BESCHLUSS 16 Juli Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde 22 Juli verkündeten Beschluss 27 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts wird Kosten Widersprechenden zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Widersprechende hat Rechtsbeschwerdeverfahren noch Bedeutung 26 . August Waren Klassen orthopädische Artikel insbesondere Bandagen medizinische Strümpfe Arm Bein Kompressionsstrümpfe Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe Stützstrümpfe medizinische Strumpfhosen Stütz-Strumpfhosen Teile derselben ; Artikel Orthopädie insbesondere Orthesen Bereiche Rumpf Schulter Arm Hand Bein Knie Fuß Sprunggelenk ; Artikel Kältetherapie insbesondere elektrische Heizkissen -decken medizinische Zwecke ; medizinische Geräte Artikel krankengymnastische Übungen Rekonvaleszenz ; chirurgische ärztliche tierärztliche Instrumente Apparate künstliche Gliedmaßen Silikonprodukte Bereich Prothesen insbesondere verbesserten Strumpfschafthaftung ; künstliche Augen künstliche Zähne Gegenstände Endoprothetik insbesondere Hüftgelenkprothesen Implantate Knochenschrauben angemeldeten Gemeinschaftsmarke nachfolgend : Widerspruchsmarke Eintragung 20 . April angemeldeten 22 . Oktober textile Erzeugnisse Klasse enthalten ; Bekleidung Strumpfhosen textile Beinbekleidungsstücke Markenregister eingetragenen Marke Nr. Widerspruch erhoben . Deutsche Markenamt hat Verwechslungsgefahr verneint Widerspruch zurückgewiesen . Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde Widersprechenden hatte Erfolg . Hiergegen wendet Widersprechende Rechtsbeschwerde allein Versagung rechtlichen Gehörs rügt . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch Zulassung Bundespatentgericht statthaft Widersprechende Gesetz aufgeführten zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel Versagung rechtlichen Gehörs rügt Rüge Einzelnen begründet . . vgl. . turkey ; . ZB . . 2 . Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet . Verfahren Bundespatentgericht verletzt Widersprechende Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs . Art . Abs. GG garantiert Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Rechtslage äußern Gericht Vorbringen Kenntnis nimmt Erwägung zieht BVerfGE . Rechtsbeschwerde rügt Erfolg Bundespatentgericht habe Vortrag Widersprechenden Internetpräsenz berücksichtigt fehlerhaft lediglich durchschnittliche zeichnungskraft Widerspruchsmarke angenommen . vorgelegte Ausdruck Internetauftritts ist Nachweis gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet . Bundespatentgericht ist Rechtsfehler ausgegangen Haus bestehende Unterscheidungskraft Widerspruchsmarke nur graphischen Gestaltung herleiten lässt Wort " medi " beanspruchten Waren medizinischtherapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt . Steigerung Kennzeichnungskraft intensive Benutzung Widerspruchsmarke Verkehr hätte entsprechende Benutzung eingetragenen graphischen Gestaltung vorausgesetzt . Benutzung bloßen Firmenschlagworts " medi " Internet charakteristische graphische Gestaltung reicht . Widerspruchsmarke findet Rechtsbeschwerde Bezug genommenen Ausdruck lediglich letzten Seite jeweiligen Kontaktdaten Niederlassungen Widersprechenden . Umstand allein Kontaktdaten Internetauftritt Widersprechenden zusammen Widerspruchsmarke verwendet werden lässt jedoch Zeitraum Umfang Benutzung Widerspruchsmarke noch Waren schließen verwendet worden ist . somit Vortrag Widersprechenden Internetpräsenz Nachweis gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet entscheidungserheblich war hatte Bundespatentgericht Anlass Entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz MarkenG. Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat