BESCHLUSS Verkündet : 23 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsbeschwerdesache betreffend Marke Nr. I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Markeninhaberin wird 10 . April zugestellte Beschluss 26 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Markeninhaberin ist 3 November Nr. Wortmarke Dienstleistungen Kurierdienstleistungen ; Beförderung Zustellung Gütern Briefen Paketen Päckchen ; Einsammeln Weiterleiten Ausliefern Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierten unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften durchgesetzte Marke eingetragen . Antragstellerin hat Löschung Marke beantragt . Beschluss 14 . Dezember hat Markenabteilung Deutschen Markenamts Löschung Marke angeordnet . Beschwerde Markeninhaberin ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Markeninhaberin zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Bundespatentgericht hat Löschungsgrund § Abs. bejaht Begründung ausgeführt : Eintragung angegriffenen Marke habe registrierten Dienstleistungen Schutzhindernis § Abs. Nr. entgegengestanden auch weiterhin bestehe . Wort " " sei Angabe Verkehr Bezeichnung Art Dienstleistungen verwandt werden könne Marke eingetragen sei . diene Bezeichnung Dienstleistungseinrichtung Briefe Pakete Geldsendungen andere Gegenstände entgegennehme befördere zustelle . " " sei Oberbegriff derartigen Dienstleistungseinrichtung beförderten Güter insbesondere Schriftgut Art . Bedeutung habe auch Privatisierung Deutschen Post erhalten . bestehende Schutzhindernis sei Eintragungszeitpunkt noch Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Verkehrsdurchsetzung überwunden worden . Verkehrsdurchsetzung müsse Folge Benutzung Marke sein . noch so große Bekanntheit Bezeichnung reiche . bestünden aber erhebliche Zweifel Wort " Eintragungszeitpunkt Markeninhaberin Inland Marke konkret beanspruchten Dienstleistungen nur Sachhinweis Unternehmenskennzeichnung benutzt worden sei . Häufig sei Bezeichnung Teil komplexen Zeichens zusammen weiteren Bestandteilen Abbildung Posthorns Hausfarbe verwendet worden . Jedenfalls seien aber Eintragungszeitpunkt durchgeführten Verkehrsbefragungen geeignet Nachweis erbringen Wort " " beteiligten Verkehrskreisen Marke registrierten Dienstleistungen durchgesetzt habe . Dienstleistungen glatt beschreibenden Begriff sei nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung erforderlich . sei demoskopischen Gutachten Jahre ergebenden Zuordnungswerten % % schon erreicht . begegne Ermittlung Zuordnungsgrade Gutachten durchgreifenden Bedenken . sei Art Fragestellung Ergebnis genommen worden sei Zurechnung Antworten Befragten teilweise rechtsfehlerhaft Markeninhaberin vorgenommen worden . Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag ergebe demoskopischen Ende 2005/Anfang anderes Ergebnis . Gutachten folge nur Zuordnungsgrad % . Selbst aber Gutachten angenommene Zuordnungsgrad % erreicht werde reiche Annahme nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung . . Rechtsbeschwerde ist begründet . Beurteilung Bundespatentgericht Voraussetzungen Löschung Eintragung Marke " " § Abs. Satz Verkehrsdurchsetzung bejaht hat hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Antragstellerin ist mündlichen Verhandlung vertreten gewesen . Gleichwohl ist Sache entscheiden Säumnisfolgen Rechtsbeschwerdeverfahren Markengesetz vorgesehen sind vgl. . 28.9.2006 ZB . . 2 . Bundespatentgericht ist ausdrücklich anzuführen zutreffend ausgegangen Wort " " § Abs. markenfähig ist Wortzeichen grundsätzlich abstrakt Unterscheidung Waren Dienstleistungen gleich Art geeignet ist . 3 . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Annahme Bundespatentgerichts angegriffenen Marke handele fraglichen Dienstleistungen Haus beschreibende Angabe . S. § Abs. Nr. MarkenG. Vorschrift sind Marken Eintragung ausgeschlossen ausschließlich Angaben bestehen Verkehr Bezeichnung Art Beschaffenheit Bestimmung sonstiger Merkmale Waren Dienstleistung dienen können . Waren Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein Markenwort verschiedene Bedeutungen hat nur möglichen Bedeutungen Waren Dienstleistungen beschreibt vgl. . Slg . . ; . 12.2.2004 C-363/99 Slg . I-1619 . . Tz . . Bundespatentgericht hat Recht angenommen Begriff " " deutschen Sprache einerseits Einrichtung Briefe Pakete Päckchen andere Waren befördert zustellt andererseits beförderten zugestellten Güter selbst Beispiel Briefe Karten Pakete Päckchen bezeichnet . letztgenannten Bedeutung beschreibt " " Gegenstand Dienstleistungen beziehen Marke eingetragen ist . Begriff ist Angabe Merkmal Dienstleistungen § Nr. : . . ; Urt . . . Auffassung Rechtsbeschwerde weist Bezeichnung " " Zusammenhang Rede stehenden Dienstleistungen komplexen interpretationsbedürftigen Begriffsinhalt . Vielmehr verfügt Markenwort Dienstleistung beschreibenden Inhalt weiteres Unklarheiten erfasst wird vgl. . . beschreibenden Sinngehalt erkennt Verkehr unmittelbar eindeutig ankommt Begriff Bezeichnung Dienstleistungseinrichtung Gegenstands Dienstleistung verwendet wird . gegenteilige Ansicht stützt Rechtsbeschwerde Erfolg Entscheidung Deutschen Markenamts Bezeichnung Dienstleistung " Post Klasse enthalten " Rahmen Markenanmeldung unklar angesehen wurde . Bestimmung § Abs. Nr. muss Anmeldung Verzeichnis Waren Dienstleistungen enthalten Eintragung beantragt wird . sind Waren Dienstleistungen § Abs. MarkenV so bezeichnen Klassifizierung einzelnen Ware Dienstleistung Klasse Klasseneinteilung § Abs. MarkenV möglich ist . Klassifizierung Dienstleistung genügt bloße Angabe Post " Verbindung Klassenangabe weiteren Zusatz etwa Bezeichnung " Postdienstleistungen Klasse enthalten " Dienstleistung Gegenstand beschreibt Dienstleistung bezieht . Bezeichnung Gegenstands Dienstleistung reicht Angabe Merkmals . S. § Abs. Nr. . Rechtsbeschwerde verhilft auch Rüge Erfolg Bundespatentgericht habe Amtsermittlungspflicht rechtliche Gehör Markeninhaberin Beurteilung verletzt Begriff " " Merkmale Dienstleistungen beschreibende Angabe handelt . Frage Markenwort beanspruchten Dienstleistungen beschreibende Angabe . S. § Abs. Nr. ist war bereits Schreibens Markenstelle Deutschen Markenamts 20 . Februar Gegenstand Eintragungsverfahrens Marke schließlich nur Verkehrsdurchsetzung § Abs. eingetragen worden ist . Frage war Gegenstand Löschungsverfahrens Deutschen Markenamt Schutzhindernis § Abs. Nr. bejaht hatte . gesonderten Hinweises Eintragungshindernis § Abs. Nr. Betracht kam bedurfte vgl. . . Cigarettenpackung . Bundespatentgericht brauchte auch weiteren Ermittlungen anzustellen Wort " " registrierten Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellte . Maßgeblich Beurteilung ist Verkehrsauffassung sämtlicher Verbraucherkreise Abnehmer Interessenten Dienstleistungen Betracht kommen Marke geschützt ist vgl. . C-108 Slg . . ; . 19.1.2006 . . ist vorliegend allgemeine Publikum . angesprochenen Verkehrskreisen gehörten auch Richter Bundespatentgerichts Einholung Sachverständigengutachtens Auffassung Verkehrs beschreibenden Gehalt Begriffs " " beanspruchten Dienstleistungen feststellen konnten vgl. . Stich Buben ; Marktführerschaft . 4 . Rechtsbeschwerde hat jedoch Erfolg wendet Bundespatentgericht Voraussetzungen -9- Marke " " . S. § Abs. Zeitpunkt Eintragung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag verneint hat . Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Verkehrsdurchsetzung Herkunftshinweis grundsätzlich Verwendung Kennzeichnung Marke also markenmäßige lediglich beschreibende Verwendung voraussetzt . Tatsache Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird muss Benutzung Zeichens Marke beruhen also Benutzung dient angesprochenen Verkehrskreise Ware Dienstleistung bestimmten Unternehmen stammend identifizieren können vgl. . 18.6.2002 C-299/99 . I-5475 . ; . . . Bundespatentgericht hat erhebliche Zweifel geäußert Markeninhaberin Eintragungszeitpunkt Zeichen " " konkret beanspruchten Dienstleistungen markenmäßig benutzt hat . hat Frage aber letztlich dahinstehen lassen . Rechtsbeschwerdeverfahren ist markenmäßigen Verwendung Zeichens " " Markeninhaberin auch schon Eintragungszeitpunkt auszugehen . Bundespatentgericht hat angenommen Begriff " " fraglichen Dienstleistungen Hause glatt beschreibende Gattungsbezeichnung handelt teilweise noch bestehenden Übrigen noch lange zurückliegenden Monopolstellung geprägten Verkehrsanschauung setzung nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit Marke erforderlich gewesen sei . sei Ergebnisse Verkehrsbefragungen Mai September/Oktober nachgewiesen . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Bundespatentgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Markeninhaberin früheren Zeitpunkt Entscheidung Bundespatentgerichts noch fortbestand Durchsetzung Marke berufen kann vgl. . ; . . Situation Anbieter Monopolstellung bestimmte Leistung anbietet ist jedoch prüfen Verkehr Haus beschreibende Angabe angebotenen Leistung Angebot Monopolisten identifiziert Bezeichnung wirklich Hinweis betriebliche Herkunft angebotenen Leistung betrachtet . Fall liegt zwar nahe Verkehr Gattungsbegriff alleinigen Anbieter Verbindung bringt zugleich Herkunftshinweis erblicken vgl. Nährbier . Entsprechendes gilt Markeninhaber Vergangenheit Monopolstellung verfügte gegenwärtige Verkehrsauffassung nach vor beeinflusst . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde indessen Bundespatentgericht habe ausreichenden Feststellungen getroffen Zeitpunkt Eintragung Marke 3 November Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag 15 November Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung . S. § Abs. vorgelegen hätten . Bundespatentgericht ist ausgegangen erforderlich angesehene nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung Gesamtbevölkerung Grundlage Ergebnisse Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten Eintragungszeitpunkt gegeben war . -Gutachten weise Mai Anteil % Gesamtbevölkerung Bezeichnung " " Markeninhaberin zutreffend zuordneten . Verkehrsgutachten folge Zuordnungsgrad % Gesamtbevölkerung . Werte reichten nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung . Beurteilung Bundespatentgerichts hält Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Frage Marke Benutzung Unterscheidungskraft . S. § Abs. erlangt hat ist Gesamtschau Gesichtspunkte beantworten zeigen können Marke Eignung erlangt hat fraglichen Dienstleistungen bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen Dienstleistung Leistungen anderer Unternehmen unterscheiden vgl. . Art . Abs. MarkenRL ; . . kann Feststellung Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads festen Prozentsätzen ausgegangen werden auch besondere Umstände abweichende Beurteilung rechtfertigen untere Grenze Annahme Verkehrsdurchsetzung % angesetzt werden kann vgl. . ; . . Milchschnitte . Handelt jedoch Begriff fraglichen Dienstleistungen Gattung glatt beschreibt kommen Verkehrsdurchsetzung erst deutlich höheren Durchsetzungsgrad Betracht . . sehr bekannter beschreibender Begriff kann Unterscheidungskraft . S. Art . Abs. MarkenRL § Abs. nur langen intensiven Benutzung Marke erlangen sehr bekannte geographische Herkunftsangabe . ; Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . . Dementsprechend hat Senat auch Inkrafttreten Markengesetzes Einzelfall sehr hohe nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung notwendig angesehen vgl. Kinder ; . ; . 20.9.2007 . Kinderzeit ; ebenso Ströbele Markengesetz 8 . Aufl . Rdn . ; Gamm Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht . ; wohl auch Lange . 663 ; . 2 . Aufl . . . Ansatz ist auch Bundespatentgericht ausgegangen . hat jedoch Anforderungen Vorliegen Voraussetzungen § Abs. überspannt Verkehrsdurchsetzung Anteil nahezu % Gesamtbevölkerung Begriff " " Hinweis bestimmtes Unternehmen auffassen hat ausreichen lassen vgl. auch Knaak 109 ; Kahler 10 . Markeninhaberin vorgelegte -Gutachten Markeneintragung November zeitlich nächsten kommt wies Anteil % allgemeinen kehrskreise Bezeichnung " " Beförderung Briefen Warensendungen Hinweis bestimmtes Unternehmen auffassten . wird Regelfall untere Grenze % so deutlich überschritten Anforderungen erfüllt sind vorliegend Verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden Begriffs stellen sind . Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung glatt beschreibenden Begriffs dürfen so hoch angesiedelt werden Verkehrsdurchsetzung Praxis vornherein ausgeschlossen wird Ströbele aaO Rdn . ; . . besteht Streitfall auch Anlass Hinblick spezifischen Charakter Hause Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Bezeichnung " " besonders hohe Anforderungen Feststellung Verkehrsdurchsetzung . S. § Abs. stellen . Anders Fall " geht Streitfall Wandel Gattungsbegriff Herkunftshinweis beschreibende Verwendung weitgehend ausgeschlossen wird . auch " Herkunftshinweis Erbringung Postdienstleistungen durchgesetzt haben sollte steht beschreibende Charakter Begriffs " Post " Gegenstand Dienstleistung Zweifel . Schutzumfang Wortmarke " ist beschreibenden Funktion Angabe Schutzschranke § Nr. eng bemessen . Wettbewerbern Markeninhaberin ist auch kennzeichenmäßige Verwendung verboten anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entsprechenden Weise erfolgt . ist Fall Wettbewerber benutzten Kennzeichen Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort " " abgrenzen Anlehnung weitere Kennzeichen Markeninhaberin fahr . S. § Abs. Nr. erhöhen vgl. . ; . . Bundespatentgericht hat Beurteilung Marke Verkehrsdurchsetzung § eingetragen worden ist zusätzlich gestützt Zuordnungswerte Markeninhaberin Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten unzutreffend ermittelt worden seien . I. -Gutachten ausgewiesenen Zuordnungswert % Mai müsse Abschlag vorgenommen werden lenkend Einfluss Antworten seinerzeit Befragten genommen worden sei . Gutachten folge nur Verkehrsdurchsetzung unter % . -Gutachten sei vollziehbar Zuordnungsgrad % ermittelt worden sei . Abzusetzen sei Anteil Befragten Marke " " Markeninhaberin anderen Unternehmen zugerechnet hätten . Markeninhaberin dürften auch Antworten gewertet werden deutlich entnehmen sei Befragten angemeldeten Marke Hinweis bestimmten Geschäftsbetrieb sähen . ergebe nur noch Durchsetzungsgrad % Verkehrsdurchsetzung Begriffs " " ausreiche . Erwägungen Bundespatentgerichts tragen Annahme Marke " sei Verkehrsdurchsetzung § eingetragen worden § Abs. . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht Verkehrsdurchsetzung . S. § Abs. Eintragungszeitpunkt Marke Verstoß Amtsermittlungsgrundsatz verneint Markeninhaber Feststellungslast Falle Unaufklärbarkeit auferlegt hat . Löschungsverfahren Deutschen Markenamt Bundespatentgericht ist gemäß § Abs. § Abs. Amts prüfen Eintragung Marke Schutzhindernis maßgeblichen Zeitpunkt entgegenstand . Entscheidend ist Schutzhindernis tatsächlich vorlag Eintragung fehlerhaft erfolgt ist Rippenstreckmetall ; ; ; 258 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 2 . Aufl . § Rdn . . Lässt Nachhinein erforderlichen Sicherheit mehr aufklären Schutzhindernis Eintragungszeitpunkt vorlag gehen verbleibende Zweifel Lasten Antragstellers Markeninhabers . Antragsteller Löschungsverfahrens trägt Voraussetzungen günstigen Rechtsnorm hier Vorliegens Schutzhindernisses Löschungsverfahren Feststellungslast Rippenstreckmetall ; ; 83 ; 136 ; Fezer aaO Rdn . ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . 19 ; Ströbele aaO § Rdn . 8 ; Dohnle . 9 ; Büscher aaO . . dürfen allerdings Antragsteller Hinblick Schwierigkeiten Nachhinein Fehlen Verkehrsdurchsetzung Eintragungszeitpunkt nachzuweisen vgl. nahezu unüberwindbaren Beweisanforderungen auferlegt werden . So können Beweiserleichterungen zugute kommen . Auch kann Fehlen Verkehrsdurchsetzung Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Umständen Rückschlüsse Fehlen Verkehrsdurchsetzung Eintragungszeitpunkt zulassen . begegnet Annahme Bundespatentgerichts Eintragungszeitpunkt hätten Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung Marke " " vorgelegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Bundespatentgericht hat Frage Verkehrsdurchsetzung Gesamtschau relevanten Umstände beurteilt siehe oben ausschließlich Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten Mai November abgestellt . Gutachten hat Bundespatentgericht festgestellt abgesehen ausgewiesenen Durchsetzungsgrad vgl. oben methodischer Bedenken geeignet seien Nachweis Verkehrsdurchsetzung erbringen . ergibt aber Löschung Markeneintragung erforderliche positive Feststellung Verkehrsdurchsetzung maßgeblichen Zeitpunkt vorlag . Hatte Bundespatentgericht methodische Bedenken vorgelegten demoskopischen Gutachten hätte Amtsermittlungsgrundsatzes Verfahrensbeteiligten erörtern Gelegenheit geben müssen Berücksichtigung wechselseitigen Mitwirkungspflichten relevanten Umständen ergänzend vorzutragen Beweismittel vorzulegen . Überzeugungsbildung erforderlich hätte Amts demoskopisches Gutachten einholen müssen . Verblieben Zweifel Vorliegen Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung durfte Bundespatentgericht Hinblick Feststellungslast Antragstellerin Markeninhaberin liegt Löschung Markeneintragung beschließen . Bundespatentgericht ist ausgegangen auch Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Schutzhindernis § Abs. Nr. fortbestanden hat § Abs. Satz . hält rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Markeninhaberin September/Oktober vorgelegte Verkehrsumfrage Entscheidung Löschungsantrag zeitlich nächsten kommt weist Durchsetzungsgrad % . Ergebnis nur unwesentlich -Gutachten vember/Dezember ermittelten Wert % liegt lässt Richtigkeit unterstellt Schluss Marke habe Herkunftshinweis durchgesetzt siehe oben . Bundespatentgericht hat allerdings auch Gutachten Jahre methodische Bedenken erhoben ist Ergebnis gelangt nur % befragten Personen Marke " " richtig zugeordnet hätten auch Würdigung Ergebnisse Gutachtens jeweils Markeninhaberin lediglich Anteil % erreicht werde . Beurteilung Bundespatentgerichts begegnet greifenden rechtlichen Bedenken Würdigung Eintragungszeitpunkt vorgelegten -Gutachtens gelten siehe oben . Bedenken Beweiswert Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens lassen Schluss Zeitpunkt Entscheidung Löschungsantrag Voraussetzungen Verkehrsdurchsetzung vorlagen . IV . ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Bundespatentgericht zurückzuverweisen § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat