BESCHLUSS 5 November Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche Landwirtschaftsanpassungsgesetz Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 25 . Februar wird Kosten Antragstellerin Antragsgegnerin auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens erstatten hat zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 34.073,46 € . Gründe : Antragstellerin ist Erbin verstorbenen Ehemannes folgenden : Erblasser . Erblasser war Mitglied LPG Typ " . " . Zuge Trennung Pflanzenproduktion Pflanzenproduktion tätigen Genossen Erblasser Mitglieder LPG . LPG faßte 7 . Juni " Teilungsplan " überschriebenen Beschluß ging " Teilung " Wirtschaftsbereich " ehemaligen Abteilung We . seproduktion abgespalten " wurde . sollte vorläufige LPG . " entstehen . Wirtschaftstätigkeit LPG heißt weiter " reduziert Territorialbereiche . so besteht reduzierten Umfang " . wurde ferner u.a. gelt Vermögensteile " neue Unternehmen übergehen LPG verbleiben sollten . bezug Mitglieder heißt " Teilung hervorgehenden Genossenschaften " Mitgliedern gleichen Mitgliedschaftsrechte gewährten Statut Betriebsordnung LPG Erblasser sollte fortan LPG . geregelt sind . angehören . " Teilungsbeschluß " war Vereinbarung Vorstände LPG LPG . " vollzogener Teilung LPG Bereiches Feldbau . . LPG . vorausgegangen Inhalts Zusammenschluß " also späteren LPG LPG . folgen sollte Pflanzenproduktion wieder vereint waren . Entsprechend verfuhr Folgezeit . 3 Juli wurden LPG . " auch LPG " LPG-Register eingetragen . Eintragungen nehmen Vollversammlungsbeschluß 7 . Juni noch ungeteilten LPG . weiteren Verlauf schloß LPG . . . LPG zusammen wandelte Agrargenossenschaft . . LPG beschloß 12 Juli Liquidation 31 . Dezember . Liquidation befindliche LPG richtet geltend gemachte Abfindungsanspruch Antragstellerin Auffassung vertritt Teilung sei unwirksam so Rechtsvorgänger Mitglied Antragsgegnerin geblieben sei . meint stehe ererbtem Recht insgesamt Abfindungsanspruch 34.073,46 € hat beantragt festzustellen Höhe Liquidationserlös Antragsgegnerin beteiligen sei . Landwirtschaftsgericht hat Antrag stattgegeben . Oberlandesgericht hat abgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt Wiederherstellung Entscheidung Landwirtschaftsgerichts . Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . 1 . Beschwerdegericht meint Abfindungsansprüche stünden Antragstellerin allenfalls Rechtsnachfolgerin LPG . Mitglied Erblasser gesellschaftsrechtlichen Veränderungen geworden sei . legt Beschluß Mitgliederversammlung LPG 3 . Juni Teilung Sinne vereinbart gewesen sei etwaiger Mängel einzelnen § Abs. § Abs. LwAnpG/1991 Eintragung LPG-Register wirksam geworden sei . Umstand Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur Teilung Neugründung eingetragenen Genossenschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften ermöglicht habe stehe jedenfalls konkreten Fall Begründung Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Teilung Anfang Zweck gehabt habe entstehenden neuen Genossenschaften Pflanzenproduktion anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Tierproduktion zusammenzuschließen dann Gesellschaft neuen Rechts umzuwandeln . Konstellation sei § angelegt zulässig . 2 . Ausführungen halten Angriffen Rechtsbeschwerde stand . Beschluß Mitgliederversammlung LPG 3 . Juni ist privatautonomes Rechtsgeschäft eigener Art vgl. f. ; Aktienrecht siehe etwa Hüffer AktG Aufl . Rdn . Auslegung Sache Tatrichters ist Revisionsbzw . Rechtsbeschwedegericht nur eingeschränkt überprüfbar ist vgl. . 