NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Dacheindeckungsplatten Abs. . Muster hier : Dacheindeckungsplatten kann auch dann eigentümlich Sinne § Abs. . sein zwar gängige geometrische Form verwendet Form aber Durchschnittskönnen Kenntnis betreffenden Fachgebiets ausgestatteten Mustergestalter Hinblick vermeintliche funktionsbedingte Nachteile vornherein ausscheidet . . 18 . Oktober OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Herstellung Vertrieb Decksteinen Schiefer Dacheindeckungen . Beklagte ist Inhaberin 21 Juli angemeldeten 9 . Dezember Nr. " Dacheindeckungsplatten " eingetragenen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmuster Beklagte ist weiter Inhaberin 26 . August angemeldeten 5 . Januar Nr. " Dacheindeckungsplatten " eingetragenen nachfolgend abgebildeten Geschmacksmuster Flos 16.8/98 gibt verschiedene Arten Dach Schiefer einzudecken so Altdeutsche Deckung Schuppenschablonendeckung Bogenschnittdeckung jeweils zahlreichen Varianten . werden unterschiedlich gestaltete Decksteine verwendet . Anmeldung Muster Beklagten gab u.a. sog. Schuppenschablone rechte Schuppe sog. Bogenschnittschablone Bogenschnittschablone rechts Bogenschnittschablone läuft Seitenkanten asymmetrischen Bogen sog. Bogenschnitt . Schuppenschablone wird etwa Bogenschnittschablone etwa Asbestzement verwendet . Deckung Steinen werden Rechtsdeckung Linksdeckung unterschiedlich gestaltete Decksteine benötigt zwar jeweils Deckrichtung ausgerichteten Gestaltung . mustergemäßen Decksteine können symmetrischen Form auch Linksdeckung verwendet werden . Klägerin ist Ansicht eingetragenen Muster Tag Anmeldung schutzfähig waren . hat vorgebracht Muster seien neu eigentümlich . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen schriftliche Erklärung Deutschen Markenamt Löschung Muster 16.8/98 Geschmacksmusters Geschmacksmusters einzuwilligen . Beklagte hat eingetragenen Muster schutzfähig verteidigt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Antrag Einwilligung Löschung streitgegenständlichen Muster unbegründet angesehen . Prüfung Schutzfähigkeit Muster Geschmacksmustergesetz früherer Fassung vorzunehmen sei habe Erscheinungsbild einzelnen Muster also einzelnen Decksteins abzustellen . nur Gestaltung einzelnen Decksteins Gegenstand Anmeldung Schutzgegenstand sei komme ästhetischen Eindruck entstehe Steine Dach verlegt seien . Verlegebild hänge ohnehin nur Form Steins auch Art Verlegung . Muster seien neu . symmetrisch-gleichförmige harmonische Gesamteindruck werde einzelnen Entgegenhaltungen vorweggenommen . Kombination sämtlicher Gesamteindruck bestimmender Gestaltungselemente sei vorbekannt dargetan . Geschmacksmuster seien auch eigentümlich Sinne § Abs. . Spielraum Gestaltung Decksteinen relativ eng sei genügten bereits verhältnismäßig geringe Abweichungen erforderliche Gestaltungshöhe bejahen . hier maßgebenden Fachkreise würden Gestaltungsdichte Bereich gestalterische Feinheiten achten . Neugestaltung sei Zeitpunkt Anmeldung naheliegend gewesen Können Durchschnittsgestalters hinausgegangen . technische Möglichkeit Eckabrundungen Mustern gestalten sei schon fünfziger Jahren gegeben gewesen entsprechende Materialien Werkzeuge Verfügung gestanden hätten . eigenen Vorbringen Klägerin Schieferformen gebe habe Jahrzehnte Deckstein jeweils Gesamteindruck Muster prägenden Gestaltungsmerkmale vereint . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Klage Einwilligung Löschung angegriffenen Muster ist begründet . 1 . Grundlage Löschungsklage ist § Abs. Nr. . angegriffenen Muster 28 . Oktober eingetragen worden sind weiterhin anwendbar ist vgl. Begründung Art . § Regierungsentwurfs Geschmacksmusterreformgesetzes BT-Drucks . 15/1075 S. . 2 . Schutzfähigkeit Geschmacksmustern angegriffenen Muster 28 . Oktober eingetragen worden sind beurteilt -9- noch Geschmacksmustergesetz Inkrafttreten Geschmacksmusterreformgesetzes 12 . März . S. 1 . Juni geltenden Fassung § Abs. Satz GeschmMG ; vgl. . Handtuchklemmen . 3 . Gegenstand eingetragenen Muster Beklagten ist jeweils Gestaltung einzelner Decksteine Dacheindeckungsplatten . Gestaltungen sind geschmacksmusterfähig Sinne § . selbständig verkehrsfähige Erzeugnisse beziehen bestimmt geeignet sind Farbensinn Betrachters wirken vgl. . Kotflügel . betreffenden Erzeugnisse sind Zwischenfabrikate Endprodukte gerade auch Hinblick besondere Gestaltung erworben werden Verlegeverbund anderen verschiedener Weise verwendet werden können . Umstand Dacheindeckungsplatten bereits allein Geschmackssinn wirken eigene ästhetische Wirkung Verlegeverbund entfalten sollen steht Musterfähigkeit vgl. auch Kotflügel ; Eichmann/v . Falckenstein Geschmacksmustergesetz 2 . Aufl . § Rdn . . 