BESCHLUSS 10 November Rechtsbeschwerdeverfahren ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . : € Gründe : Landgericht hat Auskunftsklage Klägerin Teilurteil 29 . September teilweise stattgegeben . Klägerin hat 1 . Oktober zugestellte Urteil 30 . Oktober Berufung eingelegt . Schriftsatz 2 . Dezember Gericht selben Tag Fax eingegangen hat Klägerin Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Schriftsatz 4 . Dezember Gericht selben Tag Fax eingegangen hat Wiedereinsetzungsantrag Berufung begründet . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat Klägerin vorgetragen : Zuge Einlegung Berufung seien Berufungsakte angelegt 23 November 27 November 1 . Dezember notierte Hauptfrist Berufungsbegründung erstinstanzlichen Akte neu angelegte Akte übertragen worden . 23 November sei Akte Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden wieder Sekretariat zurückverfügt habe . Donnerstag erhalte Prozessbevollmächtigte morgens Fristenliste kommende Woche ausgehändigt . 26 November vorgelegten Fristenliste habe Prozessbevollmächtigte 30 November vorliegenden Aktenzeichen notierte Frist Einzahlung Auslagenvorschusses 4 . Dezember notierte Vorfrist Verjährung " ./. " gekennzeichnet übrigen Fristen Vermerk " . " markiert Liste 27 November Mitarbeiterin Frau ausgehändigt . Sozietät Prozessbevollmächtigten bestehe Anweisung noch erledigt unbeachtlich ausgetragenen Fristen überwachen jeweilige Akte Morgen Fristablaufs Schreibtisch Rechtsanwalts unübersehbar bereit legen auch mündlich Einhaltung Frist erinnern . 1 . Dezember habe Frau Anweisung Akte Morgen noch Laufe Tages Prozessbevollmächtigten vorgelegt auch Fristablauf angesprochen . 2 . Dezember sei Prozessbevollmächtigten Fristversäumung aufgefallen beiläufig Blick Fristenliste Sekretariats geworfen habe . Frau sei Unterbrechung Januar März Sozietät Prozessbevollmächtigten beschäftigt erledige Aufgaben uneingeschränkt . gesamten Tätigkeit sei noch vorgekommen vergessen habe Tag Fristablaufs jeweilige Akte vorzulegen Rechtsanwalt Erledigung Frist erinnern . Beklagtenvertreter Schriftsatz 22 . Dezember hingewiesen hatte wirksame Ausgangskontrolle erfordere Ende Arbeitstags prüfen noch fristgebundene Sachen anstehen machte Prozessbevollmächtigte Klägerin Schriftsatz 11 . Januar geltend Büro auch Ausgangskontrolle gewährleistet sei . Fristen dürften erst gestrichen erledigt gekennzeichnet werden fristwahrenden Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien . Ferner sei Zuge Ausgangskontrolle prüfen Fristen eingehalten worden seien . Bereits Wiedereinsetzungsantrag ergebe Frau Vorlage Akte auch trolle Fristen Tag versäumt auch geprüft habe fällige Schriftsatz gefertigt worden sei . habe gesamten Tag Anweisung Blick Fristenkalender unterlassen ; erkläre Versäumnisse Aktenvorlage Prüfung Kalenders Abend . Beschluss 26 . Februar hat Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt Begründung Wiedereinsetzungsantrags ergebe Prozessbevollmächtigte Klägerin Anweisung wirksame Ausgangskontrolle gesorgt habe Erledigung fristgebundener Sachen Abend Arbeitstags beauftragte Bürokraft Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft werde . Angaben Schriftsatz 11 . Januar seien berücksichtigen Nachschieben Wiedereinsetzungsgründen grundsätzlich ausgeschlossen sei . Nur erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung § geboten gewesen wäre dürften Fristablauf noch erläutert vervollständigt werden . Voraussetzungen lägen Streitfall . II . gerichtete Rechtsbeschwerde Klägerin hat Erfolg . 1 . gemäß § Abs. Satz Nr. Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Voraussetzungen § Abs. auch Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen sind erfüllt . Ansicht Rechtsbeschwerde ist Entscheidung Bundesgerichtshofs Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich . angefochtene Beschluss verletzt Anspruch Klägerin wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip noch Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . 2 . Klägerin war Verschulden gehindert Frist Berufungsbegründung einzuhalten . Prozessbevollmächtigter hat Frist schuldhaft versäumt ; Verschulden muss Klägerin gemäß § Abs. zurechnen lassen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Rechtsanwälte Büro Ausgangskontrolle schaffen zuverlässig gewährleistet fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen . wirksamen Ausgangskontrolle gehört Anordnung Rechtsanwalts gewährleistet wird Erledigung fristgebundenen Sachen Abend Arbeitstages Fristenkalenders beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird . . ; vgl nur Beschluss 4 November ZB . 8 ; Beschluss 9 . Dezember . 8 ; Beschluss 25 . Februar ZB . 10 ; Beschluss 6 . April . . Prozessbevollmächtigte Klägerin hat Schriftsatz 4 . Dezember Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt hat dargelegt glaubhaft gemacht Ausgangskontrolle dargelegten Weise organisiert hat . hat lediglich glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert wurde Mitarbeiterin Sozietät bestehenden Anweisung Morgen Laufe Tages Akte vorgelegt Fristablauf angesprochen hat . Ausführungen allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Kanzlei Ausgangskontrolle waren Schriftsatz enthalten . Prozessbevollmächtigte Klägerin Schriftsatz 11 . Januar erstmalig Angaben Ausgangskontrolle gemacht hat kann Rechtsbeschwerde gestützt werden . § Abs. Abs. müssen Tatsachen Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Bedeutung sein können maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden . Lediglich erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung § geboten gewesen wäre dürfen Fristablauf erläutert vervollständigt werden . Später nachgeschobene Tatsachen Erläuterung Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen müssen unberücksichtigt bleiben Beschluss 12 . Mai ; Beschluss 5 . Oktober ; . . ist Inhalt Schriftsatzes 11 . Januar berücksichtigen . hat neuen Tatsachenvortrag allgemeine organisatorische Vorkehrungen Ausgangskontrolle Kanzlei Prozessbevollmächtigten Gegenstand . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Begründung Wiedereinsetzungsantrags 4 . Dezember dahingehend verstehen Anweisung Akte Morgen Laufe Tags Fristablaufs vorzulegen bestehe auch Fristenausgangskontrolle . Begründung Wiedereinsetzung dargelegte Anweisung ging Akte Tag Fristablaufs vorzulegen Rechtsanwalt Fristablauf anzusprechen . Bezug Ausgangskontrolle weist Vortrag . ist insoweit auch unklar erläuterungsbedürftig . Ebenso wenig enthielt Vortrag Lücke Hinweis Gegenseite noch nachträglich hätte beseitigt werden können vgl. Beschluss 5 . Oktober . Schriftsatz 4 . Dezember enthaltenen Begründung Wiedereinsetzungsantrags handelte geschlossene Sachverhaltsdarstellung Nichtbefolgung Anweisung Aktenvorlage Ansprache Rechtsanwalts Tag Fristablaufs bezog beschränkte . 3 . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung