfolgend hat Beklagte abgeleiteten sprüche Verjährungsfrist Monaten § Abs. Satz gerichtlich geltend gemacht . Beginn Verjährungsfrist § Abs. Nr. erforderliche Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Person setzt Verletzten Identifizierung Verantwortlichen relevanten Tatsachen so vollständig sicher bekannt grober Fahrlässigkeit unbekannt sind zwar risikolosen doch einigermaßen aussichtsreichen Erfolg Klage versprechen Verletzten verständiger Würdigung Sachlage Klage zuzumuten ist vgl. Urteil 14 . Mai . Mecklenburger Obstbrände ; Bornkamm aaO . ; . . . getroffenen Feststellungen kann ausgegangen werden Kläger bereits Zugang Klageerwiderung positive Kenntnis Person Beklagten hatte beanstandete Rätselheft Apotheker abgegeben hat . Ansicht Revision beruhte Kläger insoweit fehlende Kenntnis auch grober Fahrlässigkeit . fahrlässige Unkenntnis liegt Gläubiger Kenntnis fehlt Verkehr erforderliche Sorgfalt ungewöhnlich grobem Maße verletzt auch ganz naheliegende Überlegungen angestellt naheliegende Informationsquellen genutzt unbeachtet gelassen hat hätte einleuchten müssen . muss persönlich schwerer Obliegenheitsverstoß Verfolgung Anspruchs vorzuwerfen vgl. Urteil 10 November . . Berufungsgericht hat Grundsätze beachtet . hat angenommen Kläger habe beanstandete Verhalten bereits Kenntnis Rätselhefte auch Beklagte verantwortliche Person Betracht ziehen müssen . Beurteilung trägt Umstand Rechnung Gläubiger grundsätzlich gehalten ist tätig werden Schuldner ermitteln vgl. . . Berufungsgericht hat auch berücksichtigt Beklagte Rückseite Rätselhefts genannt war . hat Umstand zwingenden Hinweis Beklagte angesehen Rätselheft Apotheker verteilt hat lediglich Pflichtangabe Sinne § Abs. erblickt . Einzelfall kann allerdings Annahme naheliegen Werbung Arzneimittel pharmazeutischer Unternehmer Sinne § Abs. Nr. benannt ist auch Werbung verantwortlich ist . Berufungsgericht hat jedoch gebotenen Gesamtbetrachtung beachtet Heft Angabe Internetadresse Beklagten auch Hinweise vorhanden waren Verantwortlichkeit Verteilung Rätselhefte hindeuteten . Eindruck wurde hervorgehobene Unternehmensbezeichnung Beklagten unteren rechten Ecke Hefte verstärkt Beklagte eigene Tatbegehung zwar zugestanden hat Verantwortlichkeit Verteilung Rätselhefte vorprozessualen Korrespondenz auch klar Abrede gestellt hat . Unkenntnis Person Verletzers beruhte zumindest auch unklaren Gestaltung Beklagten verteilten Rätselhefte Verhalten dort genannten Beklagten 1 . Hintergrund konnte Berufungsgericht groben Sorgfaltsverstoß Klägers Unkenntnis auch Beklagte beanstandete Werbung verantwortlich war tatrichterlicher Würdigung Sachverhalts angestellten Erwägungen Rechtsverstoß verneinen . 4 . Schließlich fehlt Verantwortlichkeit Beklagten beanstandete Handlung so Klageabweisung auch insoweit Grundlage bislang getroffenen Feststellungen Betracht kommt . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagten Beklagten hundertprozentigem Tochterunternehmen Gewinnabführungsvertrag bestand Beklagte beherrschenden Einfluss Vertriebshandlungen Beklagten nehmen konnte Einfluss auch Vertrieb Rätselheften beworbenen Arzneimittels umfasste . Grundlage Revision angegriffenen Feststellungen hat Berufungsgericht Recht angenommen Beklagte Vertrieb Mittels Sinne § Abs. tragte Beklagten war insoweit unlauteres Verhalten Beklagten einzustehen hat . Rahmen § Abs. kann Beauftragter auch selbständiges Unternehmen sein betriebliche Organisation Betriebsinhabers Weise eingegliedert ist einerseits bestimmenden durchsetzbaren beauftragte Unternehmen hat andererseits geschäftlicher Erfolg Betriebsinhaber zugutekommt . ist insbesondere dann Fall beauftragte Unternehmen Streitfall Tochterunternehmen Betriebsinhabers ist Funktion reinen Holding-Gesellschaft Einfluss Tätigkeit Tochterunternehmens ausübt Urteil 7 . April Meißner Dekor . Ansicht Revision besteht Anlass Grundsätzen dann abzuweichen Bonität Tochtergesellschaft Durchsetzbarkeit gerichteter Ansprüche zweifelhaft ist . Einrede Vorausklage unmittelbar Handelnden ist Gesetz vorgesehen angelegt . widerspräche Sinn Zweck § Abs. getroffenen Regelung Folge hätte Gläubiger wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs Fällen nur Personen hinreichender Aussicht Erfolg Anspruch nehmen könnte Störung lauteren Wettbewerbs unmittelbar verursacht haben . Inhaber Unternehmens geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen soll wettbewerbsrechtlichen Haftung jedoch keinesfalls abhängigen Dritten verstecken können . . ; vgl. nur Urteil 28 . Juni . Telefonaktion . weitere Verfahren weist Senat Berufungsgericht Rahmen Hinweispflicht § Abs. Satz erörtern haben wird Fassung Unterlassungsantrags tatsächlichen Klagebegehren entspricht . Kläger gestellte Unterlassungsantrag ist Hauptteil Insbesondere-Zusätze generelle Verbot gerichtet Apothekern unentgeltlich Rätselhefte Weitergabe Apothekenkunden gewähren anzukündigen anzubieten . wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag sind Interesse hinreichenden Rechtsschutzes zwar gewisse Verallgemeinerungen gestattet auch Form Charakteristische konkreten Verletzungsform noch Ausdruck kommt . . ; vgl. nur Urteil 23 . Juni f. Rotes Kreuz ; Urteil 5 . Oktober . Verbotsantrag Telefonwerbung jeweils . vorliegende Antragsfassung umfasst jedoch auch Rätselhefte Hinweise abgebende Apotheke enthalten Zweit-)Nutzen Apotheker haben so wettbewerbswidriges Verhalten fehlt . weit gefasster Unterlassungsantrag ist zwar unbegründet vgl. Urteil 29 . März . Änderung Voreinstellung . Abweisung Klage Unterlassungsantrag scheidet allerdings dann Kläger vorrangig Verbot unentgeltlichen Abgabe Arten Rätselheften Apotheker nur Verbot Hefte erstrebt beanstandeten Merkmalen Rätselheft Beklagten entsprechen . Streitfall ist jedoch zweifelsfrei Umfang Kläger Ziel verfolgt hat unentgeltliche Weitergabe Rätselhefte verbieten . hier gestellter Insbesondere-Antrag dient allerdings Erläuterung erster Linie beantragten abstrakten Verbots . kann Kläger deutlich machen weitergehenden Rechtsansicht durchdringt jedenfalls Unterlassung konkret beanstandeten Verhaltens begehrt vgl. Urteil 4 . Oktober . Versandkosten . Auslegung Klagebegehrens heranzuziehende Klagebegründung könnte allerdings Annahme rechtfertigen Kläger habe lediglich Verteilung Rätselhefte beanstandet Merkmale konkret angegriffenen Hefts erfüllten . wäre Unterlassungsantrag Antragsfassung vornherein Verbot Merkmalen Verletzungsform beschränkt gewesen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 28.01.2009 IIIOLG Entscheidung