AnwZ BESCHLUSS 22 . April Verfahren Fachanwaltsbezeichnung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Rechtsanwältin 22 . April beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluß II . Senats Hessischen Anwaltsgerichtshofs 21 . März wird Gründen Schreibens Berichterstatters 4 . Februar vgl. auch Senatsbeschluß 22 . Oktober AnwZ unzulässig verworfen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird Euro DM festgesetzt . Salditt Otten