BESCHLUSS AnwZ 16 . Oktober Verfahren Nachschlagewerk : ja : § Abs. Nr. Bestimmt Geschäftsordnung Rechtsanwaltskammer Wahl Mitglieder Vorstandes geheim erfolgen hat ist Grundsatz geheimen Wahl strikt beachten . ist verletzt Numerierung Anwesenheitsliste Stimmzetteln Person Wählers Wahlentscheidung aufgedeckt werden kann . . 16 . Oktober AnwZ Anfechtung Vorstandswahl Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 16 . Oktober beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegnerin Beschluß 1 . Senats Anwaltsgerichtshofs Landes 3 . September wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsteller Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Jahreskammerversammlung Antragsgegnerin 28 . Juni waren Vorstandsmitglieder Ablaufs Amtszeit § Abs. neu wählen . § Abs. Satz Geschäftsordnung Antragsgegnerin erfolgt Wahl Vorstandsmitglieder " geheim unterschriebener Stimmzettel einzigen Wahlgang " . Antragsteller Mitglied Antragsgegnerin hatte Einlaß Versammlung Namen ausliegenden Anwesenheitslisten einzutragen . Listen sind durchnumeriert ; Namen Antragstellers ist Zahl vermerkt . Listen bereits Eintragung Namens fortlaufende Numerierung aufwiesen erst Nachhinein Mitarbeiterin Antragsgegnerin durchnumeriert worden sind ist mehr festzustellen . Teilnahme Wahl wurde Antragsteller Stimmzettel ausgehändigt oben rechts Bleistift eingetragene Zahl aufwies ; auch übrigen Stimmzettel waren Weise Zahl versehen . Antragsteller gab Wahl ausgegebenen Stimmzetteln durchgeführt wurde Stimmzettel . hat 5 Juli Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt Vorstandswahl 28 . Juni ungültig erklären . Begründung hat insbesondere geltend gemacht Durchführung Wahl sei § Abs. Geschäftsordnung Antragsgegnerin verankerte Grundsatz geheimen Wahl verletzt worden . Anwaltsgerichtshof hat Antrag entsprochen . richtet sofortige Beschwerde Antragsgegnerin . II . Rechtsmittel ist zulässig Abs. bleibt Sache jedoch Erfolg . 1 . Anwaltsgerichtshof hat 28 . Juni durchgeführte Wahl Vorstandsmitgliedern Antragsgegnerin Recht ungültig erklärt . Bundesrechtsanwaltsordung enthält zwar Art Weise Kammerversammlung Vorstand wählen hat § Abs. § Abs. Nr. Regelung . Vielmehr bestimmt insoweit " Nähere " Geschäftsordnung Kammer § Abs. . hat Gesetzgeber zulässiger Weise Regelung Wahlmodalitäten ausdrücklich Satzungsautonomie Rechtsanwaltskammern überlassen Vertrauen Rahmen zugebilligten Verbandsautonomie angemessene Grundsätzen Demokratie vereinbare Regelung treffen wird . Geschäftsordnung hat Antragsgegnerin Satzungsautonomie Gebrauch gemacht Regelungen § Wahlverfahren Wahl Vorstandsmitgliedern festgelegt . Abweichen Verfahren läßt Geschäftsordnung Antragsgegnerin . Wahl Mitglieder Vorstandes hatte " geheim " erfolgen § Abs. Satz Geschäftsordnung ; Ausgestaltung Wahlhandlung selbst hier insbesondere Akt Stimmabgabe war demgemäß Grundsatz geheimen Wahl strikt beachten . Anforderungen genügte 28 . Juni vorgenommen Wahlhandlung ; Wahl Vorstandsmitglieder ist Verletzung Geschäftsordnung Antragsgegnerin gekommen § Abs. . Stimmzettel Antragstellers vermerkte Zahl stimmte Namen zugeordneten Zahl Anwesenheitsliste . Stimmzettel Anwesenheitsliste konnten Aufdeckung Person Wählers Wahlentscheidung führen . Durchnumerierung Anwesenheitslisten Stimmzetteln kann ausgeschlossen werden auch Wahlentscheidung anderer Wahlberechtigter Weise aufgedeckt werden konnte . Verfahren Grundsatz geheimen Wahl wahrt bedarf weiteren Begründung vgl. nur Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Grundgesetz Art . Rdn . . Antragsgegnerin beanstandet Entscheidung Anwaltsgerichtshofs insoweit auch . 2 . Anwaltsgerichtshof hat aber auch Beschwerde vertretenen Auffassung Antragsbefugnis Antragstellers zutreffend bejaht . Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt Zulässigkeit Antrags Wahl ungültig erklären Wahl Anfechtende Wahlakt Widerspruch Protokoll gegeben Wahlverfahren Satzung verstoßend gerügt hat . Antragsbefugnis steht vielmehr insoweit weitere Voraussetzungen erfüllen wären Kammermitglied § Abs. Halbs . . gilt nur Antrag Kammermitglieds Beschluß Vorstands Präsidiums Kammer betrifft Falle ist Mitglied nur dann antragsbefugt Beschluß Rechten verletzt ist § Abs. Halbs . . Schon Differenzierung macht deutlich Antragsbefugnis Anfechtung Wahl Entscheidung Gesetzgebers bewußt weiteren Voraussetzungen freigehalten worden ist . unterscheidet hier Rede stehende Vorschrift gerade Bestimmungen Genossenschaftsrechts § Abs. Nr. AktG Abs. Satz Antragsgegnerin hinweist . Allerdings muß Antrag Mitglieds Wahl ungültig erklären § Abs. bestimmten Anforderungen genügen . ist demgemäß nur zulässig vgl. 5 . Aufl . Rdn . 8 ; Rdn . Gründe Wahl ungültig erklären sei bezeichnet Monats Wahl Anwaltsgerichtshof eingegangen ist . Gebot Gültigkeit Wahl streitenden Gründe anzugeben ist grundsätzlich geeignet mißbräuchlichen Anträgen entgegenzuwirken . § Abs. bestimmte Frist sichert Zweifel Gültigkeit Wahl überschaubarer Zeit geklärt werden können . Weg Gültigkeit Wahl gerichtliche Entscheidung klären lassen steht zwar Kammermitglied offen ist aber Einhaltung § bestimmten weiteren Voraussetzungen geknüpft Mißbrauchsverhütung Sicherung zeitnahen Entscheidung Rechnung tragen . gesetzliche Regelungsgefüge bietet Anhalt noch Raum Antrag bereits nur unzulässig rechtsmißbräuchlich anzusehen Anfechtende bereits Wahl Widerspruch Protokoll Versammlung erklärt hat . Regelungslücke ist insoweit ersichtlich . Voraussetzungen Antrag § dennoch Einzelfall Einwand Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann bedarf hier abschließenden Klärung . Sind Antrag Wahl ungültig erklären hinreichende Gründe dargetan Wahl elementare Geschäftsordnung Kammer verankerte Wahlrechtsgrundsätze verstoßen worden ist hier Grundsatz geheimen Wahl scheidet Rechtsmißbrauch vornherein . gilt auch dann Antragsteller anderen Gründen bereits zuvor mehrfach erfolglose Anträge Kammer gerichtet haben sollte . Schott Otten