BESCHLUSS 4 . Mai Rechtsbeschwerdesache I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Mai Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluß 2 . Zivilsenats Kammergerichts 10 . Dezember aufgehoben . Klägerin wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Landgericht hat Klage Urteil 28 Juli abgewiesen . Urteil ist Prozeßbevollmächtigten Klägerin 18 . August Ausfertigung zugestellt worden rechten Seitenrand Buchstaben teilweise auch ganze Wörter fehlten . Prozeßbevollmächtigten Beklagten gleicher Weise mängelbehaftete Urteilsausfertigung zugestellt worden ist haben Hinweis Mangel Landgericht zurückgereicht . Geschäftsstelle hat teien berichtigte Ausfertigung Urteils 28 Juli zugestellt . beigefügte Begleitschreiben 26 . August endete Hinweis zuerst erteilte fehlerhafte Ausfertigung gegenstandslos betrachtet werden könne . Klägerin berichtigte Ausfertigung 31 . August förmlich zugestellt worden ist hat Urteil Montag 20 . September Berufung eingelegt Schriftsatz 29 . Oktober Tag Faxschreiben Berufungsgericht eingegangen ist begründet . Vorsitzende Berufungssenats hat Klägerin hingewiesen Wahrung Berufungsbegründungsfrist Bedenken bestünden . Klägerin hat 15 November Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Beschluß 10 . Dezember hat Berufungsgericht Klägerin beantragte Wiedereinsetzung versagt Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Klägerin Rechtsbeschwerde . II . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig erachtet schon erste Zustellung angefochtenen Urteils 18 . August Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist Monaten begründet worden sei auch Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Erfolg habe . Begründung hat ausgeführt : Zustellung berichtigungsbedürftigen Urteilsausfertigung setze geknüpften Notfristen Fall späteren Zustellung berichtigten Ausfertigung nur dann Lauf erst Berichtigung schwer erkennbar mache Mängel insgesamt so schwerwiegend essentiell seien unberichtigte Fassung Partei taugliche Grundlage Entschließung biete Rechtsmittel einzulegen sei . Fall sei hier gegeben . Beurteilung überhaupt rechtsmittelfähiges Urteil vorliege erforderlichen Formalien Urteils seien völlig beanstandungsfrei . Tenor sei Fehlens leicht zweifelsfrei vollständig verständlich . Verständnis Tatbestands Entscheidungsgründe sei zwar stellenweise fehlenden Buchstaben erschwert selbst Stellen keineswegs vereitelt . Umstand Urkundsbeamtin Geschäftsstelle fehlerhafte Ausfertigung Entschuldigungsschreiben gegenstandslos bezeichnet habe habe wirksame Fristenlauf auslösende Zustellung ungeschehen machen können . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand sei unbegründet Prozeßbevollmächtigte Klägerin Versäumung Berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt habe . hätte oblegen Verfassen Berufungsschrift Berechnung Akte Kanzleiangestellten vermerkten Fristen überprüfen . Prüfung hätte Klärung Rechtslage zumindest Zweifeln fehlerhaften Fristberechnung geführt . dann gebotenen Wahl sichersten Weges wäre Berufungsbegründungsfrist eingehalten rechtzeitig Antrag Verlängerung Frist gestellt worden . . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft auch übrigen zulässig Fortbildung Rechts Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. Fall . IV . Rechtsbeschwerde ist auch begründet führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung . Berufungsgericht hat Klägerin beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand Unrecht versagt . 1 . Berufungsgericht hat Recht Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen Fehlen Buchstaben kurzen Wörtern Verständnis Tatbestands Entscheidungsgründe landgerichtlichen Urteils zwar stellenweise erschwert vereitelt Wirksamkeit 18 . August erfolgten ersten Zustellung unberührt gelassen habe vgl. . ; . 24.1.2001 jeweils m.w . . 2 . Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand steht Klägerin zurechenbares Verschulden § Abs. Prozeßbevollmächtigten Versäumung Berufungsbegründungsfrist . gegenteiligen Ansicht überspannt Berufungsgericht Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozeßbevollmächtigten Klägerin . irrige Annahme erst zweite Zustellung habe Berufungsbegründungsfrist Lauf gesetzt erste Zustellung unwirksam gewesen sei ist erster Linie Gericht veranlaßte erneute Zustellung Urteils ausgelöst worden . Irrtum gereicht Verschulden . erneute Zustellung Urteils mußte Eindruck erwecken Gericht habe erste Zustellung unwirksam angesehen nur Fall Veranlassung bestand Urteil nochmals zuzustellen . aber Gericht zweite Zustellung notwendig ansah durfte Anwalt vertrauen erneuten Zustellung sinnvolle Maßnahme handelte ausgehen erst Zustellung Berufungsbegründungsfrist Lauf gesetzt hat vgl. . VersR . gilt hier so mehr Urkundsbeamtin Geschäftsstelle zweiten Zustellung Begleitschreiben ausdrücklich bat Mängel ersten Ausfertigung entschuldigen erklärte zuerst erteilte Ausfertigung könne gegenstandslos betrachtet werden . Rücksicht Zuständigkeit Urkundsbeamten Bereich Zustellung konnte Prozeßbevollmächtigte Klägerin Erklärung gleicher Weise vertrauen Richter veranlaßte Erklärung Wirksamkeit Zustellung vgl. VersR . erneute Zustellung landgerichtlichen Urteils ist Prozeßbevollmächtigten Klägerin veranlaßt worden Prozeßbevollmächtigten Gegenpartei . ist einmal ersichtlich Prozeßbevollmächtigten Klägerin Schreiben Beklagtenvertreters mitgeteilt worden ist zuerst zugestellte Urteilsausfertigung zurückgereicht Übersendung vollständigen Urteils gebeten hat . Auffassung Berufungsgerichts liegt vorliegende Fall anders Sachverhalt V. Bundesgerichtshofs Beschluß 13 . April entschieden hat . Pokrant Büscher