4 . zutreffenden Beurteilung Berufungsgerichts bestimmt Schutzfähigkeit Muster allein ästhetischen Gehalt hinterlegten Abbildungen erkennbar machen vgl. . Holzstühle ; Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . jeweils m.w . . besonderen Verlegebilder Verlegung mustergemäßen Decksteinen Dacheindeckungsplatten erreicht werden können kommt Beurteilung Schutzfähigkeit Muster . Berufungsgericht festgestellt hat Übrigen auch unstreitig ist hängt entstehende Verlegebild nur Form Steins auch jeweiligen Art Verlegung . ergibt auch gegebenenfalls Weise Teile mustergemäßen Decksteine verdeckt werden . 5 . tatrichterliche Beurteilung Neuheit Muster wird Revision Frage gestellt . Beurteilung Muster neu Sinne § Abs. . ist kommt Form etwa geometrische Form schon Anmeldezeitpunkt bekannt war . Entscheidend ist vielmehr Gestaltungen gerade Rede stehenden Gebiet vorhanden gewesen sind vgl. . 16.4.1975 261 Gemäldewand . 6 . eingetragenen Muster haben Ansicht Revision auch erforderliche Eigentümlichkeit . Muster Modell ist eigentümlich Sinne § Abs. . ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen Ergebnis eigenpersönlichen farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint Durchschnittskönnen Mustergestalters Kenntnis betreffenden Fachgebiets hinausgeht vgl. Urt . 20.5.1974 Dreifachkombinationsschalter ; . 21.1.1977 f. Kettenkerze ; vgl. weiter Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . ; Nirk/Kurtze Geschmacksmustergesetz 2 . Aufl . Rdn . . kommt Gestaltung künstlerischer Wert zugesprochen werden kann vgl. . 15.2.2001 Sitz-Liegemöbel . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Prüfung Eigentümlichkeit Grades anders Prüfung Neuheit Einzelvergleich prüfenden Musters Entgegenhaltungen Gesamtvergleich vorbekannten Formgestaltungen vorzunehmen ist vgl. GRUR SitzLiegemöbel m.w . . Nur Vergleich gerade betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit Gesamtheit Verbindung Verfügung stehenden freien Formen lässt feststellen Muster schöpferischen Gehalt aufweist Geschmacksmusterschutz erforderlich ist Schutzumfang bestimmender erreicht ist vgl. Holzstühle m.w . . Gesamtvergleich muss ausgehen Feststellung Gesamteindrucks Musters Gestaltungsmerkmale Gesamteindruck beruht . Beurteilung ästhetischen Gesamteindruck Muster Modell macht Eigenschaften Gesamteindruck bestimmt wird ist anders Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat Auffassung geschmackliche ästhetische Fragen aufgeschlossenen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters maßgebend vgl. GRUR Sitz-Liegemöbel m.w . . Vergleich so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks Musters Modells vorbekannten Formgestaltungen kommt jedoch Kenntnis Durchschnittsbetrachter bereits vorhandenen Formenschatz besitzt . Entscheidend ist vielmehr Beurteilung Frage Neuheit Musters Modells Formgestaltungen inländischen Fachkreisen bekannt anzusehen sind ; Durchschnittskönnen Durchschnittswissen soll Muster Modell schöpferische Eigentümlichkeit abheben vgl. Kettenkerze . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt ästhetische Gesamteindruck Muster werde maßgeblich Zusammenspiel Gestaltungselementen geprägt . wiesen Steine Grundform gleichseitigen Vierecks Form Rhombus Quadrats Ecke abgerundet sei sog. Eckabrundung . bildeten Eckabrundungen Ausschnitt Kreisbogens . Rundung verlaufe dementsprechend symmetrisch gedachten eckhalbierenden Diagonalen sog. symmetrische Eckabrundung . Kombination Elemente verleihe Gesamtbild Decksteine symmetrisch-gleichförmigen harmonischen Eindruck . Gesamtvergleich angegriffenen Muster vorbekannten Decksteingestaltungen hat Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt geprägte Gesamteindruck Muster sei eigentümlich . vorbekannten Decksteine wiesen jeweils nur Merkmale Gesamteindruck Muster prägend seien . hätten stets unregelmäßiges " gerade symmetrisches ausgewogenes Erscheinungsbild . Auch einzelne Gestaltungsänderungen Schritt Rechteck Quadrat zeichnerischer handwerklicher Sicht besonderen Fähigkeiten