BESCHLUSS ZA 19 . April Sachen I. Zivilsenat hat 19 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Antrag Klägerin 2 . Februar Bewilligung Prozeßkostenhilfe Beiordnung Rechtsanwältin Durchführung Revisionsverfahrens Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird abgelehnt . Gründe : Klägerin hat Beklagte Einwilligung Löschung Marke Nr. " B. Nichtbenutzung Anspruch . Berufungsverfahren Oberlandesgericht haben Parteien 11 . März Vorsitzenden 6 . Zivilsenats Vergleich geschlossen Klägerin Geschäftsführerin vertretene GmbH beigetreten ist auszugsweise folgt lautet : " 1 . Klägerin Frau wird angemeldeten bereits eingetragenen Marken chen Gesellschaften beteiligt ist vertritt Bezeichnung " Wort-/Bildzeichen enthalten Ausland aufgeben . Klägerin Frau wird Angriffe " B. " -Marken Beklagten verbundener Unternehmen ehemaligen Muttergesellschaft einstellen . . Klägerin Frau wird unverzüglich erforderlichen Prozeßerklärungen rechtsgeschäftlichen Erklärungen Ausland abgeben . Parteien sind einig hierbei kostengünstigste Weg gewählt werden soll . 2 . " Abschluß Vergleichs hat Klägerin Rechtsstreit Berufungsgericht fortgesetzt geltend gemacht Vergleich sei wirksam gekommen . hat Anfechtung Vergleichs erklärt Fortsetzung Rechtsstreits verlangt . Berufungsgericht hat Urteil 21 . Dezember ausgesprochen Rechtsstreit 11 . März Vorsitzenden Senats geschlossenen Vergleich beendet ist . Klägerin beantragt Prozeßkostenhilfe Durchführung beabsichtigten Revisionsverfahrens bewilligen Rechtsanwältin S. beizuordnen . II . Bewilligung Prozeßkostenhilfe Durchführung sichtigten kommt Betracht erforderliche Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg bietet § . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Rechtsanwalt Dr. erforderliche Prozeßvollmacht Abschluß gleichs Klägerin Vergleich beigetretene GmbH verfügt habe . notwendige Prozeßvollmacht hat Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. erteilt . Einräumung Prozeßvollmacht ist formfrei wirksam ; kann auch schlüssig erteilt werden vgl. 203 ; . ZB FamRZ . Umfang richtet jeweiligen Umständen Einzelfalls vgl. . 20.3.1992 . Vergleichsverhandlungen Berufungsgericht anwesende Antragstellerin hat Prozeßbevollmächtigten Streitgegenstand Prozesses hinausgehenden Vergleichsabschluß auch GmbH Termin schlüssig bevollmächtigt . Annahme Antragstellerin ist Umfang Vollmacht Rechtsanwalt Dr. Vorschrift § Bestellung Inlandsvertreters maßgeblich Voraussetzungen Antragstellerin GmbH haben Wohn-)Sitz Inland vorliegen . Bindungswirkung Vergleichs entfällt Antragstellerin geltend gemachten mißbräuchlichen Verwendung Prozeßvollmacht Prozeßbevollmächtigten vgl. . Antragstellerin Zusammenhang Rechtsanwalt Dr. erhobene Vorwurf Parteiverrats ist hinreichend konkretisiert . Auch Klageerzwingungsverfahren sind Erfolgsaussichten Antragstellerin Parteiverrats Rechtsanwalt Dr. Beschluß 8 November verneint worden . Antragstellerin macht Erfolg geltend habe Geschäftsführerin GmbH Firmenänderung verpflichten Prozeßbevollmächtigten auch derartige Verpflichtung umfassende Vollmacht erteilen können . Vertretungsbefugnis Geschäftsführers GmbH GmbHG Eingehung Verpflichtung Änderung Firma umfaßt verneinend Baumbach/Hueck/Zöllner GmbH-Gesetz 16 . Aufl . § Rdn . ; GmbH-Gesetz 15 . Aufl . § Rdn . 9 ; Notwendigkeit Gesellschafterbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung Vertretung Geschäftsführer : 9 . Aufl . § Rdn . kann Streitfall offenbleiben . Wirksamkeit Vergleichs 11 . März wird berührt . Auslegung Vergleichs Sinn Zweck ergibt Antragstellerin nur insoweit Aufgabe Geschäftskennzeichen verpflichten wollte verpflichtet hat rechtlich wirksam möglich war . 2 . Unwirksamkeit Vergleichs ergibt Antragstellerin geltend gemachten Verletzung Hinweispflicht Gerichts § § Abs. . Prozeßvergleich ist Rechtsgeschäft materiell-rechtlichen Sinne auch Prozeßhandlung vgl. m.w . . Wirksamkeit Parteien abgeschlossenen Vertrages wird Verletzung Hinweispflicht Gerichts Vergleichsabschluß berührt . vermag Streitfall auch Anfechtung Vergleichs Irrtums Antragstellerin begründen § . Recht hat Berufungsgericht angenommen Beurteilung Willensmängeln § Abs. allein Kenntnis Prozeßbevollmächtigten Antragstellerin Betracht kommt geltend gemacht ist Vergleichsschluß Irrtum befand . 3 . Vergleich ist Verstoßes guten Sitten nichtig § Abs. . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen Anbetracht Antragstellerin verschiedenen Verfahren bestehenden Prozeßrisikos auffälligen Mißverhältnis erhaltenen Gegenleistung stehen . kamm Büscher