BESCHLUSS 10 . April Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja Auswärtiger Rechtsanwalt § Abs. Satz Halbs . Beauftragt gewerbliches Unternehmen eigene Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt Führung Prozesses auswärtigen Gericht Sitz Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt sind Zusammenhang Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten allgemeinen notwendigen Kosten Rechtsverfolgung -verteidigung . gilt grundsätzlich auch Verfahren einstweiligen Verfügung . . 10 . April I. Zivilsenat hat 10 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . September wird Kosten Verfügungsklägerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird setzt . Gründe : Verfügungsklägerin ist größeres ansässiges Mineralölunternehmen . wettbewerbsrechtlichen Streit Verfügungsbeklagten beauftragte Rechtsanwälte ansässigen überörtlichen Sozietät Landgericht Beschlußverfügung erwirkten Widerspruch Verhandlungstermin Landgericht wahrnahmen . Landgericht bestätigte einstweilige Verfügung erlegte Verfügungsbeklagten Kosten Rechtsstreits . Kostenfestsetzungsverfahren hat Verfügungsklägerin beantragt auch Kosten Reise Berliner Prozeßbevollmächtigten termin festzusetzen . Landgericht hat Antrag abgelehnt . Oberlandesgericht hat sofortige Beschwerde Verfügungsklägerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Verfügungsklägerin Kostenfestsetzungsantrag Reisekosten weiterverfolgt . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . Recht hat Beschwerdegericht Mehrkosten Streitfall Beauftragung Berliner Mannheimer Rechtsanwalts entstanden sind erstattungsfähig angesehen . Erstattungsfähigkeit Streit befindlichen Reisekosten hängt Verfügungsklägerin notwendig war Rechtsanwalt Prozeßvertretung beauftragen Ort Prozeßgerichts ansässig ist § Abs. Satz Halbs . . Frage hat Beschwerdegericht zutreffend verneint . Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden allgemeinen notwendige Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung handelt auswärtigen Gericht klagende verklagte Partei Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt Vertretung beauftragt . ZB f. ; . Auswärtiger Rechtsanwalt . Regel kennt indessen nahmen schon Zeitpunkt Beauftragung Rechtsanwalts feststeht eingehendes Mandantengespräch Prozeßführung erforderlich sein wird . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs u.a. regelmäßig dann Fall fraglichen Partei gewerbliches Unternehmen handelt eigene Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt . Fällen ist auszugehen Rechtsstreit sachkundigen Mitarbeiter Rechtsabteilung tatsächlicher rechtlicher Hinsicht vorbereitet Partei Lage sein wird Sitz Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich instruieren . eingehendes persönliches Mandantengespräch ist Voraussetzungen Ermittlung noch Rechtsberatung erforderlich . schriftlichen Übermittlung erforderlichen Informationen können Beratung Abstimmung prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich telefonisch erfolgen . Hinblick modernen Kommunikationsformen ist auch Verzögerung befürchten Sitz Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird . Grundsätze gelten auch Verfügungsverfahren vgl. auch . Reisekosten Berliner Anwalts sind Streitfall notwendigen Kosten zweckentsprechenden Rechtsverfolgung . Feststellungen Beschwerdegerichts unterhält Verfügungsklägerin eigene Rechtsabteilung ; Angelegenheit ist dort Syndikus also Mitarbeiter juristischer Qualifikation bearbeitet worden . Verfügungsklägerin hätte Umständen Mannheimer Rechtsanwalt beauftragen erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können . Besonderheiten Sachverhalts persönliche Kontaktaufnahme erfordert hätten sind ersichtlich . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Bornkamm