BESCHLUSS ZB Verkündet : 15 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung 168.9/6 Nachschlagewerk : ja : : ja Buchstabe " " Abs. Nr. Frage Unterscheidungskraft üblicher Schreibweise Wortmarke angemeldeten Einzelbuchstabens . . 15 . Juni ZB Bundespatentgericht I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 15 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Raebel beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelderin wird Beschluß 28 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 20 . August aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird DM festgesetzt . Gründe : 8 . März eingereichten Anmeldung begehrt Anmelderin Eintragung Buchstabens " " Vielzahl Waren Klassen u.a. Türen Fenster Metall ; Schlosserwaren Kleineisenwaren ; Geldschränke ; Fensterläden Metall ; Fensterrollen ; Metallgitter ; Schlösser ; Schlüssel ; Dichtungen ; liermaterial ; Fenster Türen Metall ; Briefkästen Metall Markenregister . Markenstelle Deutschen Patentamts hat angemeldeten Marke Eintragung fehlender Unterscheidungskraft Bestehens Freihaltungsbedürfnisses versagt . hiergegen gerichtete Beschwerde Anmelderin ist erfolglos geblieben Mitt . . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anmelderin Eintragungsbegehren . II . Bundespatentgericht hat Schutzhindernis fehlenden Unterscheidungskraft gegeben erachtet ausgeführt : Zwar liege Annahme Freihaltungsbedürfnisses angemeldeten Buchstaben " " sehr nahe Einzelbuchstaben häufig Abkürzung Qualitätskennzeichen Kennzeichen Preisgruppen Kleineisenwaren Baumarktartikeln dienten bestimmte Modellreihen Betriebes bezeichneten ; ferner stünden Buchstaben technischen Gebieten Statthalter Werte technische Begriffe Eigenschaften Waren technische Kennwerte . Jedoch setze Verweigerung Markenschutzes lediglich Einzelbuchstaben bestehende Marke Feststellung konkreten angemeldeten Waren bezogenen Freihaltungsbedürfnisses Streitfall einzelnen angemeldeten Waren nachgewiesen werden könne . Sei Buchstabe Wortmarke angemeldet werde Schutzhindernis regelmäßig schon dann anzunehmen sein betreffende Buchstabe Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei Sachangabe abgekürzten Form Beschreibung Waren ernsthaft Betracht komme . könne Einfluß Beurteilung Unterscheidungskraft bleiben hänge insbesondere auch Maße Interesse Freihaltung Zeichens bestehe Anforderungen Unterscheidungskraft jedenfalls gering anzusetzen seien . Anforderungen werde angemeldete Marke gerecht . Anmelderin habe Marke Wortzeichen angemeldet . fehle nur graphischen Ausgestaltung Zeichens Buchstabe sei auch Hinblick konkret beanspruchten Einzelwaren eigentümlich ausgewählt noch sei Weise Darstellung verfremdet worden etwa außergewöhnliche Stellung Raum Festlegung bestimmten Minimalgröße anderen Druckbuchstaben hervorgehoben . Darstellungsform bestehe Verkehr konkreter Anlaß gerade Buchstaben betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen etwa dann Fall sein könne Anmelderin durchgesetzt hätte . Markengesetz ergangenen " Füllkörper"-Entscheidung Bundesgerichtshofes sei Annahme Unterscheidungskraft . S. Art . Abschn . Nr. augenfällige üblichen Verkehrsgepflogenheiten abweichende Gestaltung Zahl notwendig auch ausreichend erachtet worden Unterscheidungskraft anzunehmen . bestehe Veranlassung Unterscheidungskraft Buchstaben § Abs. Nr. Art . Abschn . Nr. inhaltlich übereinstimme anders teilen . stehe auch Bindungswirkung nationale Eintragungspraxis sei Einklang Prüfungsrichtlinien Harmonisierungsamtes Binnenmarkt Gemeinschaftsmarke Buchstaben Ziffern bestehe unterscheidungskräftig erachten sei Buchstaben Ziffern ungewöhnlicher Form wiedergegeben seien sonst besondere Umstände vorlägen . . zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Beurteilung Bundespatentgerichts angemeldeten Wortmarke fehle Unterscheidungskraft Abs. Nr. hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend hat Bundespatentgericht abstrakte Unterscheidungseignung angemeldeten Marke Zweifel gezogen . sind ausdrücklichen Bestimmung § Abs. Marke schutzfähig . 