BESCHLUSS 28 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache gerichtlicher Bestimmung Zuständigkeit hier : Richterablehnung Prozesskostenhilfe Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterinnen Roggenbuck Rechtsanwälte Dr. Dr. 28 . März beschlossen : Antrag Ablehnung Richter Bundesgerichtshofs Rechtsanwälte sind wird unzulässig verworfen . Antrag Prozesskostenhilfe Einlegung Begründung Betracht kommenden Rechtsbehelfe Senatsbeschluss 14 . Januar wird zurückgewiesen . Gründe : Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig . Richter kann Besorgnis Befangenheit abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit rechtfertigen Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. . Ablehnungsgründe beziehen prozessrechtliche Fähigkeit abgelehnten Richters Amt bestimmten Rechtsstreit Rücksicht persönlichen Verhältnisse Parteien Streitgegenstand wahrnehmen können . Mitwirkung Richters konkreten Verfahren wird Gründen Frage gestellt Person Richters liegen vgl. Beschluss 13 November ZB NJW-RR . . Antragsteller will anwaltlichen Beisitzer Senats allein ablehnen Rechtsanwälte sind . Sache wendet Vorschrift § Abs. Bundesgerichtshof bildende Senat Anwaltssachen Rechtsanwälte Beisitzer angehören . scheint erreichen wollen betriebenen Verfahren zugrunde liegendes Begehren zugelassener Rechtsanwalt Kammerbeiträge zahlen müssen Rechtsanwälte entscheiden . Anliegen ist zulässiger Gegenstand Ablehnungsgesuchs . Senat ist ebenso Anwaltsgerichtshof Freien Hansestadt Vorschriften Fünften Teils Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden vorsieht Gerichte Anwaltssachen Rechtsanwälten besetzt sind . Falle offensichtlich unzulässigen Antrags kann abgelehnte Richter selbst entscheiden ; Wartepflicht Abs. Satz § Abs. VwGO § Abs. entfällt . ZPO/Gehrlein 4 . Aufl . Rn . 1 ; vgl. auch Beschluss 15 Juli IX ZB . II . Antragsteller beabsichtigt Senatsbeschluss 14 . Januar " Anhörungsrügen Gegenvorstellungen Nichtigkeitsanträge " erheben vorrangig " Tatbestandsberichtigung Beschlussberichtigung Beschlussergänzung " beantragen . beabsichtigten Anträge haben Aussicht Erfolg Abs. Satz § VwGO § . Senat hat Vortrag Antragstellers vollständig Kenntnis genommen Antrag sachlich beschieden . Voraussetzungen gerichtliche Bestimmung Zuständigkeit sind erfüllt Anwaltsgerichtshof Freien Hansestadt zuständiges Gericht gibt § § vorgesehenen Besetzung Anliegen Klägers bearbeiten hat . . Weitere Eingaben Sache werden mehr beschieden werden . Kayser Roggenbuck Vorinstanz : Entscheidung