BESCHLUSS AnwZ 2 Juli verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Rechtsanwälte Dr. Dr. 2 Juli beschlossen : Antrag Klägers wird Berufung Urteil II . Senats Anwaltsgerichtshofs 6 . September zugelassen . Gründe : Kläger begehrt Wiederzulassung Rechtsanwaltschaft . war Juli Dezember Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf Rechtsanwalt zugelassen . Antrag erneute Zulassung Rechtsanwaltschaft 21 . hat Beklagte Bescheid 19 . Februar abgelehnt Widerspruch Bescheid 3 . August zurückgewiesen . erhobene Klage hat Anwaltsgerichtshof abgewiesen . richtet Antrag Klägers Zulassung Berufung . 1 . § Satz § Abs. VwGO statthafte Antrag hat Erfolg . Berufung ist zuzulassen ernstliche Zweifel Richtigkeit erstinstanzlichen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird BVerfGE 83 ; BVerfG NVwZ ; 1 ; Beschluss 23 . März Anwz . . Kläger hat Auffassung Anwaltsgerichtshofs beachtlichen Argumenten angegriffen . Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann ausgeschlossen werden angestrebte Berufung Erfolg hat . 2 . Verfahren wird Berufungsverfahren fortgesetzt ; Einlegung Berufung bedarf Satz § Abs. Satz VwGO . Rechtsmittelbelehrung : Berufung ist Monats Zustellung Beschlusses Zulassung Berufung begründen . Begründung ist Bundesgerichtshof einzureichen . Begründungsfrist kann Ablauf gestellten Antrag Vorsitzenden verlängert werden . Begründung muss bestimmten Antrag enthalten Einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe . Verpflichtung Berufungsverfahren vertreten lassen wird Rechtsmittelbelehrung angefochtenen Entscheidung Bezug genommen . Mangelt Erfordernisse so ist Berufung unzulässig Satz § Abs. VwGO . wird hingewiesen Kläger § Abs. Verpflichtung obliegt Aufklärung maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken . § Abs. Satz VwGO . V.m . § Abs. VwGO wird aufgegeben Frist Begründung Berufung geordnete Aufstellung Vermögensverhältnisse vorzulegen Aufstellung sämtlicher erhobener Forderungen Tilgungsplans Verbindlichkeiten Kreissparkasse . wird aufgegeben letzten Steuererklärungen Jahre vorzulegen . Erklärungen Beweismittel erst Ablauf Frist vorgelegt werden können Grund zurückgewiesen werden Zulassung freien Überzeugung Gerichts Erledigung Rechtsstreits verzögern würde Kläger Verspätung hinreichend entschuldigt § Abs. VwGO . Kayser König Fetzer Vorinstanz : Entscheidung