BESCHLUSS AnwZ 21 . Januar verwaltungsrechtlichen Anwaltssache belehrender Hinweise beabsichtigter Werbung Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Rechtsanwälte Dr. Prof. Dr. 21 . Januar beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Urteil 2 . Senat Anwaltsgerichtshofs Landes 6 . September zugelassen . Gründe : Kläger wendet Beklagte ausgesprochene " belehrende Hinweise " 7 . Januar 15 . Februar Kläger beabsichtigte " Schockwerbung " Kanzlei betreffen . will Werbezwecken Aufdrucken Bildern weiterem Text jeweils Kontaktdaten Kanzlei verbreiten . noch Streit stehenden Exemplaren zeigt erste Abbildung Frau Knien liegendes Mädchen Gegenstand nackte Gesäß schlägt . Bild ist aufgedruckt : " Körperliche Züchtigung ist verboten Abs. " . zweiten Abbildungsabdruck schlägt Mann Knien liegenden Frau Gegenstand entblößte Gesäß . findet Text : " Wurden Opfer Straftat ? " . dritten Abbildung hält Frau ersichtlich Verzweiflung Mündungslauf Schusswaffe Kinn . ist aufgedruckt " verzagen fragen " . berufsrechtlichen Zulässigkeit Auge gefassten Werbung hatte Kläger Beklagte vorab Beurteilung gebeten . genannten Bescheiden teilte Kläger jeweils Werbung Unvereinbarkeit anwaltlichem Berufsrecht Wettbewerbsrecht unterlassen habe . Kläger förmlich zugestellten Bescheide enthielten Rechtsmittelbelehrung Monats Zustellung Klage Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne . Kläger erhobene Klage hat Anwaltsgerichtshof unzulässig abgewiesen Berufung zugelassen . Hiergegen richtet Zulassungsantrag Klägers . 1 . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag hat Erfolg ernstliche Zweifel Richtigkeit erstinstanzlichen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz VwGO . Anwaltsgerichtshof vertritt tragend Auffassung Beklagte getroffenen Maßnahmen seien geeignet Grundrechte Klägers beeinträchtigen Bewertung zurückliegender Vorgänge Schuldvorwurf enthielten . Annahme begegnet schon erheblichen Bedenken Beklagte Kläger jeweiligen Bescheidstenors Verbindung Feststellung Rechtswidrigkeit Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat . Jedenfalls dürfte Bereich präventiver Hinweise Regelungscharakter verlassen haben vgl. Stelkens 8 . Aufl . § . m.w . . waren Bescheide Rechtsmittelbelehrung versehen wurden förmlich zugestellt vgl. etwa f. ; ; aaO § . . . 2 . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . Kayser König Fetzer Vorinstanzen : Entscheidung