BESCHLUSS 23 . April Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Erinnerung Beklagten Ansatz Gerichtskosten 12 . September Kostenrechnung 15 . September Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte hat Berufung verwerfenden Beschluss Berufungsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt . hingewiesen worden ist Rechtsmittel unzulässig ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist hat Beklagte Rechtsbeschwerde zurückgenommen . Ansatz Gerichtskosten Kostenrechnung 15 . September Kassenzeichen hat Beklagte schriftlich gewandt . Kostenbeamte hat Beanstandung Erinnerung § gewertet abgeholfen . II . Eingabe Beklagten 9 . Oktober ist Erinnerung Kostenansatz auszulegen . 1 . Entscheidung vorliegenden Verfahren Erinnerung Ansatz Kosten Bundesgerichtshof ist entsprechender Anwendung § Abs. Satz GKG Senat funktionell zuständig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . 2 . Bundesgerichtshof geht ständiger Rechtsprechung funktionelle Zuständigkeit Entscheidungen Erinnerung Kostenansatz Senat liegt . Zwar sieht § Abs. Satz Erinnerung Gericht Mitglieder Einzelrichter entscheidet . Umstand § Abs. § nachgebildet wurde BT-Drucks . S. ergibt Entscheidung Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur Gerichten genutzt werden sollten Entscheidung Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist . Bundesgerichtshof ist Entscheidung Einzelrichter prozessrechtlich jedoch vorgesehen vorbehalten vgl. Abs. § § Abs. zulässig Beschluss 13 . Januar ; Beschluss 12 . März ; Beschluss 23 . Mai juris ; Beschluss 20 . September JurBüro 43 ; Beschluss 17 . August ZB . . Rechtsprechung einschränkenden Auslegung Vorschrift § Abs. Satz haben Dienstgericht Bundes Beschluss 22 . Februar Bundesfinanzhof angeschlossen Beschluss 28 . Juni E . sind Bundesverwaltungsgericht Beschluss 25 . Januar NVwZ 479 ; Beschluss 5 . Januar juris . Bundessozialgericht Beschluss 29 . Dezember SF . ausgegangen Vorschrift Kollegialgerichten gilt auch Bundesverwaltungsgericht § Abs. VwGO gemäß § Verbindung § institutionell grundsätzlich Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist . 3 . bisherigen ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann mehr festgehalten werden Gesetzgeber 2 . Gesetz Modernisierung Kostenrechts 2 . Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2 . KostRMoG 23 Juli . S. Wirkung 1 . August Neuregelung § Abs. eingeführt hat Beschluss 25 . März E BFH/NV ; Beschluss 2 . Juni XI . 12 ; Schneider/Volpert/Fölsch Gesamtes Kostenrecht . ; Laube Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland Beck'scher Online-Kommentar Kostenrecht Stand : 15 . Februar § . . gehen Vorschriften Erinnerung Beschwerde Regelungen zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften . Regelung dient ebenso gleichzeitig eingeführten Vorschriften § Abs. FamGKG vgl. Volpert Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2 . Aufl . . § Abs. GNotKG vgl. GNotKG 19 . Aufl . . Gesetzesbegründung Klarstellung Einzelrichter kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren auch zuständig ist Einzelrichterentscheidung Drucks . neu ] S. . institutionell vorgesehen ist 4 . 2 . Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Art . Übergangsregelung 1 . August Kraft getreten ist ist Einzelrichter Entscheidung Erinnerungen berufen Kostenansatz Rechtsmittelverfahren richten Zeitpunkt Bundesgerichtshof eingeleitet worden sind § Abs. . zuständige Einzelrichter ist senatsinternen Geschäftsverteilung bestimmen . . zulässige insbesondere statthafte § Abs. Erinnerung Beklagten hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde ist zweifache Gebühr Nr. Kostenverzeichnisses Anlage Wert € angefallen mithin € € . Gebühr ermäßigt Gebühr Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird Schrift Begründung Rechtsbeschwerde Gericht eingegangen ist . ist Kostenbeamte zutreffend ausgegangen hat ermäßigte Gebühr € Beklagten angesetzt . 2 . Beklagte Erinnerung geltend macht Rechtsbeschwerdegericht sei tätig geworden schulde Gerichtsgebühren kann Erfolg haben . Gerichtsgebühren entstehen Einlegung Rechtsmittels § Abs. . Rücknahme Rechtsbeschwerde führt lediglich Ermäßigung Rechtsbeschwerdegebühren Wegfall . IV . Verfahren ist gerichtsgebührenfrei § Abs. Satz . Büscher Schwonke Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung