BESCHLUSS 26 . Oktober Landwirtschaftssache betreffend Auskunftsanspruch Ermittlung Beteiligung Liquidationserlös Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. § Abs. Nr. LwVG Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . Juni wird Kosten Antragsteller unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Antragsteller sind Mitglieder 1 . Januar Liquidation befindlichen Antragsgegnerin . haben beantragt Antragsgegnerin Auskunftserteilung durchgeführte Liquidationsverfahren Aushändigung Ablichtung Bilanzen Jahresabschlussberichte Wirtschaftsjahre verpflichten Antragstellern Anforderung Einsichtnahme Geschäftsunterlagen Konten Liquidationsgesellschaft gewähren . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Anträge unzulässig zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Antragsteller ist Ergebnis erfolglos geblieben ; Kammergericht hat Anträge unbegründet angesehen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen tragsteller Durchsetzung Anträge weiter . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft . Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Fall § Abs. Nr. vorliegt wäre nur Voraussetzungen Divergenzrechtsbeschwerde § Abs. Nr. zulässig . fehlt jedoch . 1 . Zulässigkeit Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur Beschwerdegericht Entscheidung tragenden Grund abstrakten Rechtssatz Obersatz gefolgt ist Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht Senat . Abweichung ist Rechtsbeschwerde aufzuzeigen ; Hinweis möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung Einzelfall reicht Statthaftigkeit Abweichungsrechtsbeschwerde Senat . 19 . Februar . 2 . So ist hier . Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend Beschwerdegericht Senatsentscheidung 8 . Mai übersehen hat Mitglied Liquidationsgesellschaft Ermittlung Beteiligung Liquidationserlös schon Liquidationsverfahrens Auskunft Einsicht verlangen kann . Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft Anträge auch Gesichtspunkt ausschließlich punkt späteren Geltendmachung Abfindungsansprüchen geprüft hat hat genannten Senatsbeschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt . bloße Rechtsfehler macht Rechtsmittel jedoch statthaft ständige Senatsrechtsprechung siehe schon 5 f. . 1 . Juni . Entscheidung Beschwerdegerichts steht Einsichtsrecht Antragsteller zumindest Wirtschaftsjahr . . Kostenentscheidung beruht § § LwVG . Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.01.2006 KG Entscheidung WLw WLw Czub