BESCHLUSS AnwZ 27 . September Verfahren Widerrufs Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Otten Rechtsanwälte Dr. Dr. Dr. 27 . September beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss I. Senats Anwaltsgerichtshofes 2 . Februar wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Rechtsmittels tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : 1 . Antragsteller ist Rechtsanwaltschaft Landgericht zugelassen . Bescheid 12 . Februar hat Antragsgegnerin Zulassung Antragstellers Vermögensverfalls widerrufen . Antrag gerichtliche Entscheidung hat Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen . Beschluss richtet sofortige Beschwerde Antragstellers . Mittlerweile hat Antragsgegnerin 9 . Juni Sofortvollzug Widerrufsverfügung angeordnet . mündliche Verhandlung haben Beteiligten verzichtet . 2 . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. Nr. Abs. bleibt jedoch Sache Erfolg . § Abs. Nr. ist Zulassung Rechtsanwaltschaft widerrufen Rechtsanwalt geraten ist sei denn Interessen Rechtsuchenden gefährdet sind . Zutreffend hat Anwaltsgerichtshof Voraussetzungen Vermögensverfalls maßgeblichen Zeitpunkt Widerrufsbescheids belegt angesehen Antragsteller damals Haftbefehl 27 November AG M Schuldnerverzeichnis eingetragen war ; wurde Vermögensverfall § Abs. Nr. 2 . gesetzlich vermutet . Widerlegung Vermutung Beschwerdeverfahren beachtliche Konsolidierung Vermögensverhältnisse Antragstellers ist ersichtlich . Gegenteil ergibt bereits folgenden Erkenntnissen : Eintragung Schuldnerverzeichnis Vermutung gestützt wird besteht Leistung eidesstattlichen Versicherung 24 . Mai Sache weitere Eintragungen März erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen AG M . Februar bestanden Sozialversicherungsrückstände insgesamt € . Gläubigern hat Amtsgericht Bank Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Antragstellers gestellt 22 Juli Masse zurückgewiesen worden ist . Abgesehen hat Antragsteller punktuelles Vorbringen beschränkt bereits Erfüllung bekannten unerlässlichen Verpflichtung fassender Darstellung Vermögensverhältnisse vgl. 6 . Aufl . Rdn . m.w . fehlen lassen . Ausnahmefall Interessen Rechtsuchenden Vermögensverfalls gefährdet wären liegt . Zumal gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation Antragstellers Ablehnung Insolvenzantrages Masse begründet Berufung Umstände Anstellung Einzelkanzlei Verfahrensbevollmächtigten ausreichend stabile Sicherung Gefährdung Rechtsuchender Fall auszuschließen Fortsetzung anwaltlichen Tätigkeit Vermögensverfalls ermöglicht würde . sind persönlichen Besonderheiten ersichtlich insbesondere umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben Senatsentscheidung 18 . Oktober AnwZ zugrunde liegenden Fall Annahme seltenen Ausnahme vgl. Senatsbeschlüsse 4 . April AnwZ 18 . April AnwZ Regel Zulassungswiderrufs Vermögensverfall gestatteten . Schott Otten Entscheidung 02.02.2004