2 . Bundespatentgericht hat angenommen gewählten Markenform Marke " ist Wortzeichen angemeldet Verkehr konkreter Anlaß bestehe gerade Buchstaben betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen . Auffassung ist frei Rechtsfehlern . Unterscheidungskraft . S. § Abs. Nr. ist Marke innewohnende konkrete Eignung Verkehr Unterscheidungsmittel Anmeldung zugrunde liegenden Waren Unternehmens anderer Unternehmen aufgefaßt werden . ist grundsätzlich großzügigen Maßstab auszugehen auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht Schutzhindernis überwinden vgl. Begr . Regierungsentwurf BT-Drucks . S. BlPMZ Sonderheft S. . Unrecht ist Bundespatentgericht ausgegangen Streitfall allgemeinen auch konkret angemeldeten Waren bezogenen Freihaltungsbedürfnisses angemeldeten Buchstaben " " Anforderungen Unterscheidungskraft gering anzusetzen seien . Eintragungshindernisse sind Vorschrift § Abs. abschließend festgelegt beruhen entsprechenden Bestimmungen Markenrechtsrichtlinie Art . ihrerseits wiederum Regelung Art . Abschn . Nr. orientiert vgl. Erwägungsgrund . Schon Vorschriften aber auch Abs. eigens festgelegte Eintragungsanspruch steht Einzelfall Aufstellung strengerer Anforderungen Unterscheidungskraft Einführung weiterer Regelung § Abs. hinausgehender Eintragungshindernisse . FÜNFER ; . . Bundespatentgericht hat Unterscheidungskraft verneint Verkehr konkreter Anlaß bestehe gerade Buchstaben " " betriebliches Unterscheidungsmittel aufzufassen . konkrete Waren Verzeichnisses bezogene Begründung Annahme hat Bundespatentgericht gegeben . kann insoweit allgemeinen Erfahrungssatz berufen . ergibt insbesondere früheren Entscheidungen Bundesgerichtshofes Art . Abschn . Nr. Abs. Nr. umgesetzte Bestimmung Art . MarkenRL orientiert . Entscheidung " IR-Marke " ging Frage Unterscheidungskraft Buchstabenfolge " " konkrete besondere graphische Gestaltung Buchstaben ; " Füllkörper"-Entscheidung . stand vorliegenden Zusammenhang Interesse allein besondere graphische Gestaltung Ziffer " 8 " Rede . Auch Unterscheidungskraft Buchstabens " " betreffende Entscheidung 33 . Senats Bundespatentgerichts f. ; vgl. auch BPatGE Buchstaben " M betreffend enthält Frage Erfahrungssatzes Maßgebliches dort heißt einzelne Buchstaben üblichen einfachen Schriftarten wiedergegeben sind Verkehr selbst markenmäßiger Alleinstellung Regel vorbehaltlich besonderer Umstände betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt würden ; Verkehr begegne Einzelbuchstaben Geschäftsleben zwar häufig Firmenabkürzungen wiesen jedoch praktisch ausnahmslos gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltung geeignet sei Verkehr individuelles Betriebskennzeichen einzuprägen . Einzelbuchstabe nur Form einfachen Schrifttype Verbindung Ware Dienstleistung verwendet werde erwecke häufig nur Vorstellung abgekürzten Sachbezeichnung . Prüfungsrichtlinien Harmonisierungsamtes Binnenmarkt Nr. . ist zwar ausgeführt schaftsmarken Buchstaben Ziffern bestehen regelmäßig unterscheidungskräftig erachten seien . tatsächlicher Hintergrund etwa Sinne dahingehenden Erfahrungssatzes Auffassung ist jedoch ersichtlich . Auffassung Bundespatentgerichts führt Allgemeinheit auch unauflösbaren Widerspruch Vorschrift § Abs. Ist nämlich gesetzlich vorgesehenen Markenfähigkeit auszugehen kann konkrete Unterscheidungskraft Rede stehenden Waren Verlassen gesetzlichen Ausgangspunkts allgemeinen Erwägung Verkehr werde Buchstaben betriebskennzeichnend verstehen Frage gestellt werden . Verneinung konkreten Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch Wortmarken Form Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen entnommen werden kann Verkehr Buchstaben bestimmte Waren Herkunftskennzeichnung versteht . kann liegen Buchstabe beschreibende Bedeutung Frage stehenden Waren hat Buchstabe " " Warengebiet Kraftfahrzeuge Diesel vgl. weitere Beispiele Verkehr Herkunft Waren kennzeichnenden Sinn verstanden wird . Fehlt beschreibenden Inhalt Buchstabens angemeldeten Waren so kommt Streitfall Bundespatentgericht entsprechende Feststellung angemeldeten Buchstaben " " bislang getroffen hat Verneinung Unterscheidungskraft Betracht vgl. Begr . Regierungsentwurf BT-Drucks . S. Sonderheft S. . Bundespatentgericht wird -9- prüfen haben angemeldete Buchstabe " " Hinblick Ausführungen angefochtenen Beschluß S. Verwendung Buchstaben Modellbezeichnungen Angabe Eigenschaften Waren Warenverzeichnisses Unterscheidungskraft entbehrt . Bundespatentgericht wird Frage Eintragungsfähigkeit angemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch Gesichtspunkt Freihaltungsbedürfnisses . S. § Abs. Nr. bisher abschließend geprüft hat beurteilen haben . IV . war angefochtene Beschluß aufzuheben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückzuverweisen § Abs. . Büscher Pokrant Raebel