2 . Dezember 436 ; Senat nämlich wesentlicher Auslegungsstoff acht gelassen wurde Interessenlage hinreichend berücksichtigt wurde ansonsten anerkannten Auslegungsgrundsätze beachtet Erfahrungssätze Denkgesetze verstoßen wurde siehe nur Senat . 16 . April . Gemessen ist Auslegung Berufungsgericht vorgenommen hat rechtsfehlerfrei Senat folglich bindend . Rechtsbeschwerde meint Auslegung Beschlusses ergebe Teilung Gründung zweier neuer Gesellschaften gehandelt habe Gesetz vorgesehene Abspaltung setzt nur Verständnis Stelle tatrichterlichen Wertung Auslegung maßgeblichen Umstände zeigt aber materiellen Fehler . Beschwerdegericht hat Auslegungsergebnis sprechenden Indizien auseinandergesetzt . Auffassung Beschwerde ergibt Auslegungsfehler Anmeldung LPG . Vorstand Indiz bloße Abspaltung LPG Antragsgegnerin gewertet hat . Beschwerde verkennt nämlich . läßt spätere Ereignis Anmeldung nur begrenzt Rückschlüsse Inhalt zeitlich vorher liegenden Beschlusses . Anmeldung erfolgte war Willensbildung Beschluß geführt hat abgeschlossen . Nachträgliche Ereignisse können abgeschlossenen Willensprozeß aber allenfalls indizielle Bedeutung Sinne haben fern liegt spätere Akt Ausdruck vorher abgeschlossenen Willensbildung ist . Vorstellbar ist konkreten Fall zwingend indes . übersieht Beschwerde nur Eintragung LPG . LPG-Register gekommen ist auch Neueintragung Antragsgegnerin . läßt vermuten Vorstand gerade Beschwerde meint nur Antrag Eintragung LPG . gestellt hat auch Eintragung tragsgegnerin . Jedenfalls durfte Beschwerdegericht Eintragung Genossenschaften schließen Teilung Neugründung zweier Gesellschaften Sinne § gewollt war lediglich Abspaltung LPG . Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft . etwaige Gründungsmängel jeweiligen Eintragungen entstandenen Gesellschaften LPG-Register § Abs. geheilt worden sind entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. Senat ; . 7 . Juni wird Rechtsbeschwerde auch grundsätzlich Frage gestellt . Rechtsfehlerfrei ist schließlich auch Annahme Beschwerdegerichts jedenfalls vorliegenden Sachverhaltskonstellation Teilung landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften zulässig war . Landwirtschaftsanpassungsgesetz schließt Abwicklung Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Weise zunächst Teilung und/oder Zusammenschluß neue Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften entstehen generell . § können Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nämlich Auflösung Abwicklung Wege Bildung neuen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zusammengeschlossen werden Vermögen vereinigenden Genossenschaften Ganzes Gewährung Mitgliedschaft übernehmenden Genossenschaft Mitglieder übertragenden Genossenschaft übergeht . Zusammenschluß kann auch Zuge zusammen Teilung einzelner beteiligter Genossenschaften gem. § . erfolgen § Abs. . 7 . Juni . rechtlichen Möglichkeiten haben beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zwar ganz Modifikation Sache jedoch vergleichbar Gebrauch gemacht . Entscheidend ist Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt Anfang Zusammenschluß Teilung hervorgegangenen LPG . LPG . geplant war mithin Ergebnis erzielt werden sollte wurde Regelung § Abs. entspricht . Zusammenschluß Teilung Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vorausging schließt Norm auch gestufte Vorgehensweise ausdrücklich vorgesehen ist . ist jedenfalls ersichtlich allein Bildung LPG . beruhend LPG . scheitern lassen . Folge ist Erblasser Mitglied wirksam entstandenen LPG . geworden ist so Antragstellerin etwaige Ansprüche Genossenschaft Rechtsnachfolgerin richten muß . Antragsgegnerin ist passiv legitimiert . -9- . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Wenzel