BESCHLUSS 16 . Dezember Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Senatsbeschluss 11 . August erhobene Anhörungsrüge wird unzulässig verworfen Verwerfung Rechtsbeschwerde wendet . Anhörungsrüge Ablehnung Prozesskostenhilfe wendet wird zurückgewiesen . Kosten Verfahrens trägt Schuldner . Gründe : Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. ist unzulässig Verwerfung Rechtsbeschwerde Senat richtet . Anhörungsrüge ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden . Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang § Abs. vgl. Beschluss 21 . März IX ZB 2181 ; Beschluss 19 . April juris . gilt auch Verfahren erhobene Anhörungsrüge Beschluss 18 . Mai ZB ; Beschluss 29 . Januar juris . II . Anhörungsrüge Ablehnung Gewährung Prozesskostenhilfe wendet ist unbegründet . Anhörungsrüge können nur neue eigenständige Verletzungen Art . Abs. GG Rechtsmittelgericht gerügt werden BVerfG 5 . Mai f. Beschluss 19 Juli . . Derartige Verstöße liegen ersichtlich . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : AG Entscheidung 13.11.2013 M Entscheidung 23.12.2013