BESCHLUSS ZB 4 . Februar Rechtsbeschwerdeverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 . März wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Gläubigerin betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung . Schuldner hat eidesstattliche Versicherung abgegeben angegeben " beschäftigt sein dort monatlich € netto verdienen . Gläubigerin hat Erinnerung § beantragt Gerichtsvollzieher anzuweisen vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen . hat geltend gemacht benötige Prüfung Frage angegebene Entgelt Sinne § angemessen sei Angaben Art Umfang Tätigkeit Schuldners . Gläubigerin hat zuvor Antrag entsprechenden Ergänzung Vermögensverzeichnisses Gerichtsvollzieher gestellt . Amtsgericht hat Erinnerung zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Gläubigerin ist erfolglos geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Vorinstanzen erfolglosen Antrag . II . Zulassung Beschwerdegericht statthafte § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch Übrigen zulässige § Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Gläubigerin ist Streitfall gegebenen Umständen verwehrt zuständigen Gerichtsvollzieher Wege Erinnerung anweisen lassen vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen . 1 . Ansicht Beschwerdegerichts fehlt Gläubigerin eingelegte Erinnerung Rechtsschutzbedürfnis . Rechtsschutzbedürfnis bestehe Gründen Prozesswirtschaftlichkeit anderer prozessualer Weg gleich sicher einfacher billiger sei Rechtsschutzziel erreichen . vorliegenden Fall könne Ergebnis offen bleiben höhere Kosten verursache Gläubigerin sogleich Vollstreckungserinnerung einlege zuvor Nachbesserungsantrag Gerichtsvollzieher stellen . Einlegung Vollstreckungserinnerung vorherigen Nachbesserungsantrag Gerichtsvollzieher sei jedenfalls umständlichere Weg . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Rechtsbeschwerde hat Beschwerdegericht Recht angenommen Gläubigerin Streitfall gegebenen Umständen Rechtsschutzbedürfnis Erinnerungsverfahren fehlt zuvor Nachbesserungsantrag Gerichtsvollzieher gestellt hat . Senat hat Beschluss 4 . Oktober entschieden Gläubiger geltend macht Gerichtsvollzieher habe unvollständiges ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen zunächst gehalten ist Gerichtsvollzieher Nachbesserung Vermögensverzeichnisses beantragen erst Ablehnung Antrags Erinnerung einlegen kann . Senat hat begründet Gläubiger Rechtsschutzinteresse Durchführung Erinnerungsverfahrens erst dann habe Gerichtsvollzieher Nachbesserung ablehne . Erinnerungsverfahren handele Vergleich Antrag Nachbesserung Vermögensverzeichnisses jedenfalls kostenintensiveren Weg . Durchführung Erinnerung § zumindest 0,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. VV 0,5-fache Verfahrensgebühr Nr. VV erhöht werde löse Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung neuen Kosten nur alte Verfahren fortgesetzt werde . Argument Erinnerungsverfahren handele Vergleich Nachbesserungsantrag teureren Weg ist allerdings Grundlage entzogen Gesetzgeber 2 . Justizmodernisierungsgesetz 22 . Dezember . S. § Abs. Nr. ausdrücklich geregelt hat Vollstreckungserinnerung § gebührenrechtlich Vollstreckungsangelegenheit gehört vgl. Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks . S. Artikel Nummer § . Tätigkeit Rechtsanwalts Verfahren Erinnerung § löst besondere Gebühr ist gemäß § Vollstreckungsangelegenheit bereits verdienten Gebühren abgegolten vgl. Begründung Regierungsentwurf . S. Artikel Nummer § . bereits Zwangsvollstreckung beauftragte Rechtsanwalt Mandanten Erinnerungsverfahren betreibt erhält zusätzliche Gebühr nur 0,3-fache Verfahrensgebühr Nr. VV Zöller/Stöber 28 . Aufl . Rdn . ; Mayer/Kroiß/Ebert 3 . Aufl . § Rdn . ; Schneider/Wolf/Mock AnwaltKommentar 4 . Aufl . § Rdn . ; Bischof Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher 3 . Aufl . Rdn . ; Hegenröder Baumgärtel/Hegenröder/Houben § Rdn . ; f. ; . ändert aber Ergebnis Gläubiger Rechtsschutzinteresse Durchführung Erinnerung erst dann hat Gerichtsvollzieher Nachbesserung ablehnt . entfällt Gründen Prozesswirtschaftlichkeit anderer prozessualer Weg gleich sicher einfacher billiger ist Rechtsschutzziel erreichen vgl. . 24.2.1994 IX ZR ; 68 . Aufl . § Rdn . . Auch Durchführung Erinnerung ebenso Nachbesserung Vermögensverzeichnisses Gerichtsvollzieher neuen Kosten auslöst handelt Nachbesserung Erinnerung jedenfalls dann Gerichtsvollzieher Nachbesserung bereit ist einfacheren schnelleren Weg Ergänzung Vermögensverzeichnisses gelangen . Fall muss auch noch Vollstreckungsgericht Angelegenheit befassen . Umstand Gerichtsvollzieher Erinnerungsverfahren Abhilfe Erinnerung Nachbesserung Vermögensverzeichnisses befugt ist steht Beurteilung Vollstreckungsgericht dann schon Sache unnötig befasst worden ist . Ansicht Rechtsbeschwerde kann Tatsache Gerichtsvollzieher Streitfall Angaben Schuldners Art Umfang Tätigkeit Vermögensverzeichnis aufgenommen Ansicht Gläubigerin unvollständiges Vermögensverzeichnis erstellt hat geschlossen werden Gerichtsvollzieher sei Vermögensverzeichnis entsprechend ergänzen . Gläubigerin hat erst Aufnahme Vermögensverzeichnisses Gerichtsvollzieher geltend gemacht benötige Angaben Art Umfang Tätigkeit Schuldners überprüfen können angegebene Entgelt Sinne § angemessen sei . gibt Grund Annahme Gerichtsvollzieher werde weigern Vermögensverzeichnis entsprechend vervollständigen . . Rechtsbeschwerde ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.02.2009 M Entscheidung 23.03.2009