BESCHLUSS 29 . Juni Rechtsbeschwerdesache ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. beschlossen : Gegenvorstellung Antragstellerin Festsetzung Streitwerts Beschluss Senats 7 Juli wird zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Rechtsbeschwerde Antragstellerin 7 Juli unzulässig verworfen Streitwert Verfahren Rechtsbeschwerde Mio. € festgesetzt . Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung Antragstellerin ist zulässig . Sache hat jedoch Erfolg . Gegenvorstellung ist statthaft auch sonst zulässig . 1 . Hinblick Ausschluss Streitwertbeschwerde obersten Gerichtshof Bundes ist Gegenvorstellung statthaft Beschluss 30 . April juris . 3 ; Beschluss 8 . ZR . . 2 . Gegenvorstellung ist auch Übrigen zulässig . Einlegung Gegenvorstellung entsprechender Anwendung § Abs. Satz § Abs. Satz geltende Frist Monaten ist gewahrt . gilt auch dann Beschluss Senats 7 Juli Antragstellerin Stempel unterzeichneten Empfangsbekenntnis bereits 4 November zugegangen wäre erst handschriftlich Empfangsbekenntnis eingetragen 10 November . Gegenvorstellung Antragstellerin ist 4 . Mai Fall Frist Monaten Bundesgerichtshof eingegangen . Gegenvorstellung ist auch unrichtiger Parteibezeichnung Rechtsbehelfsgegners unzulässig . Antragstellerin hat Gegenvorstellung Antragsgegnerin " S. GmbH Co. " bezeichnet . entspricht Parteibezeichnung Antragsgegnerin Rechtsbeschwerdeverfahren . Vermögen S. GmbH Co. wurde Beschluss Amtsgerichts 1 . Januar Insolvenzverfahren Anordnung Eigenverwaltung angeordnet Sachwalter bestellt . angeordneter Eigenverwaltung bleibt Schuldner passivlegitimiert vgl. . 3 . Aufl . . . Rubrum ist lediglich Zusatz Eigenverwaltung " ergänzen . Vorschrift § steht Entscheidung Gegenvorstellung Antragstellerin . § Satz wird Fall Eröffnung Insolvenzverfahrens Verfahren Insolvenzmasse betrifft unterbrochen Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen Insolvenzverfahren beendet wird . gilt auch Eröffnung Eigenverwaltung vgl. 7 . Dezember . . Vorschrift betrifft jedoch nur Verfahren Zeitpunkt Eröffnung bereits rechtshängig sind Beschluss 11 . Dezember IX ZB . 9 ; Beschluss 27 . April ZB ; Zöller/Greger 31 . Aufl . . . wird etwa Eintritt Rechtskraft Kostengrundentscheidung Eröffnung Insolvenzverfahrens eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren Insolvenzeröffnung § Satz unterbrochen vgl. Beschluss 15 . Mai ZB . Anders liegt erst Insolvenzeröffnung erhobenen Streitwertbeschwerde bereits Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren . Gegenvorstellung Fall Streitwertfestsetzung oberstes Bundesgericht Stelle Streitwertbeschwerde tritt gilt . Ergebnis steht Einklang Sinn Zweck Unterbrechung § Satz . soll Insolvenzverwalter Möglichkeit geben Insolvenz Partei eingetretene Veränderung Sachlage einzustellen vgl. nur 29 . Juni . ; . . Eigenverwaltung soll Insolvenzschuldner Möglichkeit eingeräumt werden vgl. . 8) . gesonderte Überlegungsfrist benötigt Insolvenzschuldner erst Insolvenzeröffnung erhobenen Gegenvorstellung Streitwertfestsetzung . Streitfall wurde Insolvenzverfahren 1 . Januar eröffnet . erst erhobene Gegenvorstellung wird Unterbrechungswirkung § Satz erfasst . Dahinstehen kann Streitfall Verfahren Streitwertbeschwerden überhaupt § Satz unterbrochen werden können vgl. ; 5 Juli juris ; Jaspersen 24 . Edition 1 . März § . ; . ZPO/Stackmann 5 . Aufl . . . II . Gegenvorstellung hat Erfolg . Ausführungen Gegenvorstellung war Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens Sicherungsmaßnahmen Antrags Antragstellerin genannten Unterlassungsansprüche auch Sicherung Antragstellerin Schiedsspruch zugesprochenen Ziffer Antrags aufgeführten Zahlungsansprüche . Antragstellerin hat Rechtsbeschwerdebegründung 29 . Januar beantragt Anträgen Schriftsätzen 18 . 26 . August erkennen . Schriftsatz 26 . August enthielt Anträge . Schriftsatz 18 . August gab Seiten unter Ansprüche Schiedsspruch wieder Vollstreckung II . Antrags aufgeführten Maßnahmen gesichert werden soll . . werden zunächst Zahlungsansprüche rückständige Lizenzgebühren Gesamtwert Mio. € aufgeführt . folgen II.2 . Auskunftsansprüche ebenfalls gesichert werden sollen . Oberlandesgericht hat Anträge Seiten Beschlusses Einzelnen wiedergegeben . Antragstellerin hat Rechtsbeschwerdeverfahren Beschränkung Begehrens Ansprüche Ziffer Anträge 18 . August vorgenommen . ist gesamte Streitstoff Beschluss Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt . Antragstellerin hatte Antrag Vollstreckbarerklärung Wert Schiedsgericht zugesprochenen gemäß § Abs. sichernden Ansprüche insgesamt Mio. € bewertet . macht geltend Wertangabe weiteren Verfahren korrigiert haben . war Ausgangspunkt Streitwertbemessung Senat Wert Hauptsache Schiedsspruch zugesprochene Betrag Mio. € . Antrag Sicherungsmaßnahmen handelt Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes so Wert Drittel Hauptsache angemessen erscheint . Hinblick Streitwertbegrenzung § Abs. § Abs. war jedoch Höchstwert Mio. € anzusetzen . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanz : Entscheidung 27.08.2015