erforderten ergebe Vergleich bekannten Formen Mustern doch anderen Gesamteindruck . gelte auch Preisliste Klägerin Jahr angebotenen Decksteine . " Spezial-Wabendeckung " quadratische Grundform zugrunde liege weise Eckabrundung nur abgeschnittene " Ecke . sog. Rechteck-Schablonen hätten zwar rechts links rundung Form Rechtecks vermittelten symmetrischen ausgewogenen Eindruck . Umstand Gestaltung Muster technischen Vorteilen verbunden ist hindert Mustern Eigentümlichkeit beizumessen . Schutzfähigkeit § Abs. . ist nur ausgeschlossen Formgestaltungen handelt objektiv ausschließlich technisch bedingt sind . Geschmacksmusterfähigkeit steht Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis Gestaltung maßgeblichen Merkmal zugleich sogar erster Linie Gebrauchszweck dient fördert ästhetische Gehalt Zweck gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist vgl. . 1.10.1980 Anm . ; Handtuchklemmen m.w . . mustergemäßen Decksteine weisen Decksteinen anderen Formen unstreitig Vorteil vielseitigen Verwendbarkeit . So werden sog. Bogenschnittdeckung Rechtsdeckung Linksdeckung Daches verschiedene Decksteine benötigt rechte Decksteine Bogenschnitt linken Längsseite linke Decksteine Bogenschnitt rechten Längsseite . Decksteine können Rechtsdeckung auch Linksdeckung Deckung " unten " verwendet werden . technischen Vorteil besitzen jedoch Decksteinen Form Quadrats Rhombus unstreitig auch Decksteine sog. Wabendeckung . sind Decksteine quadratischen Grundform Ecken Winkel etwa ° angrenzenden Kanten abgeschnitten ist . mustergemäßen Decksteine besitzen allerdings weiteren Vorteil sog. Bogenschnittformen Verlegebild erreicht werden kann geschwungene " wellige " Linienführung auszeichnet . ist aber technischer ästhetischer Vorteil Einsatz mustergemäßen Decksteine . Sicht geschmackliche ästhetische Fragen aufgeschlossenen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters weisen Muster Beklagten Vergleich Gebiet Dacheindeckungsplatten vorbekannten Formen deutlich abweichenden Gesamteindruck . nur oberflächlicher Betrachtung fällt Vergleich vorbekannten Formen symmetrisch-gleichförmige harmonische Eindruck . Durchschnittsbetrachter Kenntnisse besonderen Sachgebiet hätte allerdings kaum erkannt Formen Dacheindeckungsplatten Zeit Anmeldung ungewöhnlich waren . ist jedoch Beurteilung Eigentümlichkeit Bedeutung oben dargelegt Kenntnis Durchschnittsbetrachters bereits vorhandenen Formenschatz ankommt . Muster Beklagten haben auch notwendige Gestaltungshöhe . spricht Muster jeweils geometrische Formen verwenden vorbekannt waren . Entscheidend ist vielmehr Gestaltung Muster Verwendung Dacheindeckungsplatten Gesamtvergleich vorbekannten Decksteingestaltungen Durchschnittskönnen Mustergestalters Gebiet schutzbegründender Weise übersteigt . ist berücksichtigen Gestaltung Decksteinen funktionsbedingt u.a. Rücksicht größtmögliche Materialausbeute Fachregel Dachdeckerhandwerks verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum besteht . Mustergestalter hat Herkömmlichen abweichende ästhetische Gestaltung Decksteine Aufgabe gelöst vielseitig verwendbaren Stein Verlegebilder erzielen vorbekannten Deckbildern " welligen " Linienführung entsprechen . geometrischen Formen angegriffenen Muster hat Gestalter geschaffen ; handelt vorbekannte Formen . gestalterische Leistung liegt Wahl Formen sinnvolle Formen Fassadenund Beurteilung auch symmetrisch-gleichförmigen Decksteine fachgerecht verlegt werden können . Nutzung schlichter geometrischer Formen dürfen allerdings Anforderungen Gestaltungshöhe niedrig angesetzt werden vgl. auch Dreifachkombinationsschalter . vorliegenden Fall ist jedoch gestalterische Leistung gegeben Durchschnittskönnen Mustergestalters betreffenden Gebiet Geschmacksmusterschutz hinreichenden Maß übersteigt bereits ersichtlich ist technische Möglichkeit mustergemäßen Gestaltung Feststellungen Berufungsgerichts schon fünfziger Jahren gegeben war angegriffenen Mustern benutzt worden ist vgl. auch Eichmann/v . Falckenstein aaO Rdn . . Selbst Preisliste Klägerin Jahr angebotenen Decksteine " Spezial-Wabendeckung " sog. Rechteck-Schablonen hatten auch Hinblick Fachregel Deutschen Dachdeckerhandwerks Anmeldung Geschmacksmuster Anlass gegeben Decksteine Form schaffen . . Revision Klägerin ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung 25.11.2004 OLG Entscheidung Büscher Kirchhoff