BESCHLUSS AnwZ 12 . März anwaltsgerichtlichen Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. mündlicher Verhandlung 12 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluß I. Senats Anwaltsgerichtshofes Freien Hansestadt 30 . August wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten tragen Antragsgegnerin dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Jahre Rechtsanwalt zugelassen . hatte ursprünglich Kanzlei eingerichtet . Verfügung 12 . März hat Justizbehörde Zulassung gemäß § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. widerrufen Rechtsanwalt mehr unterhalte . Antragsteller hat Anwaltsgerichtshof Aufhebung Widerrufs beantragt . Zuständigkeit ist Wirkung 1 . März Justizbehörde Rechtsanwaltskammer übergegangen . Anwaltsgerichtshof hat Antrag gerichtliche Entscheidung 30 . August zurückgewiesen Beschluß 29 . Dezember öffentliche Zustellung Entscheidung angeordnet . öffentliche Zustellung wurde ausgeführt . Schriftsätzen 13 . März hat Antragsteller Beschluß 30 . August sofortige Beschwerde eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . II . gemäß § Abs. Nr. statthafte Beschwerde ist zulässig . 1 . öffentliche Zustellung Beschlusses 30 . August ist Unrecht angeordnet worden . Gerichtsakten geht Rechtsanwaltskammer Anwaltsgerichtshof Schreiben 22 . Juni hingewiesen hat sei neue Anschrift Antragstellers Adresse mitgeteilt worden . Beschwerdeverfahren sind Antragsteller gerichtlichen Verfügungen Anschrift zugegangen ; hat Erhalt bestätigt . hätte Versuch unternommen werden müssen erstinstanzliche Entscheidung jetzigen Wohnort Antragstellers zuzustellen . versäumt wurde ist öffentliche Zustellung Verstoß § Abs. angeordnet worden . 2 . Verfahrensfehler Folge hat fristauslösenden Zustellung erstinstanzlichen Entscheidung fehlt Beschwerde schon rechtzeitig eingegangen ist gerichtlichen Zustellungsanordnung Betroffenen lediglich Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt werden kann vgl. ; Musielak/Wolst 2 . Aufl . § . braucht entschieden werden . sofortige Beschwerde Antragstellers ist jedenfalls zulässig auch rechtzeitig Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat Gesuch rechtfertigenden gerichtlichen Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon Akten erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich sind . Antragsteller Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig formgerechte Beschwerdeschrift nur Ablichtung Schriftsatzes beigefügt hat kann ebenfalls dahingestellt bleiben . Umständen war hier zweifelsfrei ersichtlich Beschluß Anwaltsgerichtshofs 30 . August wenden wollte . kann Wiedereinsetzung notwendig sein sollte allein eventuell formeller Mängel Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden vgl. BVerfG . . Antrag festzustellen angefochtene Beschluß Wirksamkeit erlangt habe ist unbegründet . Entscheidung Anwaltsgerichtshofs ist wirksam geworden Antragsteller bekannt gemacht worden ist § Abs. . V.m . § Abs. . Bekanntmachung hat Vorschriften Zivilprozeßordnung Zustellung erfolgen . ist hier geschehen Zustellung § § öffentliche Bekanntmachung vorgenommen worden ist . erstinstanzliche Entscheidung ist jedenfalls rechtlich existent geworden ; 5 8) . IV . Auch übrigen hat Rechtsmittel Erfolg ; Zulassung Antragstellers Rechtsanwaltschaft ist Recht widerrufen worden . 1 . § Abs. Nr. kann Zulassung Gericht widerrufen werden Rechtsanwalt Kanzlei aufgibt Pflicht § befreit worden ist . Geschieht muß zugleich Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen werden § Abs. Nr. ; soll Rechtsanwalt tätig sein dürfen zugleich Zulassung Gericht besitzt . 2 . Vorinstanzen sind zutreffend ausgegangen Antragsteller Kanzlei mehr unterhält . insoweit getroffenen Feststellungen schließt Senat . war Zeitpunkt Widerrufs Kanzleiadresse Antragstellers nur Türschild Bezeichnung " Verlag " angebracht . fehlte Hinweis Rechtsanwaltskanzlei dortigen Räumen . Anrufe angegebenen Telefonnummer blieben erfolglos . wurden lediglich Anrufbeantworter entgegengenommen Rückruf erfolgte . Zahlreiche Zustellungsversuche scheiterten betreffenden Räumen aufeinander folgenden Tagen anzutreffen war . Antragsteller hat übrigen selbst Tatsachen vorgetragen Feststellungen entgegenstehen . fehlte wesentlichen Maßnahmen getroffen sein müssen Errichtung Anwaltskanzlei außen erkennbar wird . war Antragsteller selbst angegebenen Adresse rechtsuchende Publikum Gerichte Behörden praktisch erreichbar . hat Justizbehörde Anordnung Widerrufs § eingeräumten Ermessen sachgerechter Anforderungen Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise vgl. BVerfG Gebrauch gemacht vgl. . 27 . Juni AnwZ BRAK-Mitt . 190 ; 3 . Oktober AnwZ BRAK-Mitt . ; 13 . September AnwZ . 3 . kann offenbleiben Einrichtung neuen Kanzlei Erlaß Widerrufsbescheids Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden kann ; Antragsteller hat entsprechenden Sachverhalt behauptet . Vortrag geht auch gegenwärtigen Wohnort Anwaltskanzlei eingerichtet hat . 4 . Antrag Beschwerdeverfahren Erledigung Antragsteller erstatteter Strafanzeigen auszusetzen konnte stattgegeben werden Ergebnis Sachentscheidung Bedeutung ist . Schott Otten